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Information

Aktenzeichen
2 K 88/21
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2022:0928.2K88.21.00
Datum
28. September 2022
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

Die Klägerin beantragte im Mai 2020 beim Bundeskanzleramt Einsicht in die Akten des Bundesverteidigungsrats bis zum 28. Mai 1960. Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag mit der Begründung ab, die begehrten Akten seien beim Bundeskanzleramt nicht vorhanden.

In der Folge nahm die Klägerin beim Bundesarchiv Einsicht in die dort vorhandenen, den Bundesverteidigungsrat betreffenden Akten. Die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und die Blätter 10-24, 44-60 und 176-186 der Akte B 136/51355 waren mit der Begründung entnommen worden, dass ihre Einstufung als Verschlusssachen bis 2042 prolongiert worden war.

Am 23. Oktober 2020 beantragte die Klägerin beim Bundesarchiv Einsicht in sämtliche Akten des Bundesverteidigungsrats, insbesondere in die als Verschlusssachen eingestuften Blätter.

Mit Schreiben vom selben Tag beantragte die Klägerin beim Bundeskanzleramt (u.a.) die Aufhebung der Einstufung der Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und der Blätter 10-24, 44-60 und 176-186 der Akte B 136/51355 als Verschlusssachen und Auskunft darüber, welche sonstigen, bisher noch nicht eingesehenen Unterlagen des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat der Verfügungsgewalt des Bundeskanzleramts unterliegen oder sich bei Dritten befinden.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag mit der Begründung ab, es sei mit Abgabe der Akten B 136/56730 und B 136/51355 an das Bundesarchiv nicht mehr für die Aufhebung der VS-Einstufung zuständig. Dem Antrag auf Auskunft über sonstige Akten des Bundesverteidigungsrats stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 15. Juli 2020 entgegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids wird ausgeführt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt eingelegt werden kann.

Am 2. Februar 2021 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 22. März 2021 hat das Bundesarchiv der Klägerin Einsicht in die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und 176-186 der Akte B 136/51355 gewährt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch hat das Bundesarchiv zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Az. 2 K 92/21.KO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht Koblenz anhängig.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der gewährten Einsicht in die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und Blätter 176-186 der Akte B 136/51355 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat am 7. Mai 2021 Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 erhoben, den das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2021 zurückgewiesen hat. Die Klägerin habe den Widerspruch verspätet erhoben.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid am 11. Juni 2021 in die Klage einbezogen. Sie trägt vor, der Anspruch auf Aufhebung der Einstufung als Verschlusssache folge aus ihrem archivrechtlichen Nutzungsanspruch. Das Bundesarchiv habe die Prüfung der Einstufung im Rahmen des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs abgelehnt. Es habe keine eigene Prognose vorgenommen, sondern sich auf die Ausführungen des Bundeskanzleramts gestützt. Hinsichtlich des Antrags auf Aktenauskunft beruft die Klägerin sich auf das Informationsfreiheitsrecht, hilfsweise auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Es sei unplausibel, dass beim Bundeskanzleramt keine weiteren Unterlagen zum Bundesverteidigungsrat vorhanden seien. Die Pariser Gipfelkonferenz sei ein zentrales rüstungspolitisches Ereignis gewesen.

Die Klägerin beantragt schriftlich,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Mai 2021 zu verpflichten,

  1. die Einstufung der Blätter 10 bis 24 und 44 bis 60 der Akte B 136/51355 des Bundesarchivs aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus den oben genannten Blättern unkenntlich zu machen und die Einstufung als Verschlusssache mit Ausnahme dieser geschwärzten Passagen aufzuheben und

  2. ihr Auskunft zu erteilen über bisher noch nicht eingesehene Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der Pariser Gipfelkonferenz von Mai 1960, die der Verfügungsgewalt des Bundeskanzleramts unterliegen oder sich bei Dritten befinden.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Ablehnung der Aufhebung der Einstufung der Verschlusssachen sei als Verfahrenshandlung nicht selbstständig anfechtbar. Zudem habe die Klägerin kein subjektives Recht auf Aufhebung der Einstufung. Der Klägerin fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung der Einstufung habe für sie keinen rechtlichen Vorteil, weil das Bundesarchiv im Rahmen des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs die Rechtmäßigkeit der Einstufung inzident zu prüfen habe. Der Auskunftserteilung stehe die Bestandskraft der Bescheide vom 15. Juli 2020 und vom 12. Januar 2021 entgegen. Beim Bundeskanzleramt seien keine weiteren Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Bundesverteidigungsrat vorhanden. Es sei nicht bekannt, dass Akten an Dritte ausgelagert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. September 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1 (I.) noch mit dem Antrag zu 2 (II.) Erfolg.

I. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Einstufung der beim Bundesarchiv befindlichen Unterlagen als Verschlusssache durch das Bundeskanzleramt begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis (§42 Abs.2 VwGO [analog]). Sie hat kein subjektives Recht auf Aufhebung der Einstufung. §10 Abs.1 Satz1 (i.V.m. §11 Abs.6) des Bundesarchivgesetzes - BArchG - begründet keinen solchen Anspruch. Der danach bestehende archivrechtliche Nutzungsanspruch begründet keinen hiervon losgelösten Anspruch auf Aufhebung der Einstufung von Verschlusssachen.

Darüber hinaus und dessen ungeachtet fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann ihr Ziel, Einsicht in die VS-eingestuften Unterlagen zu erhalten, durch Geltendmachung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs einfacher und effizienter erreichen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbem. §§40 ff. Rn. 12). Stehen dem Nutzungsanspruch wegen der Einstufung von Archivgut als Verschlusssache möglicherweise Schutzfristen (§11 BArchG) oder Einschränkungs- und Versagungsgründe (§13 BArchG) entgegen, haben die öffentliche Stelle und im Fall einer Klageerhebung das Gericht zu prüfen, ob die Einstufung (noch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – BVerwG 20 F 13/09 – BVerwGE 136, 345 Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – OVG 12 B4/19 – juris Rn. 31). Die gesonderte Klage auf Aufhebung der Einstufung ist unnötig und vermag die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern. Ob der Zulässigkeit der Klage daneben §44a VwGO entgegensteht, kann dahinstehen.

Hieran ändert der von der Klägerin vorgebrachte Umstand nichts, dass (aus ihrer Sicht) das Bundesarchiv keine eigene Prognoseentscheidung getroffen und das Verwaltungsgericht Koblenz zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum angenommen habe. Denn die rechtlichen Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Einstufung gelten unabhängig davon, welche Behörde und welches Gericht die Einstufung überprüft.

II. Soweit die Klägerin Auskunft über Dokumente des Bundesverteidigungsrats bzw. zum Thema Bundesverteidigungsrat begehrt (Antrag zu 2), ist die Klage zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

  1. Die Klägerin hat – soweit sie ihren Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - im Wege der Verpflichtungsklage geltend macht – den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 fristgerecht in die Klage einbezogen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 ist fristgerecht am 7. Mai 2021 erhoben worden. Gemäß §70 Abs.1 Satz1, Abs.2 i.V.m. §58 Abs.2 Satz1 VwGO konnte die Klägerin binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch erheben, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Die Angaben in dem Bescheid über die Form der Erhebung des Widerspruchs („schriftlich oder zur Niederschrift“) enthielten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung und waren damit unvollständig und geeignet, die Klägerin in die Irre zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12/10 – juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 15. August 2019 – VG 2 K 213/18 – juris Rn. 23).

  2. Der Bescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat – über den bereits gewährten Umfang hinaus – keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §1 Abs.1 Satz1 IFG. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass bei ihr keine weiteren Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der Pariser Gipfelkonferenz, und keine Informationen über solche Dokumente bei Dritten vorhanden sind. Die Beklagte hat ergebnislos mit den Suchbegriffen „Bundesverteidigungsrat“, „BVR“, „Bundessicherheitsrat“, „Paris“, „Gipfel“ und zahlreichen weiteren, von der Klägerin angegebenen Schlagworten in ihren Systemen nach einschlägigen Dokumenten gesucht. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist es nicht unplausibel, dass beim Bundeskanzleramt keine weiteren Unterlagen vorhanden sind. Denn nach dem Vortrag der Beklagten hat sie sämtliche den Bundesverteidigungsrat betreffenden Akten im Jahr 1979 an das Bundesarchiv abgegeben. Die Gipfelkonferenz wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht unter Federführung des Bundeskanzleramts durchgeführt.

Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch stützt.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob dem Auskunftsanspruch der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juli 2020 entgegensteht, mit dem das Bundeskanzleramt den Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Akten des Bundesverteidigungsrats bis zum 28. Mai 1960 abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1, §161 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

10.000,00 Euro

festgesetzt. Das Gericht hat für den Anspruch auf Aufhebung der Einstufung und für den Anspruch auf Auskunft jeweils den Auffangstreitwert von 5000 Euro angesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin beantragte im Mai 2020 beim Bundeskanzleramt Einsicht in die Akten des Bundesverteidigungsrats bis zum 28. Mai 1960. Mit Bescheid vom 15. Juli 2020 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag mit der Begründung ab, die begehrten Akten seien beim Bundeskanzleramt nicht vorhanden.

In der Folge nahm die Klägerin beim Bundesarchiv Einsicht in die dort vorhandenen, den Bundesverteidigungsrat betreffenden Akten. Die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und die Blätter 10-24, 44-60 und 176-186 der Akte B 136/51355 waren mit der Begründung entnommen worden, dass ihre Einstufung als Verschlusssachen bis 2042 prolongiert worden war.

Am 23. Oktober 2020 beantragte die Klägerin beim Bundesarchiv Einsicht in sämtliche Akten des Bundesverteidigungsrats, insbesondere in die als Verschlusssachen eingestuften Blätter.

Mit Schreiben vom selben Tag beantragte die Klägerin beim Bundeskanzleramt (u.a.) die Aufhebung der Einstufung der Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und der Blätter 10-24, 44-60 und 176-186 der Akte B 136/51355 als Verschlusssachen und Auskunft darüber, welche sonstigen, bisher noch nicht eingesehenen Unterlagen des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat der Verfügungsgewalt des Bundeskanzleramts unterliegen oder sich bei Dritten befinden.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 lehnte das Bundeskanzleramt den Antrag mit der Begründung ab, es sei mit Abgabe der Akten B 136/56730 und B 136/51355 an das Bundesarchiv nicht mehr für die Aufhebung der VS-Einstufung zuständig. Dem Antrag auf Auskunft über sonstige Akten des Bundesverteidigungsrats stehe die Bestandskraft des Bescheids vom 15. Juli 2020 entgegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheids wird ausgeführt, dass der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt eingelegt werden kann.

Am 2. Februar 2021 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 22. März 2021 hat das Bundesarchiv der Klägerin Einsicht in die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und 176-186 der Akte B 136/51355 gewährt und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Den gegen die Ablehnung erhobenen Widerspruch hat das Bundesarchiv zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Az. 2 K 92/21.KO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Oberverwaltungsgericht Koblenz anhängig.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der gewährten Einsicht in die Blätter 75-77 der Akte B 136/56730 und Blätter 176-186 der Akte B 136/51355 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat am 7. Mai 2021 Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 erhoben, den das Bundeskanzleramt mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2021 zurückgewiesen hat. Die Klägerin habe den Widerspruch verspätet erhoben.

Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid am 11. Juni 2021 in die Klage einbezogen. Sie trägt vor, der Anspruch auf Aufhebung der Einstufung als Verschlusssache folge aus ihrem archivrechtlichen Nutzungsanspruch. Das Bundesarchiv habe die Prüfung der Einstufung im Rahmen des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs abgelehnt. Es habe keine eigene Prognose vorgenommen, sondern sich auf die Ausführungen des Bundeskanzleramts gestützt. Hinsichtlich des Antrags auf Aktenauskunft beruft die Klägerin sich auf das Informationsfreiheitsrecht, hilfsweise auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch. Es sei unplausibel, dass beim Bundeskanzleramt keine weiteren Unterlagen zum Bundesverteidigungsrat vorhanden seien. Die Pariser Gipfelkonferenz sei ein zentrales rüstungspolitisches Ereignis gewesen.

Die Klägerin beantragt schriftlich,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Mai 2021 zu verpflichten,

  1. die Einstufung der Blätter 10 bis 24 und 44 bis 60 der Akte B 136/51355 des Bundesarchivs aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die geheimhaltungsbedürftigen Informationen aus den oben genannten Blättern unkenntlich zu machen und die Einstufung als Verschlusssache mit Ausnahme dieser geschwärzten Passagen aufzuheben und

  2. ihr Auskunft zu erteilen über bisher noch nicht eingesehene Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der Pariser Gipfelkonferenz von Mai 1960, die der Verfügungsgewalt des Bundeskanzleramts unterliegen oder sich bei Dritten befinden.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Ablehnung der Aufhebung der Einstufung der Verschlusssachen sei als Verfahrenshandlung nicht selbstständig anfechtbar. Zudem habe die Klägerin kein subjektives Recht auf Aufhebung der Einstufung. Der Klägerin fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Die Aufhebung der Einstufung habe für sie keinen rechtlichen Vorteil, weil das Bundesarchiv im Rahmen des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs die Rechtmäßigkeit der Einstufung inzident zu prüfen habe. Der Auskunftserteilung stehe die Bestandskraft der Bescheide vom 15. Juli 2020 und vom 12. Januar 2021 entgegen. Beim Bundeskanzleramt seien keine weiteren Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Bundesverteidigungsrat vorhanden. Es sei nicht bekannt, dass Akten an Dritte ausgelagert worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. September 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1 (I.) noch mit dem Antrag zu 2 (II.) Erfolg.

I. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Einstufung der beim Bundesarchiv befindlichen Unterlagen als Verschlusssache durch das Bundeskanzleramt begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis (§42 Abs.2 VwGO [analog]). Sie hat kein subjektives Recht auf Aufhebung der Einstufung. §10 Abs.1 Satz1 (i.V.m. §11 Abs.6) des Bundesarchivgesetzes - BArchG - begründet keinen solchen Anspruch. Der danach bestehende archivrechtliche Nutzungsanspruch begründet keinen hiervon losgelösten Anspruch auf Aufhebung der Einstufung von Verschlusssachen.

Darüber hinaus und dessen ungeachtet fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann ihr Ziel, Einsicht in die VS-eingestuften Unterlagen zu erhalten, durch Geltendmachung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs einfacher und effizienter erreichen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbem. §§40 ff. Rn. 12). Stehen dem Nutzungsanspruch wegen der Einstufung von Archivgut als Verschlusssache möglicherweise Schutzfristen (§11 BArchG) oder Einschränkungs- und Versagungsgründe (§13 BArchG) entgegen, haben die öffentliche Stelle und im Fall einer Klageerhebung das Gericht zu prüfen, ob die Einstufung (noch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – BVerwG 20 F 13/09 – BVerwGE 136, 345 Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – OVG 12 B4/19 – juris Rn. 31). Die gesonderte Klage auf Aufhebung der Einstufung ist unnötig und vermag die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern. Ob der Zulässigkeit der Klage daneben §44a VwGO entgegensteht, kann dahinstehen.

Hieran ändert der von der Klägerin vorgebrachte Umstand nichts, dass (aus ihrer Sicht) das Bundesarchiv keine eigene Prognoseentscheidung getroffen und das Verwaltungsgericht Koblenz zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum angenommen habe. Denn die rechtlichen Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Einstufung gelten unabhängig davon, welche Behörde und welches Gericht die Einstufung überprüft.

II. Soweit die Klägerin Auskunft über Dokumente des Bundesverteidigungsrats bzw. zum Thema Bundesverteidigungsrat begehrt (Antrag zu 2), ist die Klage zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

  1. Die Klägerin hat – soweit sie ihren Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - im Wege der Verpflichtungsklage geltend macht – den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 fristgerecht in die Klage einbezogen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 ist fristgerecht am 7. Mai 2021 erhoben worden. Gemäß §70 Abs.1 Satz1, Abs.2 i.V.m. §58 Abs.2 Satz1 VwGO konnte die Klägerin binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch erheben, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Die Angaben in dem Bescheid über die Form der Erhebung des Widerspruchs („schriftlich oder zur Niederschrift“) enthielten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung und waren damit unvollständig und geeignet, die Klägerin in die Irre zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12/10 – juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 15. August 2019 – VG 2 K 213/18 – juris Rn. 23).

  2. Der Bescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat – über den bereits gewährten Umfang hinaus – keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §1 Abs.1 Satz1 IFG. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass bei ihr keine weiteren Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der Pariser Gipfelkonferenz, und keine Informationen über solche Dokumente bei Dritten vorhanden sind. Die Beklagte hat ergebnislos mit den Suchbegriffen „Bundesverteidigungsrat“, „BVR“, „Bundessicherheitsrat“, „Paris“, „Gipfel“ und zahlreichen weiteren, von der Klägerin angegebenen Schlagworten in ihren Systemen nach einschlägigen Dokumenten gesucht. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist es nicht unplausibel, dass beim Bundeskanzleramt keine weiteren Unterlagen vorhanden sind. Denn nach dem Vortrag der Beklagten hat sie sämtliche den Bundesverteidigungsrat betreffenden Akten im Jahr 1979 an das Bundesarchiv abgegeben. Die Gipfelkonferenz wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht unter Federführung des Bundeskanzleramts durchgeführt.

Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch stützt.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob dem Auskunftsanspruch der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juli 2020 entgegensteht, mit dem das Bundeskanzleramt den Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Akten des Bundesverteidigungsrats bis zum 28. Mai 1960 abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1, §161 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

10.000,00 Euro

festgesetzt. Das Gericht hat für den Anspruch auf Aufhebung der Einstufung und für den Anspruch auf Auskunft jeweils den Auffangstreitwert von 5000 Euro angesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 26. September 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§92 Abs.3 VwGO analog).

Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1 (I.) noch mit dem Antrag zu 2 (II.) Erfolg.

I. Soweit die Klägerin die Aufhebung der Einstufung der beim Bundesarchiv befindlichen Unterlagen als Verschlusssache durch das Bundeskanzleramt begehrt, ist die Klage unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis (§42 Abs.2 VwGO [analog]). Sie hat kein subjektives Recht auf Aufhebung der Einstufung. §10 Abs.1 Satz1 (i.V.m. §11 Abs.6) des Bundesarchivgesetzes - BArchG - begründet keinen solchen Anspruch. Der danach bestehende archivrechtliche Nutzungsanspruch begründet keinen hiervon losgelösten Anspruch auf Aufhebung der Einstufung von Verschlusssachen.

Darüber hinaus und dessen ungeachtet fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Sie kann ihr Ziel, Einsicht in die VS-eingestuften Unterlagen zu erhalten, durch Geltendmachung des archivrechtlichen Nutzungsanspruchs einfacher und effizienter erreichen (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Vorbem. §§40 ff. Rn. 12). Stehen dem Nutzungsanspruch wegen der Einstufung von Archivgut als Verschlusssache möglicherweise Schutzfristen (§11 BArchG) oder Einschränkungs- und Versagungsgründe (§13 BArchG) entgegen, haben die öffentliche Stelle und im Fall einer Klageerhebung das Gericht zu prüfen, ob die Einstufung (noch) gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 – BVerwG 20 F 13/09 – BVerwGE 136, 345 Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2020 – OVG 12 B4/19 – juris Rn. 31). Die gesonderte Klage auf Aufhebung der Einstufung ist unnötig und vermag die Rechtsstellung der Klägerin nicht zu verbessern. Ob der Zulässigkeit der Klage daneben §44a VwGO entgegensteht, kann dahinstehen.

Hieran ändert der von der Klägerin vorgebrachte Umstand nichts, dass (aus ihrer Sicht) das Bundesarchiv keine eigene Prognoseentscheidung getroffen und das Verwaltungsgericht Koblenz zu Unrecht einen Beurteilungsspielraum angenommen habe. Denn die rechtlichen Maßstäbe für die Rechtmäßigkeit der Einstufung gelten unabhängig davon, welche Behörde und welches Gericht die Einstufung überprüft.

II. Soweit die Klägerin Auskunft über Dokumente des Bundesverteidigungsrats bzw. zum Thema Bundesverteidigungsrat begehrt (Antrag zu 2), ist die Klage zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

  1. Die Klägerin hat – soweit sie ihren Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - im Wege der Verpflichtungsklage geltend macht – den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2021 fristgerecht in die Klage einbezogen. Auch der Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramts vom 12. Januar 2021 ist fristgerecht am 7. Mai 2021 erhoben worden. Gemäß §70 Abs.1 Satz1, Abs.2 i.V.m. §58 Abs.2 Satz1 VwGO konnte die Klägerin binnen eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch erheben, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Die Angaben in dem Bescheid über die Form der Erhebung des Widerspruchs („schriftlich oder zur Niederschrift“) enthielten keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Erhebung und waren damit unvollständig und geeignet, die Klägerin in die Irre zu führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. April 2010 – OVG 2 S 12/10 – juris Rn. 3; Urteil der Kammer vom 15. August 2019 – VG 2 K 213/18 – juris Rn. 23).

  2. Der Bescheid vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat – über den bereits gewährten Umfang hinaus – keinen Anspruch auf Auskunftserteilung (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §1 Abs.1 Satz1 IFG. Denn die Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass bei ihr keine weiteren Dokumente des Bundesverteidigungsrats oder zum Thema Bundesverteidigungsrat, insbesondere zur Vor- und Nachbereitung der Pariser Gipfelkonferenz, und keine Informationen über solche Dokumente bei Dritten vorhanden sind. Die Beklagte hat ergebnislos mit den Suchbegriffen „Bundesverteidigungsrat“, „BVR“, „Bundessicherheitsrat“, „Paris“, „Gipfel“ und zahlreichen weiteren, von der Klägerin angegebenen Schlagworten in ihren Systemen nach einschlägigen Dokumenten gesucht. Entgegen der Behauptung der Klägerin ist es nicht unplausibel, dass beim Bundeskanzleramt keine weiteren Unterlagen vorhanden sind. Denn nach dem Vortrag der Beklagten hat sie sämtliche den Bundesverteidigungsrat betreffenden Akten im Jahr 1979 an das Bundesarchiv abgegeben. Die Gipfelkonferenz wurde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten nicht unter Federführung des Bundeskanzleramts durchgeführt.

Das Gleiche gilt, soweit die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch stützt.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob dem Auskunftsanspruch der bestandskräftige Bescheid vom 15. Juli 2020 entgegensteht, mit dem das Bundeskanzleramt den Anspruch der Klägerin auf Einsicht in die Akten des Bundesverteidigungsrats bis zum 28. Mai 1960 abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1, §161 Abs.2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

10.000,00 Euro

festgesetzt. Das Gericht hat für den Anspruch auf Aufhebung der Einstufung und für den Anspruch auf Auskunft jeweils den Auffangstreitwert von 5000 Euro angesetzt.

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: