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Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
4 V 2739 18
Datum
18. Dezember 2018
Gericht
Verwaltungsgericht Bremen
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Beglaubigte Abschrift Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 4 V 2739/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragstellerin, gegen die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt- Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, Antragsgegnerin, hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4. Kammer durch Richter -             - Stahnke, Richter Vosteen und Richter Dr. Kommer am 18. Dezember 2018 beschlossen: Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2
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-2 Gründe Die Anträge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Auskunft über die bei der Betreuungsbehörde der Antragsgegnerin seit dem Jahr 2000 gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, ihr Einsicht in die „Betreuungsakte' ihres Bruders                           zu verschaffen sowie ihr die Stellungnahmen der Betreuungsbehörde der Antragsgegnerin vom              zum Betreuungseinrichtungsverfahren ihrer Elter      - herauszugeben, bleiben ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Soll im Wege einstweiliger Anordnung     - wie hier    - das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden, so ist ein Anordnungsgrund nur zu bejahen, wenn andernfalls schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ihr Vortrag, die begehrten einstweiligen Anordnungen seien zum Zwecke der Strafverfolgung sowie zur Verfolgung ihrer zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen und Verleumdungen Dritter unerlässlich, genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Die Antragstellerin hat nach eigenen Angaben Strafanzeigen gegen die gesetzlichen Betreuer ihres Bruders ihre Eltern sowie -        - gegen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde der Antragsgegnerin gestellt und letztere zur Abgabe von Unterlassungserklärungen aufgefordert. Die Antragstellerin hat indes nicht erläutert, welcher konkrete schwere und unzumutbare Nachteil ihr entstünde, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen unterblieben. Auch die Angabe der Antragstellerin, für ihren Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch sei es von erheblicher Bedeutung, zu welchem Zeitpunkt der Antragsgegnerin welche Informationen über sie         - die Antragstellerin vorgelegen hätten, bleibt in dieser Hinsicht zu vage. - Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, - 3-
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- 3 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. gez. Stahnke                       gez. Vosteen                             gez. Dr. Kommer
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