Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Information

Aktenzeichen
2 K 195/21
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2022:1125.2K195.21.00
Datum
25. November 2022
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Datei

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 7. Juli 2021 verpflichtet, den Klägern Zugang zu folgenden Unterlagen zu gewähren:

  1. Vier Entwürfe (Arbeitsstand vom 18. Juni 2019, 15:30 Uhr, 18. Juni 2019, 20:30 Uhr, 19. Juni 2019, 15:30 Uhr und 20. Juni 2019, 14:45 Uhr) eines Gutachtens des Beratungsunternehmens im Auftrag des BMVI zur Abschätzung der Höhe potentieller Entschädigungszahlungen des Bundes an die Betreiberparteien für den Fall der Kündigung der Betreiberverträge zur Infrastrukturabgabe (ISA) Automatische Kontrolle und Infrastrukturabgabe (ISA) Erhebung aus ordnungspolitischen Gründen

  2. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  3. 14-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  4. 21-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  5. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  6. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  7. 11-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  8. 23-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  9. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  10. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  11. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  12. 13-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  13. Internes Ergebnisprotokoll des BMDV zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  14. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  15. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  16. Neunseitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  17. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  18. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  19. Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  20. 12-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  21. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  22. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  23. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  24. 10-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  25. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  26. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Mai 2019

  27. E-Mail des BAG an das BMDV vom 14. März 2019 zum Zeitplan und zu weiteren Aspekten des Teilprojekts Infrastrukturabgabe (ISA) Automatische Kontrolle mit dem Betreff „Zeitplanung ASIK - keine Mitnutzung vs. Mitnutzung" ohne Anhang

  28. E-Mail eines externen Gutachters aus Mai 2019 an Projektbeteiligte des KBA und des BMDV sowie weitere externe Berater mit dem Betreff: „[ISA] Analysebericht Feinplanungsdokumentation Betreiber"

  29. 16-seitiger Analysebericht (mit Excel-Fassung des Berichts) der aus Mai 2019 zur Feinplanungsdokumentation im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) Erhebung

  30. Neunseitiger E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019, bestehend aus fünf E-Mails im Zeitraum vom 9. bis 11. April 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projektbeteiligten mit dem Betreff „Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)"

  31. Detaillierte Übersicht der aus April 2019 zur vorläufigen Bewertung der Spezifikationsdokumente im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA)

  32. Achtseitiger E-Mail-Verlauf vom 6. Mai 2019, bestehend aus sieben E-Mails im Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projekt-beteiligten mit dem Betreff „Prüfergebnisse ASIK Spezifikationen, Entwurf"

  33. Vorentwurf eines am 6. Mai 2019 an die und die versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff "Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)", der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält

  34. Dreiseitige E-Mail des BAG an einen externen Berater vom 11. Juni 2019 mit dem Betreff „Nachlieferung Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)", mit der das BAG eine E-Mail der vom 11. Juni 2019 an das BAG, das BMDV und weitere Projektbeteiligte weitergeleitet hat

  35. 20-seitiger Analysebericht der vom 11. Juni 2019 zu den Spezifikationsdokumenten der

  36. Zweiseitiges, von einem externen Berater erstelltes Ergebnisprotokoll zu einer Telefonkonferenz vom 22. März 2019 zwischen dem BMDV, dem BAG und einem externen Berater

  37. Achtseitige E-Mail vom 14. Juni 2019 eines externen Beraters an das BMDV, das BAG und weitere Projektbeteiligte mit dem Betreff „Mitschrift Jour Fixe BMVI/BAG (fortlaufend)"

  38. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 20. Dezember 2018

  39. Dreiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 21. Februar 2019

  40. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 26. März 2019

  41. E-Mail (mit Anhang) des BAG an das BMDV vom 24. April 2019 mit dem Betreff „Besprechung zur ISA am 26.04.2019, 10:30 -11:30 Uhr"

  42. 15-seitiger E-Mail-Verlauf (mit Anlagen) vom 27. November 2018 bis zum 5. Dezember 2018 mit E-Mails zwischen dem BAG und dem BMDV, mit welchem dem BMDV Aufstellungen über Kosten des BAG, die im Wirkbetrieb der ISA nach damaliger Sicht voraussichtlich anfallen, übermittelt wurden

  43. Vierseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlage) vom 18. Juni 2019 zur Übersendung einer Kostenaufstellung durch das BAG an das BMDV bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe seit 2015 angefallen waren und bis Ende 2019 noch anfallen würden, wenn das Projekt ISA am 18. Juni 2019 gestoppt würde

  44. Fünfseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus einer E-Mail vom 18. Juni 2019 und einer E-Mail vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übersandt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  45. Sechsseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus drei E-Mails vom 18. Juni 2019 und zwei E-Mails vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übermittelt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  46. E-MaiIverkehr und Vermerk innerhalb des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMDV vom 10. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6. / Entwurf Kommunikation) (MAT A BMVI-6-20a)

  47. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 30. und 31. Dezember 2018 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6./ Entwurf Kommunikation), MAT A BMVI-6-5x)

  48. Internes Protokoll über Sitzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten zur Einführung der lnfrastrukturabgabe mit Stand vom 19. November 2018 (MAT A BMVI-4-1a2)

  49. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Urteil zur lnfrastrukturabgabe – Haushalt) (A 19 MAT A BMVI-5/1_a-4)

  50. E-Mailverkehr und Vermerke innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Übersichten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2019) (MAT A BMVI-5-1a_4) mit Ausnahme von Bl. 22–27 des Dokuments

  51. E-Mailverkehr und Anlagen innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  52. E-MaiIverkehr und Übersicht innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Auswirkungen Urteil auf Haushalt) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  53. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: Mautverträge) und Antrag der Koalitionsfraktionen (MAT A BMVI-5-1a_4)

  54. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019 (Betreff: Maut-Verträge) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Mautverträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  55. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur lnfrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Antrag von Mitgliedern des Bundestags (MAT A BMVI-5-1a_4)

  56. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Antrag der Koalitionsfraktionen zur Pkw-Maut) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Mautverträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  57. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Heutige Fraktionssitzung) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  58. [Bleibt frei]

  59. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV zwischen 12. und 16. April 2019 (Betreff: Zulieferung Lkw-Maut/Infrastrukturabgabe: Treffen mit Nationalratspräsidenten am Freitag, den 26.04.2019) und Entwurf eines Sprechzettels (MAT A BMVI-5-1j_2)

  60. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Eilt sehr + Frist morgen, 25.06,14.00 Uhr) (MAT A BMVI-5-1j_2)

  61. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV zwischen 23. April und 19. Juni 2019 (Betreff: Terminübernahme für Herrn Minister-Treffen Sts mit der bulgarischen Botschafterin am 25. Juni) und Entwurf eines Sprechzettels für den 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1j_2)

  62. [Bleibt frei]

  63. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. November 2018 bis 21. Juni 2019 (Betreff: Tagesinformationen) (MAT A BMVI-5-12)

  64. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 21. und 22. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur Infrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Anfrage der Partei DIE GRÜNEN im Übersendung der Mautverträge (MAT A BMVI-5-12)

  65. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  66. Sprechzettel vom 19. Juni 2019 bezüglich des Frühstücks der Minister mit der AG Verkehr am 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  67. E-Mail innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1k_5)

  68. Sprechzettel vom 25. Juni 2019 zum Antrag FDP-Fraktion in der Aktuellen Stunde im Bundestag (MAT A BMVI-5-1k_5)

  69. Sprechzettel innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 für die Ausschusssitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  70. Vermerk innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils (MAT A BMVI-5-1k_5)

  71. Übersicht innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BM\/l-5-1k_5)

  72. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 mit einer Stellungnahme zur Besprechung der beamteten Staatssekretäre und zur Kabinettsitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BM\/I-5-1k_5)

  73. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 6. November 2018 (Betreff: Anfrage Handelsblatt zu Maut/IGA) (MAT A BMVI-5-2a)

  74. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 12. Dezember 2018 (Betreff: Bitte um Info Meldung Pkw-Maut (TrafficCom/Kontrolle/System im 3. Quartal fertig) (MAT A BMVI-5-2a)

  75. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 29. November 2018 bis 21. Dezember 2018 (Betreff: Textvorschlag zu Bericht tagesspiegel.de / Neue Berater-Affäre trifft Alexander Dobrindt / 48 Mio. Euro?) und eine Anfrage eines Mitglieds des Deutschen Bundestags (MAT A BMVI-5-2a)

  76. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 2. Januar 2019 (Betreff: Anfrage Die WELT Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  77. E-Mail innerhalb des BMDV vom 11. Januar 2019 (Betreff: Pkw-Maut / Stellen) (MAT A BMVI-5-2a)

  78. E-Mail vom 17. Januar 2019 (Betreff: Vorbereitung Besuch Minister Scheuer in der AG Wirtschaft 29.01.2019 – Einführung ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  79. E-Mail innerhalb des BMDV vom 17. Juni 2019 (Betreff: Bitte dringend Freigabe zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  80. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Rs. C-591/17 - EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe für Pkw) mit Ausnahme des EuGH-Urteils und der Pressemitteilung

  81. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: PM EuGH Maut verstößt gegen EU-Recht) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme der Pressemitteilung

  82. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: WG: Urteil zur lnfrastrukturabgabe-Haushalt) (MAT A BMVI-5-2a)

  83. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: WG: EuGH-Urteil - erste Auswertung) (MAT A BMVl-5-2a)

  84. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: WG: Urteil EuGH-Übersicht) (MAT A BMVI-5-2a)

  85. E-Mail vom Geschäftsführer des Bayerischen Bauindustrieverbands an das BMDV und E-Mail innerhalb des BMDV jeweils vom 18. Juni 2019 (Betreff: AW: Offensivere Argumentation Pro Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  86. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Urteil EuGH - Kündigungsmöglichkeiten Infrastrukturabgabe) (MAT A BMVI-5-2a)

  87. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: ZITAT (vom Minister freigegeben) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Zitats des Bundesministers

  88. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-2a)

  89. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Erste Reaktionen der Verbände auf EuGH-Urteil zur ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  90. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: UrteiIsauswertung C-591/17) (MAT A BMVI-5-2a)

  91. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019 (Betreff: WG: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Vermerks des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2019

  92. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019 (Betreff: AW: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (E-MAT A BMVI-5-2a)

  93. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: RegPK-Sprache Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  94. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: WG: Chronologie Feinplanungsdokumentation und Spezifikationsdokumente) (MAT A BMVI-5-2a)

  95. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Bitte dringend Freigabe BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  96. E-Mail vom BImA an BMDV und innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: WG: Presseanfrage Pkw-Maut an die BImA) (MAT A BMVI-5-2a)

  97. E-Mail innerhalb des BMDV und Vermerk des Auswärtigen Amts jeweils vom 19. Juni 2019 (Betreff: WG:DKOR | WIEN | EuGH-Urteil gg. deutsche Kfz-Maut: Freude und Genugtuung in AUT | Zur Unterrichtung | VS-NfD) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Vermerks der Botschaft Wien vom 19. Juni 2019

  98. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 19 Juni 2019 (Betreff: WG: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des abgedruckten Teils des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  99. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 20. bis 21. Juni 2019 (Betreff: AW: WG: Einladung „Taskforce Maut" morgen, Freitag, 21 Juni, 13.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr, BMVI Berlin, Bauteil D, 1. Etage Raum 1.025 / Bonn 5.305) (MAT A BMVI-5-2a)

  100. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019 (Betreff: lnfobitte Psts-B-Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  101. Schriftliche Anfrage von MdB an das Parlamentssekretariat und E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2019 (Betreff: WG: PKW-MAUT AE: 21.06.2019, DS! Schriftliche Fragen 06/199 +200 MdB (Die Linke)) (MAT A BMVI-5-2a)

  102. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019 (Betreff: Entwurf des Berichts ISA für AVI) (MAT A BMVI-5-2a)

  103. Anfrage der MdB und an das BMDV vom 21. Juni 2019 und E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Rückmeldung - Brief der Grünen zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  104. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019 (Betreff: AW: AW: WG: Ausschuss) (MAT A BMVI-5-2a)

  105. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019 (Betreff: AW: Maut-Verträge) (MAT A BMVI-5-2a)

  106. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: AW PKW-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  107. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: EILT bitte Freigabe Anfrage von BILD) (MAT A BMVI-5-2a)

  108. Anfrage eines Bürgers an das BMDV vom 20. Juni 2019 und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: WG: Maut — Meinung/MIN +) (MAT A BMVI-5-2a)

  109. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: AW: EILT - Bitte Freigabe Nachfrage BILD zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  110. E-Mail und Redeentwurf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Rede im Haushaltsausschuss zur Pkw-Maut) (BMDV MAT A BMVI-5-2a)

  111. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bericht AfVI EuGH Urteil) (MAT A BMVI-5-2a)

  112. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Freigabe! Bericht AfVI EuGH Urteil Pkw-Maut - Geplante Versendung 25.06. 9 Uhr) (MAT A BMVI-5-2a)

  113. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Mautverträge/Transparenz) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme der Twitter-Nachricht des Bundesministers

  114. Redeentwurf und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Reden für die beiden Ausschüsse - nochmal neu) (MAT A BMVI-5-2a)

  115. [Bleibt frei]

  116. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Personal Maut + MIG) (MAT A BMVI-5-2a)

  117. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Bitte Freigabe Bestätigung Zitat Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  118. Berichtsanforderung des MdB an das BMDV und E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Berichtsbitte MdB – Haushalterische Auswirkungen EuGH zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  119. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Hinweis; Sprache RegPK zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  120. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: WG: ZITAT (vom Minister freigegeben)) (MAT A BMVI-5-8) mit Ausnahme des Zitats des Bundesministers

  121. [Bleibt frei]

  122. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Punktuation) (MAT A BMVI-5-8)

  123. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-8)

  124. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV im Zeitraum 21. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 (Betreff: L24 – MB 10709 Kosten Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-8)

  125. E-Mail innerhalb des BMDV vom 28. Juni 2019 (Betreff: WG: Unterlagen des BMVI zur lnfrastrukturabgabe an HHA) (MAT A BMVI-5-8)

  126. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019 (Betreff: Anpassung des Regierungsentwurfes 2020; Personalhaushalt) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  127. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Entscheidung zur lnfrastrukturabgabe; Anpassungen des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2020) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  128. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Pkw-Maut-Verträge, Folgen der Einstufung) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  129. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: Berichtsbitte MdB aus der 40. Sitzung des HHA am 26.06.2019-Folgen des EuGH-Urteil) (MAT A BMVl-6/23a-01)

  130. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: ElLT sehr T.: Berichtsanforderung MdB (Die LINKE.) – Haushälterische Auswirkungen des EuGH-Urteils zur geplanten PKW-Maut) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  131. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 20. und 26. Juni 2019 (Betreff: Erinnerungsbitte: Anfrage BMF, Sts : lnfrastrukturabgabe; lnformationsbitte zu möglichen Vertragsstrafen/Schadenersatzpflichten aufgrund der Kündigung der Verträge...) (MAT A BMVI -6/23a-01)

  132. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Z 25/2618.6/2-435 lFG (Verträge Infrastrukturabgabe II )) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  133. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Dezember 2018 (Betreff: Inanspruchnahme der VE bei Titel 526 32) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  134. [Bleibt frei]

  135. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Fristsache: Ares(2019)4055240 - PKW-Maut - Letter to Permanent Representation of Germany) (MAT A BMV1 -6-23a-02)

  136. E-Mail innerhalb des BMDV vom 29. März 2019 (Betreff: V3-2019-0378 Pkw-Maut: Prüfung der Beratungsleistungen) (MAT A BMVI-6-23a-04),

wobei Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften, E-Mailadressen und Telekommunikationsnummern mit Ausnahme von Behördenangehörigen und der von dem BMDV, dem KBA und dem BAG beauftragten externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter, Sachverständigen und Berater zu schwärzen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kläger begehren Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten „Pkw-Maut“.

Im Jahr 2015 beschloss der Deutsche Bundestag das Infrastrukturabgabengesetz, das für die Benutzung der Bundesfernstraßen die Entrichtung einer Infrastrukturabgabe (ISA) vorsah. Im Jahr 2017 leitete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, nunmehr Bundesministerium für Digitales und Verkehr - BMDV) ein Vergabeverfahren zum Betrieb und zur Erhebung der ISA ein. Die, die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20, erhielt am 22. Oktober 2018 den Zuschlag für den Betrieb des Systems ISA Automatische Kontrolle. Die, die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20, ist eine Projektgesellschaft der Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte schlossen den „Vertrag über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtung Systems“ (im Folgenden: „Betreibervertrag Kontrolle“). Die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20 sowie die und die schlossen zudem mit der Beklagten den „Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe“ (im Folgenden: „Betreibervertrag Erhebung“). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2019 entschied, dass die ISA in Kombination mit einer Kraftfahrzeugsteuerentlastung Unionsrecht verletzte, kündigte die Beklagte die Betreiberverträge. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte machen in zwei Schiedsverfahren wechselseitig zivilrechtliche Ansprüche aus den Betreiberverträgen geltend.

Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 beantragten am 19. Dezember 2019 sowie am 6. Juli 2020 Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit der ISA-Kontrolle. Das BMVI gewährte auf den Antrag vom 19. Dezember 2019 mit Bescheid vom 19. März 2020 teilweise Informationszugang und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 zurück. Mit Bescheid vom 5. August 2020 lehnte das BMVI den Antrag vom 6. Juli 2020 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2020 zurück. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens VG 2 K 117/20 (OVG 12 B 12/22).

Im Umfang der im Verfahren VG 2 K 117/20 angekündigten Klageanträge beantragten die Kläger des hiesigen Verfahrens – die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 – mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 im eigenen Namen Informationszugang bei dem BMVI. Das BMVI lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Verfahren VG 2 K 117/20 ab.

Die Kläger haben am 13. Juli 2021 Klage erhoben. Nach dem – nicht rechtskräftigen – Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2021 in dem Verfahren VG 2 K 117/20 ordnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2022 dem Antrag der Kläger weitere 112 Dokumente zu. Die Beklagte gewährte der Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 mit Bescheid vom 21. April 2022 zu 22 dieser Dokumente Zugang durch Übersendung an die Kläger des hiesigen Verfahrens.

Die Kläger tragen vor, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da sie nur im hiesigen Verfahren Beteiligte, im Verfahren VG 2 K 117/20 hingegen Prozessbevollmächtigte seien. Aus welchen Gründen sie die Informationen begehrten, spiele keine Rolle. Die prozessualen Vorschriften der Schiedsverfahren seien nicht gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren durch die Offenbarung der Informationen habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs seien keine Informationen hinsichtlich der Schiedsverfahren, wie beispielsweise die Verfahrensakten der Beklagten oder prozessvorbereitende Schriftstücke, sondern Informationen, die den im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Sachverhalt beträfen. Im Hinblick auf diese Informationen habe die Beklagte nicht dargelegt, woraus sich durch eine Offenlegung eine konkrete Gefahr für das Schiedsverfahren ergebe. Die potentielle Relevanz einer Information für die Schiedsverfahren begründe keine konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung. Die Erfolgsaussichten sowie die prozessuale oder materielle Rechtsposition der öffentlichen Hand seien nicht geschützt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Neutralität der Schiedsrichter durch den Informationszugang oder eine öffentliche Diskussion über das Verfahren beeinträchtigt werden könnten. Beeinträchtigungen behördlicher Beratungen seien nicht plausibel dargelegt. Alle begehrten Dokumente beträfen den abgeschlossenen Vorgang der Vergabe des Betriebs und der Erhebung der Pkw-Maut. Die Verträge seien gekündigt. Insofern liege eine zeitliche Zäsur vor. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen einer Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung nicht vor. Weder rechtfertige die von der Beklagten befürchtete Medienkampagne noch die Möglichkeit des Rückschlusses auf Haushaltsmittelverwendungen eine solche Einstufung. Auf Berufsgeheimnisse der von ihr beauftragten Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer könne sich die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ nicht berufen. Die Beklagte könne auch nicht fiskalische Interessen des Bundes geltend machen, da der Bund bei der Vergabe von Aufträgen nicht wie ein privater Dritter mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig geworden sei. Es fehle nach dem endgültigen Scheitern der Pkw-Maut an vergleichbaren Projekten, für die die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestünde. Fiskalische Interessen könnten grundsätzlich nicht im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs betroffen sein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beratungsunternehmen lägen nicht vor. Es seien keine Betriebsinterna der Berater enthalten, sondern allein Protokollierungen, Darstellungen, Risikoeinschätzungen in Bezug auf das ISA-Projekt, mithin klassische Beraterleistungen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt bezüglich des mit Bescheid vom 21. April 2022 gewährten Zugangs zu 22 Informationen (einschließlich des Antrags 115), bezüglich der Anträge 50, 80, 81, 87, 95, 98, 113, 120, 121, 134 nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 sowie bezüglich der mit der Klageschrift angekündigten Anträge 1 bis 11, soweit diese über die gestellten Anträge hinausgehen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 zu verpflichten, ihnen Zugang zu folgenden amtlichen Informationen zu gewähren:

  1. Gutachten des Beratungsunternehmens im Auftrag des BMDV (Arbeitsstand vom 18. Juni 2019, 15:30 Uhr, 18. Juni 2019, 20:30 Uhr, 19. Juni 2019, 15:30 Uhr und 20. Juni 2019, 14:45 Uhr) zur Abschätzung der Höhe potentieller Entschädigungszahlungen des Bundes an die Betreiberparteien für den Fall der Kündigung der Betreiberverträge zur ISA Automatische Kontrolle und ISA Erhebung aus ordnungspolitischen Gründen, das laut Presseberichten dem BMDV am 20. Juni 2019 per E-Mail übersandt wurde,

  2. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  3. 14-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  4. 21-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  5. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  6. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  7. 11-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  8. 23-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  9. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  10. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  11. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  12. 13-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  13. Internes Ergebnisprotokoll des BMDV zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  14. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  15. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  16. Neunseitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  17. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  18. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  19. Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  20. 12-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  21. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  22. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  23. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  24. 10-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  25. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  26. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Mai 2019

  27. E-Mail des BAG an das BMDV vom 14. März 2019 zum Zeitplan und zu weiteren Aspekten des Teilprojekts Infrastrukturabgabe (ISA) Automatische Kontrolle mit dem Betreff „Zeitplanung ASIK - keine Mitnutzung vs. Mitnutzung" ohne Anhang

  28. E-Mail eines externen Gutachters aus Mai 2019 an Projektbeteiligte des KBA und des BMDV sowie weitere externe Berater mit dem Betreff: „[ISA] Analysebericht Feinplanungsdokumentation Betreiber"

  29. 16-seitiger Analysebericht (mit Excel-Fassung des Berichts) der aus Mai 2019 zur Feinplanungsdokumentation im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) Erhebung

  30. Neunseitiger E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019, bestehend aus fünf E-Mails im Zeitraum vom 9. bis 11. April 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projektbeteiligten mit dem Betreff „Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)"

  31. Detaillierte Übersicht der aus April 2019 zur vorläufigen Bewertung der Spezifikationsdokumente im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA)

  32. Achtseitiger E-Mail-Verlauf vom 6. Mai 2019, bestehend aus sieben E-Mails im Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projekt-beteiligten mit dem Betreff „Prüfergebnisse ASIK Spezifikationen, Entwurf"

  33. Vorentwurf eines am 6. Mai 2019 an die und die versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff "Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)", der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält

  34. Dreiseitige E-Mail des BAG an einen externen Berater vom 11. Juni 2019 mit dem Betreff „Nachlieferung Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)", mit der das BAG eine E-Mail der vom 11. Juni 2019 an das BAG, das BMDV und weitere Projektbeteiligte weitergeleitet hat

  35. 20-seitiger Analysebericht der vom 11. Juni 2019 zu den Spezifikationsdokumenten der

  36. Zweiseitiges, von einem externen Berater erstelltes Ergebnisprotokoll zu einer Telefonkonferenz vom 22. März 2019 zwischen dem BMDV, dem BAG und einem externen Berater

  37. Achtseitige E-Mail vom 14. Juni 2019 eines externen Beraters an das BMDV, das BAG und weitere Projektbeteiligte mit dem Betreff „Mitschrift Jour Fixe BMVI/BAG (fortlaufend)"

  38. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 20. Dezember 2018

  39. Dreiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 21. Februar 2019

  40. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 26. März 2019

  41. E-Mail (mit Anhang) des BAG an das BMDV vom 24. April 2019 mit dem Betreff „Besprechung zur ISA am 26.04.2019, 10:30 -11:30 Uhr"

  42. 15-seitiger E-Mail-Verlauf (mit Anlagen) vom 27. November 2018 bis zum 5. Dezember 2018 mit E-Mails zwischen dem BAG und dem BMDV, mit welchem dem BMDV Aufstellungen über Kosten des BAG, die im Wirkbetrieb der ISA nach damaliger Sicht voraussichtlich anfallen, übermittelt wurden

  43. Vierseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlage) vom 18. Juni 2019 zur Übersendung einer Kostenaufstellung durch das BAG an das BMDV bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe seit 2015 angefallen waren und bis Ende 2019 noch anfallen würden, wenn das Projekt ISA am 18. Juni 2019 gestoppt würde

  44. Fünfseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus einer E-Mail vom 18. Juni 2019 und einer E-Mail vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übersandt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  45. Sechsseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus drei E-Mails vom 18. Juni 2019 und zwei E-Mails vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übermittelt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  46. E-MaiIverkehr und Vermerk innerhalb des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMDV vom 10. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6. / Entwurf Kommunikation) (MAT A BMVI-6-20a)

  47. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 30. und 31. Dezember 2018 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6./ Entwurf Kommunikation), MATA BMVI-6-5x)

  48. Internes Protokoll über Sitzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten zur Einführung der lnfrastrukturabgabe mit Stand vom 19. November 2018 (MAT A BMVI-4-1a2)

  49. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Urteil zur lnfrastrukturabgabe – Haushalt) (A 19 MAT A BMVI-5/1_a-4)

  50. E-Mailverkehr und Vermerke innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Übersichten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2019) (MAT A BMVI-5-1a_4) mit Ausnahme von Bl. 22–27 des Dokuments

  51. E-Mailverkehr und Anlagen innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  52. E-MaiIverkehr und Übersicht innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Auswirkungen Urteil auf Haushalt) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  53. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: Mautverträge) und Antrag der Koalitionsfraktionen (MAT A BMVI-5-1a_4)

  54. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019 (Betreff: Maut-Verträge) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Mautverträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  55. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur lnfrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Antrag von Mitgliedern des Bundestags (MAT A BMVI-5-1a_4)

  56. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Antrag der Koalitionsfraktionen zur Pkw-Maut) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Maut-verträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  57. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Heutige Fraktionssitzung) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  58. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV zwischen 21. und 28. Februar 2019 (Betreff: Österreichischer Botschafter 19.3. im BMVI) und Entwurf eines Sprechzettels für 19. März 2019 (MAT A BMVI-5-1j_2)

  59. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV zwischen 12. und 16. April 2019 (Betreff: Zulieferung Lkw-Maut/Infrastrukturabgabe: Treffen mit Nationalratspräsidenten am Freitag, den 26.04.2019) und Entwurf eines Sprechzettels (MAT A BMVI-5-1j_2)

  60. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Eilt sehr + Frist morgen, 25.06,14.00 Uhr) (MAT A BMVI-5-1j_2)

  61. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV zwischen 23. April und 19. Juni 2019 (Betreff: Terminübernahme für Herrn Minister-Treffen Sts mit der bulgarischen Botschafterin am 25. Juni) und Entwurf eines Sprechzettels für den 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1j_2)

  62. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 19. Juni2019 (Betreff: DKOR | Wien | EuGH-Urteil ggf. deutsche Kfz-Maut: Freude und Genugtuung in EUT | Zur Unterrichtung) (MAT A BMVI-5-1j_2)

  63. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. November 2018 bis 21. Juni 2019 (Betreff: Tagesinformationen) (MAT A BMVI-5-12)

  64. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 21. und 22. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur Infrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Anfrage der Partei DIE GRÜNEN im Übersendung der Mautverträge (MAT A BMVI-5-12)

  65. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  66. Sprechzettel vom 19. Juni 2019 bezüglich des Frühstücks der Minister mit der AG Verkehr am 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  67. E-Mail innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1k_5)

  68. Sprechzettel vom 25. Juni 2019 zum Antrag FDP-Fraktion in der Aktuellen Stunde im Bundestag (MAT A BMVI-5-1k_5)

  69. Sprechzettel innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 für die Ausschusssitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  70. Vermerk innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils (MAT A BMVI-5-1k_5)

  71. Übersicht innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BM\/l-5-1k_5)

  72. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 mit einer Stellungnahme zur Besprechung der beamteten Staatssekretäre und zur Kabinettsitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BM\/I-5-1k_5)

  73. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 6. November 2018 (Betreff: Anfrage Handelsblatt zu Maut/IGA) (MAT A BMVI-5-2a)

  74. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 12. Dezember 2018 (Betreff: Bitte um Info Meldung Pkw-Maut (TrafficCom/Kontrolle/System im 3. Quartal fertig) (MAT A BMVI-5-2a)

  75. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 29. November 2018 bis 21. Dezember 2018 (Betreff: Textvorschlag zu Bericht tagesspiegel.de / Neue Berater-Affäre trifft Alexander Dobrindt / 48 Mio. Euro?) und eine Anfrage eines Mitglieds des Deutschen Bundestags (MAT A BMVI-5-2a)

  76. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 2. Januar 2019 (Betreff: Anfrage Die WELT Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  77. E-Mail innerhalb des BMDV vom 11. Januar 2019 (Betreff: Pkw-Maut / Stellen) (MAT A BMVI-5-2a)

  78. E-Mail vom 17. Januar 2019 (Betreff: Vorbereitung Besuch Minister Scheuer in der AG Wirtschaft 29.01.2019 – Einführung ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  79. E-Mail innerhalb des BMDV vom 17. Juni 2019, (Betreff: Bitte dringend Freigabe zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  80. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Rs. C-591/17 - EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe für Pkw) mit Ausnahme des Urteils des EuGH vom 18. Juni 2019 und der Pressemitteilung

  81. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: PM EuGH Maut verstößt gegen EU-Recht) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme der Pressemitteilung des EuGH

  82. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: Urteil zur lnfrastrukturabgabe-Haushalt) (MAT A BMVI-5-2a)

  83. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: EuGH-Urteil - erste Auswertung) (MAT A BMVl-5-2a)

  84. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: Urteil EuGH-Übersicht) (MAT A BMVI-5-2a)

  85. E-Mail vom Geschäftsführer des Bayerischen Bauindustrieverbands an das BMDV und E-Mail innerhalb des BMDV jeweils vom 18. Juni 2019, (Betreff: AW: Offensivere Argumentation Pro Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  86. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Urteil EuGH - Kündigungsmöglichkeiten Infrastrukturabgabe) (MAT A BMVI-5-2a)

  87. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: ZITAT (vom Minister freigegeben) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des abgedruckten Zitats des Bundesministers

  88. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-2a)

  89. E-Mai innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Erste Reaktionen der Verbände auf EuGH-Urteil zur ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  90. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: UrteiIsauswertung C-591/17) (MAT A BMVI-5-2a)

  91. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  92. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019, (Betreff: AW: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (E-MAT A BMVI-5-2a)

  93. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: RegPK-Sprache Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  94. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Chronologie Feinplanungsdokumentation und Spezifikationsdokumente) (MAT A BMVI-5-2a)

  95. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: Bitte dringend Freigabe BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  96. E-Mail vom BImA an BMDV und innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Presseanfrage Pkw-Maut an die BImA) (MAT A BMVI-5-2a)

  97. E-Mail innerhalb des BMDV und Vermerk des Auswärtigen Amts jeweils vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG:DKOR | WIEN | EuGH-Urteil gg. deutsche Kfz-Maut: Freude und Genugtuung in AUT | Zur Unterrichtung | VS-NfD) (MAT A BMVI-5-2a)

  98. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 19 Juni 2019, (Betreff: WG: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des dreiseitigen Auszuges des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  99. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 20. bis 21. Juni 2019, Betreff: (AW: WG: Einladung „Taskforce Maut" morgen, Freitag, 21 Juni, 13.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr, BMVI Berlin, Bauteil D, 1. Etage Raum 1.025 / Bonn 5.305) (MAT A BMVI-5-2a)

  100. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019, (Betreff: lnfobitte Psts-B-Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  101. Schriftliche Anfrage von MdB an das Parlamentssekretariat und E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2019, (Betreff: WG: PKW-MAUT AE: 21.06.2019, DS! Schriftliche Fragen 06/199 +200 MdB (Die Linke)) (MAT A BMVI-5-2a)

  102. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019, (Betreff: Entwurf des Berichts ISA für AVI) (MAT A BMVI-5-2a)

  103. Anfrage der MdB und an das BMDV vom 21. Juni 2019 und E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. Juni 2019, (Betreff: Bitte um Rück-meldung - Brief der Grünen zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  104. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019, (Betreff: AW: AW: WG: Ausschuss) (MAT A BMVI-5-2a)

  105. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019, (Betreff: AW: Maut-Verträge) (MAT A BMVI-5-2a)

  106. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: AW PKW-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  107. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, Betreff: (EILT bitte Freigabe Anfrage von BILD) (MAT A BMVI-5-2a)

  108. Anfrage eines Bürgers an das BMDV vom 20. Juni 2019 und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: WG: Maut — Meinung/MIN +) (MAT A BMVI-5-2a)

  109. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: AW: EILT - Bitte Freigabe Nachfrage BILD zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  110. E-Mail und Redeentwurf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Rede im Haushaltsausschuss zur Pkw-Maut) (BMDV MAT A BMVI-5-2a)

  111. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bericht AfVI EuGH Urteil) (MAT A BMVI-5-2a)

  112. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Freigabe! Bericht AfVI EuGH Urteil Pkw-Maut - Geplante Versendung 25.06. 9 Uhr) (MAT A BMVI-5-2a)

  113. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Mautverträge/Transparenz) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Zitats der Twitter-Nachricht

  114. Redeentwurf und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Reden für die beiden Ausschüsse - nochmal neu) (MAT A BMVI-5-2a)

  115. [Bleibt frei]

  116. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Personal Maut + MIG) (MAT A BMVI-5-2a)

  117. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Bitte Freigabe Bestätigung Zitat Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  118. Berichtsanforderung des MdB an das BMDV und E-Mail innerhalb des; BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Berichtsbitte MdB – Haushaltärische Auswirkungen EuGH zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  119. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Hinweis; Sprache RegPK zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  120. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff :WG: ZITAT (vom Minister freigegeben) (MAT A BMVI-5-8) mit Ausnahme des Zitats

  121. [Bleibt frei]

  122. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Punktuation) (MAT A BMVI-5-8)

  123. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-8)

  124. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV im Zeitraum 21. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 (Betreff: L24 – MB 10709 Kosten Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-8)

  125. E-Mail innerhalb des BMDV vom 28. Juni 2019 (Betreff: WG: Unterlagen des BMVI zur lnfrastrukturabgabe an HHA) (MAT A BMVI-5-8)

  126. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019 (Betreff: Anpassung des Regierungsentwurfes 2020; Personalhaushalt) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  127. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Entscheidung zur lnfrastrukturabgabe; Anpassungen des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2020) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  128. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Pkw-Maut-Verträge, Folgen der Einstufung) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  129. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: Berichtsbitte MdB aus der 40. Sitzung des HHA am 26.06.2019-Folgen des EuGH-Urteil) (MAT A BMVl-6/23a-01)

  130. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: ElLT sehr T.: Berichtsanforderung MdB (Die LINKE.) – Haushälterische Auswirkungen des EuGH-Urteils zur geplanten PKW-Maut) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  131. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 20. und 26. Juni 2019 (Betreff: Erinnerungsbitte: Anfrage BMF, Sts : lnfrastrukturabgabe; lnformationsbitte zu möglichen Vertragsstrafen/Schadenersatzpflichten aufgrund der Kündigung der Verträge...) (MAT A BMVI -6/23a-01)

  132. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Z 25/2618.6/2-435 lFG (Verträge Infrastrukturabgabe II )) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  133. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Dezember 2018 (Betreff: Inanspruchnahme der VE bei Titel 526 32) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  134. [Bleibt frei]

  135. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Fristsache: Ares(2019)4055240 - PKW-Maut - Letter to Permanent Representation of Germany) (MAT A BMV1 -6-23a-02)

  136. E-Mail innerhalb des BMDV vom 29. März 2019 (Betreff: V3-2019-0378 Pkw-Maut: Prüfung der Beratungsleistungen) (MAT A BMVI-6-23a-04)

wobei Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften, E-Mailadressen und Telekommunikationsnummern mit Ausnahme von Behördenangehörigen und der von dem BMDV, dem KBA und dem BAG beauftragten externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter, Sachverständigen und Berater zu schwärzen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtshängigkeit der Klage VG 2 K 117/20 entgegen. Zudem gehe es den Klägern als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 allein darum, die Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 zu unterlaufen. Die Klage sei zudem nicht begründet. Die Verfahrensvorschriften der Schiedsverfahren seien gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz als speziellere Regelungen vorrangig. Die vier Fassungen eines Gutachtens von (Antrag 1) seien keine amtlichen Informationen, sondern bloße Entwürfe. habe die Dokumente als erste überschlägige Abschätzungen an das BMVI übermittelt, auf die Vorläufigkeit hingewiesen und innerhalb von weniger als 48 Stunden vier verschiedene Versionen erstellt („work in progress“). Zudem habe sich hiervon später distanziert. Dies könne eine Mitarbeiterin von als Zeugin bestätigen. Auch bei den Entwürfen eines Schreibens an die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20, die Überarbeitungen eines externen Beraters im Änderungsmodus enthielten (Antrag 33), handele es sich nicht um amtliche Informationen. Diese sollten nicht Bestandteil des Vorgangs werden.

Ausschlussgründe stünden dem Informationszugang entgegen. Das Bekanntwerden der vom Antrag 58, 59, 61, 62, 91, 97 und 135 erfassten Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu Österreich, den Niederlanden, Bulgarien und der Europäischen Union haben. Der Informationszugang zu allen mit Ausnahme der von den Anträgen 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132, 133–136 erfassten Unterlagen könne nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben. Diese richteten sich nach den Beweisregeln der ZPO, der DIS-Schiedsgerichtsordnung und ergänzend den IBA Rules on the Taking of Evidence. Mit Blick auf die vereinbarten Verfahrensregeln seien bei Gewährung des Informationszugangs ein faires Schiedsverfahren und die Waffengleichheit nicht mehr gewährleistet. Nicht nur die Parteien könnten Dokumente in die Schiedsverfahren einführen, auch das Schiedsgericht könne im Ermessen anordnen, dass Dokumente vorgelegt werden. Die Kompetenz des Schiedsgerichts, über die Vorlage von Dokumenten im Rahmen eines Editionsbegehrens zu entscheiden, werde durch den Informationszugang unterlaufen. Die von den Klägern begehrten Dokumente seien bisher nicht in die Schiedsverfahren eingeführt. Die darin enthaltenen Informationen beträfen jedoch inhaltlich den Streitgegenstand der Schiedsverfahren. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 könnten jederzeit im Rahmen der Schiedsverfahren beantragen, die begehrten Dokumente hinzuzuziehen. Auch die Vertraulichkeitspflicht in den Schiedsverfahren stehe dem Informationszugang entgegen. Die freie Entscheidung der Beklagten darüber, ob und in welchem Umfang sie die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 verfolgten Schadensersatzansprüche anerkenne, unterfalle dem Schutz des Schiedsverfahrens. Die internen Einschätzungen und Bewertungen in den Unterlagen gäben nur ad-hoc Bewertungen wieder und vermittelten daher nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten. Sie könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen aufzustellen. Durch eine tendenziöse Berichterstattung könne Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werden.

Der Zugang zu allen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 sei zum Schutz behördlicher Beratungen ausgeschlossen. Auch die von externen Beratern erstellten Unterlagen seien unweigerlich mit den Beratungsgegenständen verbunden. Das BMVI berate – auch im Kontext der Schiedsverfahren – mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) über die rechtlichen Folgen der Kündigung der Betreiberverträge, die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen und mögliche Verfahrensschritte. Dieser Beratungsvorgang bilde eine Einheit mit dem Verfahren zur Vergabe, dem Abschluss und der Durchführung der Betreiberverträge. Dieser einheitliche Beratungsvorgang sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen habe zur Folge, dass die Beklagte interne Informationen zukünftig nicht mehr kommunizieren würde, was für die Verhandlungen abträglich wäre. Eine unbefangene interne Diskussion wäre nicht mehr gewährleistet.

Weiterhin sei der Informationszugang ausgeschlossen, da die Unterlagen 1-37, 41 und 97 nach der Verschlusssachenanordnung als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH bzw. VS-VERTRAULICH eingestuft seien. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen könne nachteilig bzw. schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein, da eine Medienkampagne bzw. nachteilige oder schädliche Auswirkungen für andere Projekte der Beklagten bzw. des KBA und BAG zu befürchten sein könnten. Außerdem könnte die Öffentlichkeit Einblicke in interne haushaltsrechtliche Angelegenheiten erhalten. Hieraus erwachse die konkrete Gefahr, dass durch die Offenlegung und Verwendung der Informationen Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde. Eine verkürzte oder entfremdete Wiedergabe könne das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Bundesrepublik hinsichtlich der Umsetzung von infrastrukturellen Großprojekten (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen.

Der Informationszugang zu den vier Fassungen eines Gutachtens von (Antrag 1) sei auch wegen der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer und dem Anwaltsgeheimnis ausgeschlossen. Hierauf könne sich die Beklagte als Auftraggeberin berufen, weil eigene Geheimhaltungsinteressen des Beratungsunternehmens bzw. der Berater und ein Interesse der Allgemeinheit betroffen seien.

Hinsichtlich der von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9–11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42–45, 47, 50–52, 57, 65, 69–72, 79, 82, 88, 93, 95, 98, 101, 102, 110–112, 114, 116-118, 124, 125, 126 und 127 stünden fiskalische Interessen des Bundes dem Informationszugang entgegen. Die Kenntnis der in den Unterlagen enthaltenen Informationen würde die Position der Beklagten gegenüber künftigen Bietern oder Betreibern schwächen. Ein vergleichbares Großprojekt sei der Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge, der europaweit ausgeschrieben werde.

Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten seien zu schwärzen.

Der Informationszugang zu den von Beratungsunternehmen erstellten Unterlagen (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24, 26, 29, 31 und 35) sei ferner wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Die Unterlagen der Berater enthielten Know-how über die Art und Weise der Aufbereitung und Darstellung der projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen, was den entscheidenden Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit den „Unique-Selling-Point“ der Unternehmen darstelle. Es würden nicht nur projektspezifische Informationen, sondern auch das interne Wissen über die Aufbereitung und Strukturierung einer großen Anzahl von komplexen Informationen in einem Großprojekt wiedergegeben werden.

Dem Anspruch auf Informationszugang zu den von den Anträgen 80, 81, 87, 89, 113, 120 erfassten Informationen stehe (teilweise) entgegen, dass die Kläger bereits über die begehrten Informationen verfügten oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnten. Der E-Mail-Verkehr zur Weiterleitung der Informationen enthalte keinerlei sachlichen Informationsgehalt und stelle daher keine Kommunikation im Sinne des Klageantrags dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen.

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

I.1. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO, §17 Abs.1 Satz2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §261 Abs.3 Nr.1 der Zivilprozessordnung - ZPO - steht der Klage nicht entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit setzt neben der Identität des Streitgegenstands voraus, dass die Beteiligten identisch sind. Demgegenüber besteht Personenverschiedenheit, wenn eine Partei in dem einen Prozess für sich selbst und in dem anderen als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL 2021, §17 GVG Rn. 11). Eine solche Personenverschiedenheit liegt hier vor. Die Kläger klagen im eigenen Namen, während sie in dem Verfahren VG 2 K 117/20 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerinnen auftreten.

  1. Die Kläger haben die Klage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Rechtlich missbilligte Zwecke sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, die Kläger wollten mit ihrer Klage die Schiedsvereinbarung der Beteiligten des Klageverfahrens VG 2 K 117/20 und die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe unterlaufen, greift nicht. Die Beklagte kann die Schiedsvereinbarung den Klägern nicht entgegenhalten, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien gilt. Soweit die Beklagte meint, es seien auch keine anderen Motive als die Schaffung zusätzlicher Kosten und zusätzlichen Aufwands ersichtlich, ist dies durch ihren eigenen Einwand widerlegt, den Klägern gehe es um Zugang zu Informationen, zu denen ihre Mandantinnen wegen der Schiedsvereinbarung keinen Zugangsanspruch hätten. Anhaltspunkte für verwerfliche Zwecke ihrer Klageerhebung ergeben sich auch nicht bezüglich der Ablehnungsgründe. Selbst wenn diese und insbesondere das Schiedsverfahren dem Informationszugang (auch) der Kläger entgegenstünden, schließt dies allenfalls den Anspruch in der Sache aus.

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war und mit Ausnahme der Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

  1. Der von den Klägern geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die für die Schiedsverfahren der Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten.

Gemäß §1 Abs.3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des §25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Rechtsvorschriften verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit §1 Abs.1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (Urteil der Kammer vom 11. Februar 2021 – VG 2 K 184/18 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Die für die Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO haben keinen mit §1 Abs.1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt. Denn sie treffen – wie die Beklagte selbst ausführt – ihrem sachlichen Gegenstand nach keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und sind nicht an eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige Stelle adressiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – BVerwG 10 C 16/19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 11). Zweck dieser Vorschriften ist es alleine, die Rechte und Pflichten der Beteiligten an dem Schiedsverfahren im Verhältnis zueinander und zu dem Schiedsgericht zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §1 Rn. 369). Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung.

  1. Die Voraussetzungen von §1 Abs.1 Satz1 IFG sind gegeben. Der Kläger zu 1 als natürliche Person und die Klägerin zu 2 als Personengesellschaft sind „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMDV ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägern begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von §2 Nr.1 IFG.

Nach der Legaldefinition des §2 Nr.1 Satz1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nach §2 Nr.1 Satz2 IFG nicht dazu. Hiernach sind auch die vier Fassungen eines Gutachtens von im Auftrag des BMVI (Antrag 1) sowie der Vorentwurf eines am 6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)“, der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält (Antrag 33), amtliche Informationen.

Die vier Fassungen des Gutachtens sowie die in dem Entwurf enthaltenen Anmerkungen des Rechtsberaters sind kein „Entwurf“ im Sinne von §2 Nr.1 Satz2 IFG. Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (Urteil der Kammer vom 26. August 2020 – VG 2 K 163/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass die Fassungen des Gutachtens bzw. die Anmerkungen des Rechtsberaters solche vorläufigen Gedankenverkörperungen sind. Sie sind vielmehr jeweils als fertiges Arbeitsprodukt an die Behörde übermittelt worden und stellen keine Vorüberlegungen eines Behördenmitarbeiters dar. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass das Gutachten innerhalb von weniger als 48 Stunden in vier Fassungen erstellt hat und nach Angaben der Beklagten hierbei auf die Vorläufigkeit hingewiesen hat. Für die maßgeblichen Entäußerungen der Fassungen des Gutachtens an das BMVI als Anlage von E-Mails ist ohne Belang, ob in der Sache jeweils nur eine vorläufige Abschätzung des Sachverhalts unterbreitete und diese Einschätzung später änderte. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeregte Zeugenvernehmung ist entbehrlich. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich im Nachhinein nach weiterer Überprüfung von den Entwürfen am 21. Juni 2019 distanziert und damit die Entwürfe wieder zurückgezogen habe, ist nicht erheblich. Die Qualifikation als „amtliche Information“ kann nicht nachträglich entfallen (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §2 Rn. 70).

Darüber hinaus scheidet die Anwendung des §2 Nr.1 Satz2 IFG für die vier Fassungen des Gutachtens (Antrag 1) sowie das Mitteilungsschreiben (Antrag 33) aus, weil die Informationen Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ob ein Entwurf nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, ist primär nach Maßgabe der einschlägigen Aktenordnung oder – wenn diese nichts für die Beantwortung der Frage hergibt – der einschlägigen Verwaltungspraxis zu beantworten (Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2016 – VG 2 K 82/16 – juris Rn. 16). Sofern ein Entwurf zu einem konkreten Vorgang als Aktenbestandteil genommen worden ist oder er an andere Stellen im Hause weitergeleitet worden ist, also das Referat verlassen hat, liegt eine amtliche Information vor (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 19). Die vier Fassungen des Gutachtens hätten jedenfalls aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs (vgl. §4 Abs.1 1. SpStr. der Registraturrichtlinie) zum Vorgang genommen werden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Fassungen seien gelöscht und erst mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt worden. Denn die vier Fassungen des Gutachtens entstanden im konkreten Zusammenhang wesentlicher Entscheidungen des damaligen Bundesministers; sie wurden am Tag der Verkündung des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 bzw. am Folgetag übersandt und beziehen sich inhaltlich auf potentielle Entschädigungen im Falle der – ebenfalls am 18. Juni 2019 ausgesprochenen – Kündigung der Betreiberverträge. Da das Dokument des Antrags 33 Änderungen eines externen Beraters im Überarbeitungsmodus enthält, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit zum Vorgang genommen werden musste. Jedenfalls haben beide Informationen nicht nur das Referat verlassen, sondern wurden sogar außerhalb der Behörde bearbeitet.

  1. Die Beklagte beruft sich bezüglich der von Anträgen 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) erfassten Informationen mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG, hingegen ohne Erfolg bezüglich der Anträge 59, 61 und 135. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll.

Was den Grad der Gewissheit anbelangt, lässt die Vorschrift des §3 Nr.1a IFG die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22/08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 14 f., 19 f.).

Gemessen hieran hat die Beklagte für die Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen des §3 Nr.1a IFG erfüllt sind.Der Antrag 58 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI mit dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Parlamentarischen Staatssekretärs mit dem österreichischen Botschafter zur Einführung der ISA und zu dem Stand des von Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Aus dem Sprechzettel und der damit einhergehenden Abstimmung innerhalb des BMVI gehe hervor, wie Deutschland mit dieser Konfliktlage umgegangen sei und welche Informationen zwischen den beiden Staatsvertretern ausgetauscht werden sollten. Die Beklagte kann hierauf ihre Prognose stützen, es könne den Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich schaden, wenn Deutschlands Umgang mit der damaligen Konfliktlage und die Inhalte der nichtöffentlichen Treffen mit dem österreichischen Botschafter bekannt würden. Diese Einschätzung erscheint auch nach Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens weder offensichtlich fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Beklagte darf weiterhin berücksichtigen, dass österreichische Regierungsvertreter bei einer Offenlegung in Zukunft nicht mehr gewillt sein können, vertrauensvoll mit deutschen Staatsvertretern zu kontroversen Themen zu sprechen und sich zu beraten. Der Schutz des diplomatischen Vertrauensverhältnisses gebietet im Allgemeinen, dass der Verlauf von nichtöffentlichen Verhandlungen und die dort vertretenen Standpunkte nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich offenbart werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – BVerwG 20 F 10/11 – juris Rn. 12; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2014 – VG 2 K 275.12 – UA S.16 f. und vom 22. Juni 2020 – VG 2 K 154/17 – juris Rn. 27). Die Beklagte macht auch nicht bloß abstrakt die Verletzung von Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr geltend, was nicht genügte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9/12 – juris Rn. 30). Sie bezieht sich hinreichend konkret auf mögliche Nachteile infolge einer einseitigen Offenlegung des nichtöffentlichen Austauschs mit Staatsvertretern Österreichs vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Rechtmäßigkeit der ISA sowie des Vertragsverletzungsverfahrens.

Der E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI vom 19. Juni 2019 (Antrag 62) enthält Kommunikation über eine Mitteilung der österreichischen Botschaft und Details über die Reaktion Österreichs auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Gegen die Prognose der Beklagten, das Bekanntwerden dieser Informationen könne die internationalen Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen, ist nichts zu erinnern. Die Beklagte konnte bei ihrer Darlegung insoweit Bezug nehmen auf die genannte Konfliktlage. Auf diese lässt auch der Betreff der E-Mail „Freude und Genugtuung in EUT“ (richtig wohl: AUT) schließen.

Bezüglich des Antrags 91, der einen Vermerk des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2019 und einen E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung vom 19. Juni 2019 umfasst, macht die Beklagte beurteilungsfehlerfrei geltend, die diplomatischen Erwägungen, welche Reaktionen das Auswärtige Amt als Reaktion auf das EuGH-Urteil zum Schutz der Beziehungen zu Österreich und den Niederlanden empfehle, seien zum Schutz dieser internationalen Beziehungen vom Informationszugang auszuschließen. Hiernach unterfällt indes nur der Vermerk des Auswärtigen Amts dem Ausschlussgrund, da zu dem E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung nichts vorgetragen ist.

Tragfähig ist auch der Vortrag zum Antrag 97, dass ein Bekanntwerden des Berichts der Botschaft Wien zum EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019 die Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen könnte, da er eine Bewertung der österreichischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil und eine Prognose der Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen enthalte. Hierzu passt der offengelegte Betreff „Freude und Genugtuung in AUT“. Wiederum unterfällt indes nur der Bericht der Botschaft Wien dem Ausschlussgrund, da die E-Mail zur Weiterleitung nach Angaben der Beklagten keine sachlichen Informationen enthält und damit keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen erkennbar sind.

Im Übrigen hat die Beklagte den geltend gemachten Ausschlussgrund nicht einleuchtend begründet. Zu den von dem Antrag 59 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch des damaligen Bundesministers mit dem österreichischen Nationalratspräsidenten trägt die Beklagte nur vor, die interne Abstimmung und der Sprechzettel enthielten Details über die Erhebung der ISA und die Durchführung zur Umsetzung sowie über den Stand des Gerichtsverfahrens, die bei dem vertraulichen Treffen ausgetauscht werden sollten. Warum eine Offenlegung dieser Sachinformationen sich auf internationale Beziehungen auswirken können soll, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat – im Unterschied zu ihrem Vortrag zum Antrag 58 – nichts dafür vortragen, dass aus dem Dokument über die Sachinformationen hinaus ein Umgang Deutschlands mit der deutsch-österreichischen Konfliktlage oder ein sonstiger Umstand von anhaltender diplomatischer Bedeutung hervorginge.

Entsprechendes gilt für den von dem Antrag 61 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und den Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Staatssekretärs mit der bulgarischen Botschafterin. Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind nicht nachvollziehbar, da nur Sachinformationen über die ISA und das Verfahren vor dem EuGH in Rede stehen. Zu dem Antrag 135 erschließen sich keine möglichen Nachteile im Verhältnis zur Europäischen Union, wenn eine Handlungsempfehlung und eine subjektive Einschätzung des Verfassers der E-Mails betreffend die Natur des Schreibens der Europäischen Kommission offengelegt werden. Die Beklagte bezieht sich nur abstrakt auf die Vertraulichkeit des Austauschs.

  1. §3 Nr.1g Var. 1 IFG steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich sämtlicher von den Klägern begehrten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund, mit Ausnahme der Anträge 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132 und 133–136. Gemäß §3 Nr.1g Var. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.

Die zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 anhängigen Schiedsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne. Nach seinem Sinn und Zweck besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdient die Schiedsgerichtsbarkeit, die gleichrangig an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit tritt und materielle Rechtsprechung ausübt, im selben Umfang wie die staatlichen Gerichte den Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG (Urteil der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.10; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §3 Rn. 126).

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben kann. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen könnten für die laufenden Schiedsverfahren (möglicherweise) relevant sein, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne nicht dargetan. Die (mögliche) Relevanz der streitbefangenen Informationen für das laufende Gerichtsverfahren ist für die Annahme nachteiliger Auswirkungen erforderlich, aber nicht hinreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 18: „Grundvoraussetzung“; vgl. auch Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2019 – VG 2 K 84/18 – juris Rn. 38 zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG).

Das Bekanntwerden der verfahrensrelevanten Information muss sich vielmehr nachteilig auf die Durchführung des Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens auswirken können. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte schützt §3 Nr.1g Var. 1 IFG den ordnungsgemäßen Ablauf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4/12 – NVwZ-RR 2015, 126, 126) sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens (OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 – juris Rn. 175). Die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand unterfällt diesem Schutz dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 12; anders noch Urteile der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.9 und vom 26. Juni 2009 – VG 2 A 62/08 – juris Rn. 37 ff.). Die Beklagte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgüter dargelegt.

a) Mit ihrem Vortrag, durch den Informationszugang würden die zwischen den Beteiligten für die Schiedsverfahren vereinbarten Beweisregeln unterlaufen, ist eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs dieser Verfahren nicht belegt. Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17).

Die Schiedsvereinbarungen in Nr.35.4.1 Satz1 des Betreibervertrags Erhebung und in Nr.36.3.1 des Betreibervertrags Kontrolle sehen vor, dass die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung finden. Gemäß Art.28.1 DIS-SchiedsO stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art.28.2 Satz1 DIS-SchiedsO auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art.28.2 Satz2 DIS-SchiedsO). Das Schiedsgericht kann auf dieser Grundlage – über den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz hinausgehend – eigene Ermittlungen anstellen, wobei der Umfang der anzustellenden Ermittlungen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt (vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Art.28 DIS-SchiedsO Rn. 1; Trittmann/Schardt, in: Flecke-Giammarco u.a., The DIS Arbitration Rules, 2020, Art.28 Rn. 27, 66). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Informationszugang diese Beweisregeln beeinträchtigen würde. Soweit die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art.28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Ermessen des Schiedsgerichts, über die Beweisangebote der Parteien hinausgehend „eigene Ermittlungen“ anzustellen (Art.28.2 SchiedsO), wird durch den Informationszugang ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Informationszugang würde die in den Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen zur Vorlage von Urkunden durch die gegnerische Partei unterlaufen, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts (§108 Abs.1 Satz1 VwGO) dargelegt. Die Beteiligten haben sich in den Schiedsverfahren auf die Anwendung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) verständigt. Gemäß Art.3.2 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29. Mai 2010 sowie vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden übereinstimmend: IBA-Regeln) kann jede Partei innerhalb der von dem Schiedsgericht bestimmten Frist gegenüber dem Schiedsgericht und der anderen Partei einen Antrag auf Dokumentenvorlage (Request to Produce) stellen. Der Antrag soll die in Art.3.3 IBA-Regeln aufgeführten Angaben enthalten. Die gegnerische Partei kann gemäß Art.3.5 IBA-Regeln die in Art.9.2 (in der Fassung vom 17. Dezember 2020 auch die in Art.9.3) IBA-Regeln aufgeführten Einwendungen erheben. Das Schiedsgericht kann unter den in Art.3.7 IBA-Regeln aufgeführten Voraussetzungen die Dokumentenvorlage anordnen.

Die Effektivität des Schiedsverfahrens wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass das Schiedsgericht die Vorlage von Dokumenten der gegnerischen Partei (nur) unter bestimmten Voraussetzungen anordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802 zu §§421 ff. ZPO). Denn das Ermessen des Schiedsgerichts, die Vorlage anzuordnen (Art.3.7 Satz3 IBA-Regeln: „The Arbitral Tribunal may order“; Khodykin/Mulcahy, A Guide to the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2019, 6.237), wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei Dokumente in das Verfahren einführt, die sie auf anderem Wege erlangt hat. Die Möglichkeit, eigene Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzulegen, sehen Art.3.1 und Art.3.11 IBA-Regeln vielmehr ausdrücklich vor.

Die Beklagte hat auch keine konkrete Gefährdung für die Ziele einer effizienten, kostengünstigen und fairen Beweisaufnahme (Präambel 1 Satz1, Art.2.1 IBA-Regeln) dargelegt. Eine drohende Verzögerung der Schiedsverfahren durch den Informationszugang ist nicht vorgetragen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 im Rahmen der Schiedsverfahren jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 bzw. den Klägern aufgrund von §1 Abs.1 Satz1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris Rn. 130).

b) Auch mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit der Schiedsverfahren sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht dargelegt. Gemäß Art.44.1 DIS-SchiedsO haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht steht der Akteneinsicht bereits deshalb nicht entgegen, weil die dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellten amtlichen Informationen grundsätzlich „öffentlich zugänglich“ im Sinne von Art.44.1 DIS-SchiedsO sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Soweit die Beklagte den Zugang zu sämtlichen möglicherweise für die Schiedsverfahren relevanten Informationen unter Berufung auf die schiedsverfahrensrechtliche Vertraulichkeitspflicht versagen möchte, ist dies durch den Ausschlussgrund nicht gedeckt. Der Einwand liefe auf eine mit §3 Nr.8 IFG vergleichbare Bereichsausnahme hinaus, die durch §3 Nr.1g Var. 1 IFG gerade nicht begründet wird.

c) Auch mit dem weiteren Vortrag der Beklagten sind nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht dargelegt.

Die Behauptung, bei einer Offenlegung der mit den Anträgen 2–15, 17, 21–23, 25, 26, 27–32, 34, 35–38 und 40–45, 46, 48, 50, 51, 57, 67, 88 und 92 begehrten Informationen bestehe die Gefahr, dass durch eine tendenziöse Berichterstattung Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde, belegt nachteilige Auswirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete tendenziöse Berichterstattung gegeben. Der Vortrag der Beklagten verkennt zudem, dass die Schiedsrichter unparteilich und unabhängig (Art.9.1 DIS-SchiedsO) sind und sich frei von dem Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidung machen müssen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 – juris Rn. 49; Rosenau, Die öffentliche Hand als Partei in verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren, 2018, S.141 f.). Dem von der Beklagten befürchteten (zusätzlichen) Druck auf die Schiedsrichter steht auch die umfangreiche und kontroverse Berichterstattung zu dem Thema „Pkw-Maut“, zuletzt anlässlich des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses, entgegen. Die Beklagte hat es als Verfahrensbeteiligte im Schiedsverfahren schließlich auch in der Hand, etwaigen Presseberichten entgegenzutreten.

Mit ihrem Vorbringen, die mit dem Antrag 1 begehrten Informationen beträfen mögliche Entschädigungen, über die im Kern im Rahmen des Schiedsverfahrens gestritten werde, und die mit den Anträgen 2–15, 22, 23, 26, 27–32, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 83, 84, 86, 90, 93, 101, 102, 105, 107, 109, 117, 118, 122 und 123 begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht unterfällt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (BVerwG 7 C 32/98 – BverwGE 110, 17) kann die Beklagte nichts ziehen. Dieses ist zu §7 Abs.1 Nr.2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1994 ergangen, durch nachfolgende Rechtsänderungen überholt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – BVerwG 10 C 2/20 – NVwZ 2021, 1621 Rn. 19), auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §3 Nr.1g Var. 1 IFG.

  1. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich aller streitbefangenen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 auf §3 Nr.3b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Schutzgut des §3 Nr.3b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 7 C 34/17 – NVwZ 2019, 1769 Rn. 13).

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von §3 Nr.3b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 23). Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Prognose, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 – NVwZ 2011, 1072 Rn. 11).

Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten (a). Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt (b).

a) aa) Die vier Entwürfe eines Gutachtens von (Antrag 1), die Statusberichte und deren Kurzfassungen sowie die Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26), die E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 (Anträge 28 und 34) sowie die Berichte und Übersichten (Anträge 29, 31 und 35) externer Berater enthalten nach dem Vortrag der Beklagten keine Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen auch keine Rückschlüsse auf diesen zu.

Diese Unterlagen wurden von behördenexternen Beratern und Sachverständigen verfasst, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren. Daher ist es schon im Ansatz fernliegend, dass sie Ausführungen zu der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89/09 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte vorträgt, die für die Erstellung der Statusberichte beauftragte Beratungsgesellschaft habe als „verlängerter Arm“ der Fachreferate beim BMVI, dem KBA und dem BAG fungiert und eine „klassische Referententätigkeit“ ausgeübt, folgt hieraus nichts Anderes. Denn die abschließende Bewertung und Entscheidung oblag auch nach dem Vortrag der Beklagten den Behörden. Selbst wenn sich die staatlichen Entscheidungsträger den von den Beratern entwickelten Lösungsansätzen vollinhaltlich angeschlossen hätten, etwa weil die Thematik darin umfassend, abschließend und schlüssig erörtert wurde und die Lösungsansätze stimmig erschienen, änderte dies nichts an der Einordnung der in Rede stehenden externen Stellungnahmen als (externe) Beratungsgrundlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 12 N 74/21 – UA S.3).

Dessen ungeachtet bilden die Berichte, Präsentationen, E-Mails und Übersichten auch ihrem Inhalt nach die Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsprozess zu. Die Statusberichte enthalten nach dem Beklagtenvortrag Ausführungen zu Meilensteinen, Risikoanalysen und Bewertungen einzelner Projektschritte, Dokumentationen der internen Vorgehensweise und Projektplanung und Zeitpläne für die termingerechte Erfüllung. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Die E-Mail (Antrag 28) und der Bericht aus Mai 2019 (Antrag 29) stellen den Leistungsstand und noch nicht erfüllte Anforderungen bzw. Defizite, Bewertungen und Handlungsstrategien dar. Der E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019 (Antrag 30) enthält nach dem Beklagtenvortrag eine vorläufige Einschätzung und Bewertungen der Spezifikationsdokumente im Abgleich mit den vertraglich geforderten Inhalten. Die E-Mail des BAG vom 11. Juni 2019 (Antrag 34) leitet eine E-Mail eines Beratungsunternehmens weiter, die eine Bewertung der Nachlieferung von Spezifikationsdokumenten durch die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 enthält. Der Bericht vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) beinhaltet Analysen von Defiziten und skizziert Maßnahmenempfehlungen. Mit diesem Vortrag ist das Vorhandensein von Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich erkennbar um dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerte Sachinformationen.

Entsprechendes gilt für die Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anträge 55, 56, 64, 101, 103, 118, 129 und 130), der Presse (Antrag 73, 75, 76 und 96), eines Geschäftsführers eines Verbands (Antrag 85) sowie eines Bürgers (108). Soweit die begehrten Informationen nur die Anfragen außenstehender Personen weiterleiten, wiedergeben oder zusammenfassen, liegen Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung von vorneherein fern. Dem Beklagtenvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten anderen Passagen gleichwohl Beratungen von Behörden enthalten sollen.

bb) Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 3, 9, 13, 17, 21 und 25), die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG (Anträge 36 und 37) sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement (Anträge 38–40) hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt.

Die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten nach dem Beklagtenvortrag Teilnehmerlisten, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu Statusberichten, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen sowie Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Dies lässt das Vorhandensein von Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess nicht erkennen.

Für die weiteren Protokolle spricht bereits ihre Bezeichnung als „Ergebnis“protokolle gegen die Anwendung von §3 Nr.3b IFG, der nur den eigentlichen Beratungsvorgang, nicht aber das Ergebnis der behördlichen Beratungen schützt. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht erkennbar, dass diese Dokumente Informationen über den Entscheidungsprozess enthalten. Die Protokolle zu den Jours Fixes von BMVI und BAG enthalten Informationen zu dem aktuellen Projektstand, den von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und Defiziten, zu deren Projekt- und Änderungsmanagement, zur weiteren Zusammenarbeit, zu verschiedenen Handlungsoptionen in Bezug auf die Feinplanungsdokumentation sowie zum Umgang mit Änderungsanträgen der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren rechtlichen Konsequenzen. Die Ergebnisprotokolle des Vertrags- und Prioritätenmanagements enthalten Ausführungen zu geplanten gesetzlichen Regelungen, erforderlichen Gesetzesänderungen, der zukünftigen Rechtsauslegung, internen Zuständigkeiten, der Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen, Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, der Möglichkeit von Ratenzahlungen, Erstattungsleistungen und kalkulatorische Überlegungen. Insoweit ist das Vorhandensein von Informationen über die behördlichen Beratungen zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagtenvortrag lässt indes nicht erkennen, welche Passagen außer bloßen Zustandsbeschreibungen oder Hintergrundinformationen den Beratungsprozess wiedergeben. Gleiches gilt für das von dem Antrag 48 erfasste Protokoll über eine Sitzung im BMVI vom 19. November 2018, in dem in einer Übersicht Aufgaben, Anmerkungen, Verantwortlichkeiten und Termine im Projekt Automatische Kontrolle festgehalten sind, ohne dass hierdurch der eigentliche Beratungsvorgang abgebildet wäre.

cc) Gleiches gilt für die übrigen Unterlagen, die von dem BMVI oder anderen Behörden erstellt wurden (Anträge 27, 30, 32, 34 und 41–45). Diese Unterlagen enthalten Informationen zum Leistungsstand und zu den Leistungspflichten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, Einschätzungen des Status und künftiger Maßnahmen, Ausführungen zu möglichen Forderungen, Maßnahmen zur Risikominimierung, Handlungsempfehlungen und Handlungsstrategien. Auch insoweit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Unterlagen teilweise Informationen zum behördlichen Entscheidungsprozess enthalten. Jedenfalls die Sachinformationen über die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und deren Bewertung unterfallen aber nicht dem Schutzzweck von §3 Nr.3b IFG. Der Beklagten hätte es deshalb oblegen darzulegen, welche Passagen konkret betroffen sind. An einer trennscharfen Darlegung fehlt es auch für die weiteren Dokumente, die zumindest passagenweise bloße Sachinformationen über das Projekt ISA enthalten (Anträge 46, 47, 61, 79, 94, 95, 98, 100–102, 105, 110–112, 114, 116, 117, 119, 124 und 128), in denen mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 in tatsächlicher, rechtlicher und haushalterischer Hinsicht dargelegt sind (Anträge 49, 50, 51, 52, 57, 63, 65–73, 82–84, 86, 88, 90, 92, 93, 118, 122, 123, 125–127, 131 und 133) oder in denen Sachinformationen zum Vorhandensein von Gesprächsaufzeichnungen ohne Bezug zum Beratungsverlauf (Antrag 60) oder über den Abschluss und das Volumen abgeschlossener Beraterverträge (Antrag 75) enthalten sind.

b) Selbst wenn einzelne Dokumente Informationen über den Beratungsprozess enthalten sollten, ist nicht dargelegt, dass die Offenlegung dieser Informationen hinreichend wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige behördliche Beratungen haben kann.

Die von den Klägern begehrten Unterlagen betreffen einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Die behördlichen Beratungen über die Vergabe der ISA-Kontrolle, den Abschluss des Betreibervertrags sowie die Vertragsdurchführung und -beendigung sind beendet. Die Abwicklung des Betreibervertrags und die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen der Schiedsverfahren sind ein eigenständiger Beratungsvorgang. Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von §3 Nr.3b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 10).

Eine solche ernsthafte und konkrete Gefährdung ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Es fehlt an Vorbringen dazu, dass die Offenlegung der konkreten in den Unterlagen enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf den unbefangenen innerbehördlichen Meinungsaustausch haben kann. Der (pauschale) Vortrag der Beklagten, das ISA-Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden, ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose. Gleiches gilt für die allgemeine Befürchtung, die Veröffentlichung der begehrten Informationen hätte zur Folge, dass interne Informationen zukünftig nicht mehr kommuniziert würden und eine unbefangene interne Diskussion nicht mehr gewährleistet wäre. Auch insoweit fehlt es an einem inhaltlichen Bezug zu den konkreten aus Sicht der Beklagten zu schützenden Informationen.

Soweit die Beklagte sich ergänzend für die von den Anträgen 54, 57, 63, 64, 66 und 103 erfassten Informationen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Der „Kernbereich des Kernbereichs“ in Gestalt der vertraulichen Beratungen der Bundesregierung in der Kabinettssitzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 c 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 24) ist nicht betroffen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Informationen Rückschlüsse auf die internen Willensbildungsprozesse der Bundesregierung zuließen. Hierfür genügt es nicht, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen ist. Dem entspricht es, dass die Beklagte sich durch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht gehindert sah, die Dokumente dem Deutschen Bundestag für dessen 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zu überlassen.

  1. Soweit die Beklagte sich auf die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssache beruft, steht dies dem Informationszugang nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33).

a) Die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen sind als Verschlusssachen – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - VS-NfD - eingestuft. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung dieser Dokumente vorliegen.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.4 VSA und §4 Abs.2 Nr.4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17/15 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat die konkrete Möglichkeit eines Nachteils nicht plausibel dargelegt.

aa) Soweit die Beklagte für die von den Anträgen 2–16, 18–21 und 24 erfassten Unterlagen Nachteile für andere vergleichbare Projekte befürchtet, handelt es sich um eine theoretische, fernliegende Möglichkeit. Ein konkret anstehendes Projekt, für das die Kenntnis der eingestuften Dokumente nachteilig sein kann, hat die Beklagte nicht benannt. Soweit sie ausführt, ein zukünftiges vergleichbares Maut-Projekt sei „nicht ausgeschlossen“, benennt sie keine Tatsachen, die ein bestimmtes Vorhaben belegen. Mit ihrem Verweis auf „andere Großprojekte“, wie den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladennetzes für E-Fahrzeuge, sind mögliche Nachteile durch die Kenntnisnahme der eingestuften Unterlagen nicht dargelegt.

Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Unterlagen projektspezifische Informationen. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Informationen auf andere Projekte übertragen lassen. Die Statusberichte sowie Präsentationen und Protokolle zu den Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten interne Risikoanalysen, Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMVI, KBA und BAG, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen, Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diesen projektspezifischen Informationen – wie die Beklagte meint – allgemeine Erkenntnisse zu entnehmen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis hiervon sich nachteilig auf zukünftige Projekte auswirken kann. Soweit die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition befürchtet, fehlt es an einer für das Gericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage für diese Befürchtung.

bb) Die materiellen Gründe für die Einstufung sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen könnten – verzerrt oder verkürzt – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 oder auch im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, was das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Beklagte (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen könne. Zu den von §2 Abs.2 VSA und §4 Abs.2 SÜG geschützten öffentlichen Interessen zählt zwar auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 10. Mai 1993, BT-Drs. 12/4891 S.20). Die Beklagte hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik aber nicht plausibel dargelegt. Anhaltspunkte für eine (von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 gesteuerte) „Medienkampagne“ zulasten der Beklagten sind nicht dargetan. Einer verkürzten oder verzerrenden Wiedergabe der Inhalte der eingestuften Dokumente könnte die Beklagte zudem durch Richtigstellung begegnen.

cc) Soweit die Beklagte vorträgt, in den Präsentationen zum 10. und 11. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 8 und 12) befinde sich ein Schaubild mit der Struktur des virtuellen ISA Projektraums in dem genutzten Cloudsystem, eine Beschreibung der Struktur des ISA Projektraums sowie das Zugriffsrechtemanagement und die Ordnerstruktur für diesen Projektraum, ist nicht nachvollziehbar, welche Nachteile durch die Offenbarung dieser Informationen für den Bund eintreten könnten. Weder ist vorgetragen, ob der Server, das Zugriffsrechtemanagement oder die Ordnerstruktur nach Beendigung des Projekts weiter genutzt werden, noch was bei Offenlegung dieser Informationen zu befürchten wäre.

dd) Der Vortrag, die Präsentation für den 13. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Antrag 20) enthalte Informationen hinsichtlich der Konstituierung und Aufgaben einzelner Gremien der Gesamtprojektlenkungsgruppe, die die interne Organisation und das Risikomanagement beträfen, lässt ebenso wenig nachteilige Auswirkungen erkennen.

Danach kann offen bleiben, ob die von der Beklagten benannten Interessen überhaupt „öffentliche Interessen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung sind, deren Schutzobjekt der Bestand und die Sicherheit des Staates ist (BT-Drs. 12/4891 S.15). In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen (VG Köln, Urteil vom 22. Juli 2021 – 13 K 15354/17 – juris Rn. 30).

ee) Für den Zugang zu dem von dem Antrag 97 erfassten Vermerk der Botschaft Wien kann die Rechtmäßigkeit der Einstufung als VS-NfD offen bleiben. Insoweit greift bereits der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG.

b) Die materiellen Gründe für die Einstufung der von den Anträgen 1, 22, 23, 25, 26, 27 –32, 34, 35, 36, 37 und 41 erfassten Unterlagen als Verschlusssache –VERTRAULICH - VS-V - sind ebenfalls nicht dargelegt.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG erfordert dies, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Hierunter fallen nur wesentliche Interessen der genannten Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Teile betreffen. Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 – VG 2 K 178/17 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter hat die Beklagte schon nicht behauptet.

Soweit die Beklagte befürchtet, die Unterlagen enthielten Bewertungen eines zentralen Bestandteils eines komplexen Projekts, Risikoeinschätzungen, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie konkrete Handlungsvorschläge, durch deren Offenlegung die Beklagte für die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 als auch für Dritte zum „gläsernen“ Partner werde, ist ein von §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG geschütztes öffentliches Interesse nicht benannt. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte für die von ihr befürchtete verzerrende oder verkürzte Wiedergabe der Informationen durch die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 im Rahmen einer begleitenden „Medienkampagne“ und die Ausübung von Druck auf die Schiedsrichter. Auch eine (unberechtigte) nachhaltige Beschädigung des Vertrauens der Bürger und des Auslands in die Beklagte ist nicht substantiiert dargetan.

  1. Der Informationszugangsanspruch zu dem Gutachten des Beratungsunternehmens (Antrag 1) ist nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 3 IFG i.V.m. §43 Abs.1 Satz1 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - ausgeschlossen. Nach §3 Nr.4 Var. 3 IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Die Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern nach §43 Abs.1 Satz1 WPO stellt ein solches Berufsgeheimnis dar. Auf dieses kann sich die Beklagte als Auftragsgeberin von und „Herrin des Geheimnisses“ indes nicht berufen.

Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – V– ZR 325.15 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers selbst besteht in der Regel nicht. Auch der Schutz Dritter ist von §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers („Herr des Geheimnisses“) ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 17 ff.). Hiernach schützt die Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO die Beklagte nur in ihrem Verhältnis gegenüber .

Warum hier ausnahmsweise ein eigenes Interesse des Beratungsunternehmens bzw. der Berater betroffen sein sollte, hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Eine dauerhafte Beratung durch und eine Mitwirkung im laufenden Verfahren ändern nichts daran, dass die Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber der Beklagten besteht. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, die Berufsträger hätten auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen einfließen lassen, entspricht dies projektspezifischen Beratungsdienstleistungen und begründet kein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berater. Die Berufung auf ein „Interesse der Allgemeinheit“ verkennt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nicht gefährdet ist, eben weil eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht in Rede steht.

Ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nur auf §43 Abs.1 Satz1 WPO und sei nicht ohne Weiteres auf das Berufsgeheimnis eines Rechtsanwalts nach §43a Abs.2 Satz1 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragbar. Dieses Argument erschließt sich bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht, da die Beklagte nichts zu einer konkreten anwaltlichen Tätigkeit von vorträgt. Zudem schützt auch das Anwaltsgeheimnis im Regelfall allein den Auftraggeber bzw. Mandant (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 18 m.w.N.).

  1. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat sich für die von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9–11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42–45, 47, 50–52, 57, 65, 69–72, 79, 82, 88, 93, 95, 98, 101, 102, 110–112, 114, 116–118, 124, 125, 126 und 127 erfassten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund berufen.

Gemäß §3 Nr.6 Alt. 1 IFG besteht der Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt und sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Auch insoweit gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 12/13 – BVerwGE 150, 383 Rn. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.

Grundsätzlich kann zwar bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verhältnis der Bieter eine Wettbewerbsrelevanz bestehen, wenn der Bund in einem Vergabeverfahren Angebote verhandelt, die sich auch auf die Verhandlungsposition des Bundes auswirkt. Die Wettbewerbsrelevanz kann jedoch mit Zeitablauf entfallen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 – juris Rn. 117 ff.). Das spricht hier dafür, dass die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen entfallen ist. Denn das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, die Verträge sind gekündigt und die Vertragsinhalte sind vollständig veröffentlicht.

Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen befürchtet, weil die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, handelt es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit.

Die von der Beklagten befürchteten Auswirkungen auf die Ausschreibung des Aufbaus und Betriebs eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge und andere, nicht näher benannte Beschaffungsvorgänge sind ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Denn die in den Unterlagen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das ISA-Projekt. Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass diese projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar sind und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen kann.

Die Statusberichte und das Protokoll zur 10. Sitzung der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten Kostenübersichten sowie Aussagen und Prognosen zu den finanziellen, haushalterischen und personellen Auswirkungen der Projektrisiken auf den Bundeshaushalt, die Haushaltsplanung und die Verwendung der eingebrachten Haushaltsmittel. Das Ergebnisprotokoll des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement vom 21. Februar 2019 (Antrag 39) enthält potentielle Änderungsbedarfe des Infrastrukturabgabengesetz, Überlegungen zu dessen Auslegung und zu Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren potentielle Nutzung für eine Kommunikation des KBA mit den Abgabenpflichtigen, Fragen zur Zuständigkeit und technischen Abhängigkeiten, Überlegungen zur Möglichkeit der Ratenzahlung, potentiellen Betreiberpflichten und rechtlichen Unsicherheiten sowie Erstattungen und kalkulatorischen Überlegungen. Die von den Anträgen 42–45 erfassten Unterlagen enthalten Prognosen zu den Projektkosten sowie den möglichen finanziellen Verpflichtungen und Konsequenzen im Fall einer Vertragsbeendigung. Entsprechende Angaben hat die Beklagte zum Inhalt der von den weiteren Anträgen erfassten Unterlagen gemacht. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass diese Informationen sich auf andere Beschaffungsvorgänge übertragen lassen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Kenntnis dieser Informationen sich nachteilig auf die Verhandlungsposition der Beklagten bei anderen Projekten auswirken kann. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genügt den Anforderungen an die plausible und nachvollziehbare Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht.

  1. Der Schutz personenbezogener Daten steht dem Informationszugang nicht entgegen. Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind gemäß §5 Abs.4 IFG vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Kläger haben auf die Offenlegung personenbezogener Daten weitgehend verzichtet. Soweit dieser Verzicht sich nicht auf Behördenangehörige und von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragte Gutachter, Sachverständige oder Berater erstreckt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese Personen nicht „Bearbeiter“ im Sinne von §5 Abs.4 IFG sind.

Unter diesen Begriff fallen nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht. Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach §5 Abs.4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 43 f.).

Die Bediensteten des BMVI, des KBA, des BAG und anderen Behörden sind „Bearbeiter“ im Sinne des §5 Abs.4 IFG. Beruft sich die informationspflichtige Stelle darauf, dass bestimmte Bedienstete der informationspflichtigen Stelle keine „Bearbeiter“ in diesem Sinne sind, hat sie dies darzulegen. Sie muss plausibel und nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten von Bediensteten enthalten, die keine sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs wahrgenommen haben. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie benennt keine Passagen, die personenbezogene Daten von Behördenbediensteten enthalten, die aus ihrer Sicht keine sachbearbeitende Tätigkeit übernommen haben. Auch die von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragten Gutachter, Sachverständigen und Berater unterfallen §5 Abs.4 IFG. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von §5 Abs.4 a.E. IFG ist nicht dargelegt.

  1. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§6 Satz2 IFG) steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von den Anträgen 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24, 26, 29, 31 und 35 erfassten Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthalten können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, §8 IFG) kommt daher nicht in Betracht.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch §6 Satz2 IFG geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38).

Die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik kann zwar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von §6 Satz2 IFG darstellen. Für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität. Dafür ist eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien erforderlich, ohne dass die dahinter stehende Methodik selbst ausgebreitet werden muss (Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 2 K 52/18 – juris Rn. 31).

Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Danach ist das Know-how über die Art und Weise der Strukturierung, Aufbereitung und Darstellung einer Vielzahl von relevanten und komplexen projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen der entscheidende Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit der „Unique Selling Point“ für das beratende Unternehmen. Worin dieser Wertschöpfungsfaktor in den aus Sicht der Beklagten zu schützenden Unterlagen konkret zum Ausdruck kommt, ist auf der Grundlage dieses Vortrags nicht erkennbar. Die Statusberichte, deren Kurzfassungen und Präsentationen (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26) enthalten nach dem Beklagtenvortrag in weiten Teilen deskriptive Ausführungen zu dem Projektstatus, erreichten und noch zu erreichenden Meilensteinen, zu Problemen und deren Auswirkungen, zu offenen sowie vorgeschlagenen und beschlossenen Handlungsstrategien. Soweit die Statusberichte detaillierte Analysen der Top-Risiken enthalten, folgt hieraus nicht die Exklusivität der zur Anwendung gebrachten Methodik. Gleiches gilt für die Berichte zu externen Gutachterleistungen aus Mai 2019 (Antrag 29) und vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) sowie die Übersicht zur Bewertung der Spezifikationsdokumente aus April 2019 (Antrag 31). Die darin nach dem Vortrag der Beklagten enthaltenen Bewertungen identifizierter Defizite, enthaltenen Ratschläge und Hinweise belegen das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität.

  1. §9 Abs.3 IFG steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind – nachdem die Beteiligten die Anträge 50, 80, 81, 87, 95, 98, 113, 120, 121, 134 nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – bezüglich der noch rechtshängigen Anträge nicht erfüllt. Bei den von diesen Anträgen noch erfassten Informationen handelt es sich um E-Mail-Verkehr, der behördenintern geblieben ist. Der Einwand der Beklagten, bloße E-Mails zur Weiterleitung enthielten keinen sachlichen Informationsgehalt und stellten daher keine Kommunikation im Sinne des Klageantrags dar, findet keine Grundlage im Klageantrag.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für den Antrag 89 auf §9 Abs.3 IFG. Die E-Mail vom 18. Juni 2019 innerhalb des BMVI enthält nach dem Vortrag der Beklagten eine zusammenfassende Übersicht über die Reaktion von Verbänden auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Der Mitarbeiter des BMVI habe die in der Presse verfügbaren Reaktionen in wenigen Sätzen zusammengefasst und in positive und besorgte Reaktionen sortiert. Darüber hinaus habe er weitere Reaktionen kommunaler Spitzenverbände und Verbraucherschützer prognostiziert. Im Hinblick auf diese Informationen liegt keine Identität mit den in der Presse veröffentlichten Reaktionen vor. Die E-Mail enthält eine eigene Zusammenfassung und Prognose des Verfassers. Jedenfalls fehlt es an einer trennscharfen Darlegung, welche veröffentlichten Pressemitteilungen inwieweit in welchen Passagen der E-Mail wiedergegeben wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §155 Abs.1 Satz1, §161 Abs.2 VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens und der übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Die Beklagte hat bis zur Herausgabe der 22 Dokumente nicht nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten enthalten. Hinsichtlich der Anträge, für die sie sich auf §9 Abs.3 IFG berufen hat, fehlte eine Ermessensausübung. Soweit die Klage abgewiesen wurde, tragen die Kläger die Kosten. Es entspricht im Übrigen billigem Ermessen, dass sich ihre Kostenlast nicht infolge der Konkretisierung der mit der Klageschrift angekündigten Klageanträge auf die gestellten Klageanträge erhöht. Die Beklagte hat bezüglich der angekündigten Klageanträge 3, 5 und 7 erst mit der Klageerwiderung erklärt, dass insoweit keine weiteren Informationen vorhanden sind. Bezüglich des angekündigten Klageantrags 8 hat erst der Erörterungstermin im Parallelverfahren VG 2 K 117/20 am 8. Dezember 2021 zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des damaligen Antrags 38 geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §709 Sätze 1 und 2, §711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, weil das Verhältnis zwischen §3 Nr.1g Var. 1 IFG und den Beweisregeln im Schiedsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Tatbestand

Die Kläger begehren Informationszugang im Zusammenhang mit der sogenannten „Pkw-Maut“.

Im Jahr 2015 beschloss der Deutsche Bundestag das Infrastrukturabgabengesetz, das für die Benutzung der Bundesfernstraßen die Entrichtung einer Infrastrukturabgabe (ISA) vorsah. Im Jahr 2017 leitete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI, nunmehr Bundesministerium für Digitales und Verkehr - BMDV) ein Vergabeverfahren zum Betrieb und zur Erhebung der ISA ein. Die, die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20, erhielt am 22. Oktober 2018 den Zuschlag für den Betrieb des Systems ISA Automatische Kontrolle. Die, die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20, ist eine Projektgesellschaft der Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte schlossen den „Vertrag über die Planung, Entwicklung, Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtung Systems“ (im Folgenden: „Betreibervertrag Kontrolle“). Die Klägerin zu 1 des Verfahrens VG 2 K 117/20 sowie die und die schlossen zudem mit der Beklagten den „Vertrag über die Entwicklung, den Aufbau und den Betrieb eines Systems für die Erhebung der Infrastrukturabgabe“ (im Folgenden: „Betreibervertrag Erhebung“). Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2019 entschied, dass die ISA in Kombination mit einer Kraftfahrzeugsteuerentlastung Unionsrecht verletzte, kündigte die Beklagte die Betreiberverträge. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 und die Beklagte machen in zwei Schiedsverfahren wechselseitig zivilrechtliche Ansprüche aus den Betreiberverträgen geltend.

Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 beantragten am 19. Dezember 2019 sowie am 6. Juli 2020 Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit der ISA-Kontrolle. Das BMVI gewährte auf den Antrag vom 19. Dezember 2019 mit Bescheid vom 19. März 2020 teilweise Informationszugang und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2020 zurück. Mit Bescheid vom 5. August 2020 lehnte das BMVI den Antrag vom 6. Juli 2020 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMVI mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2020 zurück. Diese Bescheide sind Gegenstand des Verfahrens VG 2 K 117/20 (OVG 12 B 12/22).

Im Umfang der im Verfahren VG 2 K 117/20 angekündigten Klageanträge beantragten die Kläger des hiesigen Verfahrens – die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 – mit Schriftsatz vom 20. Januar 2021 im eigenen Namen Informationszugang bei dem BMVI. Das BMVI lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Verfahren VG 2 K 117/20 ab.

Die Kläger haben am 13. Juli 2021 Klage erhoben. Nach dem – nicht rechtskräftigen – Urteil der Kammer vom 8. Dezember 2021 in dem Verfahren VG 2 K 117/20 ordnete die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. März 2022 dem Antrag der Kläger weitere 112 Dokumente zu. Die Beklagte gewährte der Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 mit Bescheid vom 21. April 2022 zu 22 dieser Dokumente Zugang durch Übersendung an die Kläger des hiesigen Verfahrens.

Die Kläger tragen vor, es liege keine doppelte Rechtshängigkeit vor, da sie nur im hiesigen Verfahren Beteiligte, im Verfahren VG 2 K 117/20 hingegen Prozessbevollmächtigte seien. Aus welchen Gründen sie die Informationen begehrten, spiele keine Rolle. Die prozessualen Vorschriften der Schiedsverfahren seien nicht gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangig. Ausschlussgründe lägen nicht vor. Nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren durch die Offenbarung der Informationen habe die Beklagte nicht dargelegt. Gegenstand des Informationszugangsanspruchs seien keine Informationen hinsichtlich der Schiedsverfahren, wie beispielsweise die Verfahrensakten der Beklagten oder prozessvorbereitende Schriftstücke, sondern Informationen, die den im Schiedsverfahren streitgegenständlichen Sachverhalt beträfen. Im Hinblick auf diese Informationen habe die Beklagte nicht dargelegt, woraus sich durch eine Offenlegung eine konkrete Gefahr für das Schiedsverfahren ergebe. Die potentielle Relevanz einer Information für die Schiedsverfahren begründe keine konkrete Gefahr einer Beeinträchtigung. Die Erfolgsaussichten sowie die prozessuale oder materielle Rechtsposition der öffentlichen Hand seien nicht geschützt. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Neutralität der Schiedsrichter durch den Informationszugang oder eine öffentliche Diskussion über das Verfahren beeinträchtigt werden könnten. Beeinträchtigungen behördlicher Beratungen seien nicht plausibel dargelegt. Alle begehrten Dokumente beträfen den abgeschlossenen Vorgang der Vergabe des Betriebs und der Erhebung der Pkw-Maut. Die Verträge seien gekündigt. Insofern liege eine zeitliche Zäsur vor. Auch lägen die materiellen Voraussetzungen einer Einstufung nach der Verschlusssachenanweisung nicht vor. Weder rechtfertige die von der Beklagten befürchtete Medienkampagne noch die Möglichkeit des Rückschlusses auf Haushaltsmittelverwendungen eine solche Einstufung. Auf Berufsgeheimnisse der von ihr beauftragten Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer könne sich die Beklagte als „Herrin des Geheimnisses“ nicht berufen. Die Beklagte könne auch nicht fiskalische Interessen des Bundes geltend machen, da der Bund bei der Vergabe von Aufträgen nicht wie ein privater Dritter mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig geworden sei. Es fehle nach dem endgültigen Scheitern der Pkw-Maut an vergleichbaren Projekten, für die die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung bestünde. Fiskalische Interessen könnten grundsätzlich nicht im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs betroffen sein. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Beratungsunternehmen lägen nicht vor. Es seien keine Betriebsinterna der Berater enthalten, sondern allein Protokollierungen, Darstellungen, Risikoeinschätzungen in Bezug auf das ISA-Projekt, mithin klassische Beraterleistungen.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt bezüglich des mit Bescheid vom 21. April 2022 gewährten Zugangs zu 22 Informationen (einschließlich des Antrags 115), bezüglich der Anträge 50, 80, 81, 87, 95, 98, 113, 120, 121, 134 nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 sowie bezüglich der mit der Klageschrift angekündigten Anträge 1 bis 11, soweit diese über die gestellten Anträge hinausgehen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. März 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 zu verpflichten, ihnen Zugang zu folgenden amtlichen Informationen zu gewähren:

  1. Gutachten des Beratungsunternehmens im Auftrag des BMDV (Arbeitsstand vom 18. Juni 2019, 15:30 Uhr, 18. Juni 2019, 20:30 Uhr, 19. Juni 2019, 15:30 Uhr und 20. Juni 2019, 14:45 Uhr) zur Abschätzung der Höhe potentieller Entschädigungszahlungen des Bundes an die Betreiberparteien für den Fall der Kündigung der Betreiberverträge zur ISA Automatische Kontrolle und ISA Erhebung aus ordnungspolitischen Gründen, das laut Presseberichten dem BMDV am 20. Juni 2019 per E-Mail übersandt wurde,

  2. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  3. 14-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 26. September 2018 bis 30. Oktober 2018

  4. 21-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  5. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 9. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 30. Oktober 2018

  6. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  7. 11-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 17. Dezember 2018

  8. 23-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  9. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 10. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 17. Dezember 2018

  10. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  11. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 18. Dezember 2018 bis 29. Januar 2019

  12. 13-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  13. Internes Ergebnisprotokoll des BMDV zum 11. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 29. Januar 2019

  14. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  15. 13-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 30. Januar 2019 bis 26. Februar 2019

  16. Neunseitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  17. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 12. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgäbe (ISA) vom 26. Februar 2019

  18. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  19. Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. Februar 2019 bis 26. März 2019

  20. 12-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  21. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 13. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 26. März 2019

  22. Statusbericht des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  23. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 27. März 2019 bis 30. April 2019

  24. 10-seitige Präsentation des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  25. Internes Ergebnisprotokoll des Beratungsunternehmens zum 14. Termin der GPLG des Projekts Infrastrukturabgabe (ISA) vom 30. April 2019

  26. 17-seitige Kurzfassung des Statusberichts des Beratungsunternehmens zum Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) im Berichtszeitraum vom 1. Mai 2019 bis 28. Mai 2019

  27. E-Mail des BAG an das BMDV vom 14. März 2019 zum Zeitplan und zu weiteren Aspekten des Teilprojekts Infrastrukturabgabe (ISA) Automatische Kontrolle mit dem Betreff „Zeitplanung ASIK - keine Mitnutzung vs. Mitnutzung" ohne Anhang

  28. E-Mail eines externen Gutachters aus Mai 2019 an Projektbeteiligte des KBA und des BMDV sowie weitere externe Berater mit dem Betreff: „[ISA] Analysebericht Feinplanungsdokumentation Betreiber"

  29. 16-seitiger Analysebericht (mit Excel-Fassung des Berichts) der aus Mai 2019 zur Feinplanungsdokumentation im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA) Erhebung

  30. Neunseitiger E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019, bestehend aus fünf E-Mails im Zeitraum vom 9. bis 11. April 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projektbeteiligten mit dem Betreff „Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)"

  31. Detaillierte Übersicht der aus April 2019 zur vorläufigen Bewertung der Spezifikationsdokumente im Projekt Infrastrukturabgabe (ISA)

  32. Achtseitiger E-Mail-Verlauf vom 6. Mai 2019, bestehend aus sieben E-Mails im Zeitraum vom 2. bis 6. Mai 2019 zwischen dem BAG, BMDV und weiteren Projekt-beteiligten mit dem Betreff „Prüfergebnisse ASIK Spezifikationen, Entwurf"

  33. Vorentwurf eines am 6. Mai 2019 an die und die versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff "Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)", der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält

  34. Dreiseitige E-Mail des BAG an einen externen Berater vom 11. Juni 2019 mit dem Betreff „Nachlieferung Spezifikationsdokumente Automatische Kontrolle (ASIK)", mit der das BAG eine E-Mail der vom 11. Juni 2019 an das BAG, das BMDV und weitere Projektbeteiligte weitergeleitet hat

  35. 20-seitiger Analysebericht der vom 11. Juni 2019 zu den Spezifikationsdokumenten der

  36. Zweiseitiges, von einem externen Berater erstelltes Ergebnisprotokoll zu einer Telefonkonferenz vom 22. März 2019 zwischen dem BMDV, dem BAG und einem externen Berater

  37. Achtseitige E-Mail vom 14. Juni 2019 eines externen Beraters an das BMDV, das BAG und weitere Projektbeteiligte mit dem Betreff „Mitschrift Jour Fixe BMVI/BAG (fortlaufend)"

  38. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 20. Dezember 2018

  39. Dreiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 21. Februar 2019

  40. Zweiseitiges Ergebnisprotokoll der von der Sitzung des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement am 26. März 2019

  41. E-Mail (mit Anhang) des BAG an das BMDV vom 24. April 2019 mit dem Betreff „Besprechung zur ISA am 26.04.2019, 10:30 -11:30 Uhr"

  42. 15-seitiger E-Mail-Verlauf (mit Anlagen) vom 27. November 2018 bis zum 5. Dezember 2018 mit E-Mails zwischen dem BAG und dem BMDV, mit welchem dem BMDV Aufstellungen über Kosten des BAG, die im Wirkbetrieb der ISA nach damaliger Sicht voraussichtlich anfallen, übermittelt wurden

  43. Vierseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlage) vom 18. Juni 2019 zur Übersendung einer Kostenaufstellung durch das BAG an das BMDV bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe seit 2015 angefallen waren und bis Ende 2019 noch anfallen würden, wenn das Projekt ISA am 18. Juni 2019 gestoppt würde

  44. Fünfseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus einer E-Mail vom 18. Juni 2019 und einer E-Mail vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übersandt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  45. Sechsseitige E-Mail-Korrespondenz (mit Anlagen), bestehend aus drei E-Mails vom 18. Juni 2019 und zwei E-Mails vom 19. Juni 2019, die das BAG an das BMDV übermittelt hat und die sich mit der Übersendung einer aktualisierten Kostenaufstellung bezüglich Kosten, die im BAG im Rahmen der Infrastrukturabgabe im Jahr 2019 angefallen waren und noch anfallen werden, befassen

  46. E-MaiIverkehr und Vermerk innerhalb des damaligen Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur BMDV vom 10. Mai 2019 bis 14. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6. / Entwurf Kommunikation) (MAT A BMVI-6-20a)

  47. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 30. und 31. Dezember 2018 (Betreff: EuGH-Urteil Pkw-Maut 18.6./ Entwurf Kommunikation), MATA BMVI-6-5x)

  48. Internes Protokoll über Sitzung zur Wiederaufnahme der Arbeiten zur Einführung der lnfrastrukturabgabe mit Stand vom 19. November 2018 (MAT A BMVI-4-1a2)

  49. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Urteil zur lnfrastrukturabgabe – Haushalt) (A 19 MAT A BMVI-5/1_a-4)

  50. E-Mailverkehr und Vermerke innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Übersichten im Zusammenhang mit dem Urteil des EuGH vom 18. Juni 2019) (MAT A BMVI-5-1a_4) mit Ausnahme von Bl. 22–27 des Dokuments

  51. E-Mailverkehr und Anlagen innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  52. E-MaiIverkehr und Übersicht innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019 (Betreff: Auswirkungen Urteil auf Haushalt) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  53. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: Mautverträge) und Antrag der Koalitionsfraktionen (MAT A BMVI-5-1a_4)

  54. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019 (Betreff: Maut-Verträge) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Mautverträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  55. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur lnfrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Antrag von Mitgliedern des Bundestags (MAT A BMVI-5-1a_4)

  56. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Antrag der Koalitionsfraktionen zur Pkw-Maut) und Antrag der Fraktionen zur Einsicht in die Maut-verträge (MAT A BMVI-5-1a_4)

  57. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Heutige Fraktionssitzung) (MAT A BMVI-5-1a_4)

  58. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV zwischen 21. und 28. Februar 2019 (Betreff: Österreichischer Botschafter 19.3. im BMVI) und Entwurf eines Sprechzettels für 19. März 2019 (MAT A BMVI-5-1j_2)

  59. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV zwischen 12. und 16. April 2019 (Betreff: Zulieferung Lkw-Maut/Infrastrukturabgabe: Treffen mit Nationalratspräsidenten am Freitag, den 26.04.2019) und Entwurf eines Sprechzettels (MAT A BMVI-5-1j_2)

  60. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Eilt sehr + Frist morgen, 25.06,14.00 Uhr) (MAT A BMVI-5-1j_2)

  61. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV zwischen 23. April und 19. Juni 2019 (Betreff: Terminübernahme für Herrn Minister-Treffen Sts mit der bulgarischen Botschafterin am 25. Juni) und Entwurf eines Sprechzettels für den 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1j_2)

  62. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 19. Juni2019 (Betreff: DKOR | Wien | EuGH-Urteil ggf. deutsche Kfz-Maut: Freude und Genugtuung in EUT | Zur Unterrichtung) (MAT A BMVI-5-1j_2)

  63. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. November 2018 bis 21. Juni 2019 (Betreff: Tagesinformationen) (MAT A BMVI-5-12)

  64. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 21. und 22. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Übersendung der Verträge zur Infrastrukturabgabe zur Vorbereitung der Ausschussarbeit des Deutschen Bundestags) und Anfrage der Partei DIE GRÜNEN im Übersendung der Mautverträge (MAT A BMVI-5-12)

  65. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  66. Sprechzettel vom 19. Juni 2019 bezüglich des Frühstücks der Minister mit der AG Verkehr am 25. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  67. E-Mail innerhalb des BMDV vom 20. Juni 2019 (Betreff: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-1k_5)

  68. Sprechzettel vom 25. Juni 2019 zum Antrag FDP-Fraktion in der Aktuellen Stunde im Bundestag (MAT A BMVI-5-1k_5)

  69. Sprechzettel innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 für die Ausschusssitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BMVI-5-1k_5)

  70. Vermerk innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils (MAT A BMVI-5-1k_5)

  71. Übersicht innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (MAT A BM\/l-5-1k_5)

  72. Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 mit einer Stellungnahme zur Besprechung der beamteten Staatssekretäre und zur Kabinettsitzung am 26. Juni 2019 (MAT A BM\/I-5-1k_5)

  73. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 6. November 2018 (Betreff: Anfrage Handelsblatt zu Maut/IGA) (MAT A BMVI-5-2a)

  74. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 12. Dezember 2018 (Betreff: Bitte um Info Meldung Pkw-Maut (TrafficCom/Kontrolle/System im 3. Quartal fertig) (MAT A BMVI-5-2a)

  75. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 29. November 2018 bis 21. Dezember 2018 (Betreff: Textvorschlag zu Bericht tagesspiegel.de / Neue Berater-Affäre trifft Alexander Dobrindt / 48 Mio. Euro?) und eine Anfrage eines Mitglieds des Deutschen Bundestags (MAT A BMVI-5-2a)

  76. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 2. Januar 2019 (Betreff: Anfrage Die WELT Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  77. E-Mail innerhalb des BMDV vom 11. Januar 2019 (Betreff: Pkw-Maut / Stellen) (MAT A BMVI-5-2a)

  78. E-Mail vom 17. Januar 2019 (Betreff: Vorbereitung Besuch Minister Scheuer in der AG Wirtschaft 29.01.2019 – Einführung ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  79. E-Mail innerhalb des BMDV vom 17. Juni 2019, (Betreff: Bitte dringend Freigabe zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  80. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Rs. C-591/17 - EuGH-Urteil zur Infrastrukturabgabe für Pkw) mit Ausnahme des Urteils des EuGH vom 18. Juni 2019 und der Pressemitteilung

  81. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: PM EuGH Maut verstößt gegen EU-Recht) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme der Pressemitteilung des EuGH

  82. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: Urteil zur lnfrastrukturabgabe-Haushalt) (MAT A BMVI-5-2a)

  83. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: EuGH-Urteil - erste Auswertung) (MAT A BMVl-5-2a)

  84. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: WG: Urteil EuGH-Übersicht) (MAT A BMVI-5-2a)

  85. E-Mail vom Geschäftsführer des Bayerischen Bauindustrieverbands an das BMDV und E-Mail innerhalb des BMDV jeweils vom 18. Juni 2019, (Betreff: AW: Offensivere Argumentation Pro Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  86. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Urteil EuGH - Kündigungsmöglichkeiten Infrastrukturabgabe) (MAT A BMVI-5-2a)

  87. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: ZITAT (vom Minister freigegeben) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des abgedruckten Zitats des Bundesministers

  88. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-2a)

  89. E-Mai innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: Erste Reaktionen der Verbände auf EuGH-Urteil zur ISA) (MAT A BMVI-5-2a)

  90. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019, (Betreff: UrteiIsauswertung C-591/17) (MAT A BMVI-5-2a)

  91. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  92. E-MaiIverkehr zwischen dem Auswärtigen Amt und dem BMDV sowie innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 18. bis 19. Juni 2019, (Betreff: AW: Vermerk zum heutigen EuGH-Urteil zur Pkw-Maut) (E-MAT A BMVI-5-2a)

  93. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: RegPK-Sprache Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  94. E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Chronologie Feinplanungsdokumentation und Spezifikationsdokumente) (MAT A BMVI-5-2a)

  95. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: Bitte dringend Freigabe BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  96. E-Mail vom BImA an BMDV und innerhalb des BMDV vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG: Presseanfrage Pkw-Maut an die BImA) (MAT A BMVI-5-2a)

  97. E-Mail innerhalb des BMDV und Vermerk des Auswärtigen Amts jeweils vom 19. Juni 2019, (Betreff: WG:DKOR | WIEN | EuGH-Urteil gg. deutsche Kfz-Maut: Freude und Genugtuung in AUT | Zur Unterrichtung | VS-NfD) (MAT A BMVI-5-2a)

  98. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 19 Juni 2019, (Betreff: WG: BILD-Anfrage/Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des dreiseitigen Auszuges des Einzelplans 12 des Bundeshaushalts 2019

  99. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 20. bis 21. Juni 2019, Betreff: (AW: WG: Einladung „Taskforce Maut" morgen, Freitag, 21 Juni, 13.00 Uhr bis ca. 14.00 Uhr, BMVI Berlin, Bauteil D, 1. Etage Raum 1.025 / Bonn 5.305) (MAT A BMVI-5-2a)

  100. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019, (Betreff: lnfobitte Psts-B-Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  101. Schriftliche Anfrage von MdB an das Parlamentssekretariat und E-Mailverkehr und Vermerk innerhalb des BMDV im Zeitraum vom 19. bis 21. Juni 2019, (Betreff: WG: PKW-MAUT AE: 21.06.2019, DS! Schriftliche Fragen 06/199 +200 MdB (Die Linke)) (MAT A BMVI-5-2a)

  102. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019, (Betreff: Entwurf des Berichts ISA für AVI) (MAT A BMVI-5-2a)

  103. Anfrage der MdB und an das BMDV vom 21. Juni 2019 und E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 22. Juni 2019, (Betreff: Bitte um Rück-meldung - Brief der Grünen zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  104. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019, (Betreff: AW: AW: WG: Ausschuss) (MAT A BMVI-5-2a)

  105. E-Mailverlauf innerhalb des BMDV vom 23. Juni 2019, (Betreff: AW: Maut-Verträge) (MAT A BMVI-5-2a)

  106. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: AW PKW-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  107. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, Betreff: (EILT bitte Freigabe Anfrage von BILD) (MAT A BMVI-5-2a)

  108. Anfrage eines Bürgers an das BMDV vom 20. Juni 2019 und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: WG: Maut — Meinung/MIN +) (MAT A BMVI-5-2a)

  109. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: AW: EILT - Bitte Freigabe Nachfrage BILD zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  110. E-Mail und Redeentwurf innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Rede im Haushaltsausschuss zur Pkw-Maut) (BMDV MAT A BMVI-5-2a)

  111. E-Mail und Vermerk innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bericht AfVI EuGH Urteil) (MAT A BMVI-5-2a)

  112. E-Mailverkehr innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: Bitte um Freigabe! Bericht AfVI EuGH Urteil Pkw-Maut - Geplante Versendung 25.06. 9 Uhr) (MAT A BMVI-5-2a)

  113. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Mautverträge/Transparenz) (MAT A BMVI-5-2a) mit Ausnahme des Zitats der Twitter-Nachricht

  114. Redeentwurf und E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019, (Betreff: Reden für die beiden Ausschüsse - nochmal neu) (MAT A BMVI-5-2a)

  115. [Bleibt frei]

  116. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Personal Maut + MIG) (MAT A BMVI-5-2a)

  117. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019, (Betreff: Bitte Freigabe Bestätigung Zitat Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  118. Berichtsanforderung des MdB an das BMDV und E-Mail innerhalb des; BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Berichtsbitte MdB – Haushaltärische Auswirkungen EuGH zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  119. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: Hinweis; Sprache RegPK zur Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-2a)

  120. E-MaiIverkehr innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff :WG: ZITAT (vom Minister freigegeben) (MAT A BMVI-5-8) mit Ausnahme des Zitats

  121. [Bleibt frei]

  122. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: Punktuation) (MAT A BMVI-5-8)

  123. E-Mail innerhalb des BMDV vom 18. Juni 2019 (Betreff: EuGH BMVI Papier) (MAT A BMVI-5-8)

  124. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV im Zeitraum 21. Juni 2019 bis 28. Juni 2019 (Betreff: L24 – MB 10709 Kosten Pkw-Maut) (MAT A BMVI-5-8)

  125. E-Mail innerhalb des BMDV vom 28. Juni 2019 (Betreff: WG: Unterlagen des BMVI zur lnfrastrukturabgabe an HHA) (MAT A BMVI-5-8)

  126. E-Mail innerhalb des BMDV vom 21. Juni 2019 (Betreff: Anpassung des Regierungsentwurfes 2020; Personalhaushalt) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  127. E-Mail innerhalb des BMDV vom 24. Juni 2019 (Betreff: EuGH-Entscheidung zur lnfrastrukturabgabe; Anpassungen des Regierungsentwurfs zum Bundeshaushalt 2020) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  128. E-Mail innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Pkw-Maut-Verträge, Folgen der Einstufung) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  129. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: Berichtsbitte MdB aus der 40. Sitzung des HHA am 26.06.2019-Folgen des EuGH-Urteil) (MAT A BMVl-6/23a-01)

  130. E-Mail innerhalb des BMDV vom 27. Juni 2019 (Betreff: ElLT sehr T.: Berichtsanforderung MdB (Die LINKE.) – Haushälterische Auswirkungen des EuGH-Urteils zur geplanten PKW-Maut) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  131. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 20. und 26. Juni 2019 (Betreff: Erinnerungsbitte: Anfrage BMF, Sts : lnfrastrukturabgabe; lnformationsbitte zu möglichen Vertragsstrafen/Schadenersatzpflichten aufgrund der Kündigung der Verträge...) (MAT A BMVI -6/23a-01)

  132. E-MaiIverlauf innerhalb des BMDV vom 25. Juni 2019 (Betreff: Z 25/2618.6/2-435 lFG (Verträge Infrastrukturabgabe II )) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  133. E-Mail innerhalb des BMDV vom 19. Dezember 2018 (Betreff: Inanspruchnahme der VE bei Titel 526 32) (MAT A BMVI-6/23a-01)

  134. [Bleibt frei]

  135. E-Mail innerhalb des BMDV vom 26. Juni 2019 (Betreff: WG: Fristsache: Ares(2019)4055240 - PKW-Maut - Letter to Permanent Representation of Germany) (MAT A BMV1 -6-23a-02)

  136. E-Mail innerhalb des BMDV vom 29. März 2019 (Betreff: V3-2019-0378 Pkw-Maut: Prüfung der Beratungsleistungen) (MAT A BMVI-6-23a-04)

wobei Namen, Titel, akademische Grade, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, Anschriften, E-Mailadressen und Telekommunikationsnummern mit Ausnahme von Behördenangehörigen und der von dem BMDV, dem KBA und dem BAG beauftragten externen technischen und wirtschaftlichen Gutachter, Sachverständigen und Berater zu schwärzen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Zulässigkeit der Klage stehe die Rechtshängigkeit der Klage VG 2 K 117/20 entgegen. Zudem gehe es den Klägern als Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 allein darum, die Schiedsvereinbarung zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 zu unterlaufen. Die Klage sei zudem nicht begründet. Die Verfahrensvorschriften der Schiedsverfahren seien gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz als speziellere Regelungen vorrangig. Die vier Fassungen eines Gutachtens von (Antrag 1) seien keine amtlichen Informationen, sondern bloße Entwürfe. habe die Dokumente als erste überschlägige Abschätzungen an das BMVI übermittelt, auf die Vorläufigkeit hingewiesen und innerhalb von weniger als 48 Stunden vier verschiedene Versionen erstellt („work in progress“). Zudem habe sich hiervon später distanziert. Dies könne eine Mitarbeiterin von als Zeugin bestätigen. Auch bei den Entwürfen eines Schreibens an die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20, die Überarbeitungen eines externen Beraters im Änderungsmodus enthielten (Antrag 33), handele es sich nicht um amtliche Informationen. Diese sollten nicht Bestandteil des Vorgangs werden.

Ausschlussgründe stünden dem Informationszugang entgegen. Das Bekanntwerden der vom Antrag 58, 59, 61, 62, 91, 97 und 135 erfassten Informationen könne nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu Österreich, den Niederlanden, Bulgarien und der Europäischen Union haben. Der Informationszugang zu allen mit Ausnahme der von den Anträgen 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132, 133–136 erfassten Unterlagen könne nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben. Diese richteten sich nach den Beweisregeln der ZPO, der DIS-Schiedsgerichtsordnung und ergänzend den IBA Rules on the Taking of Evidence. Mit Blick auf die vereinbarten Verfahrensregeln seien bei Gewährung des Informationszugangs ein faires Schiedsverfahren und die Waffengleichheit nicht mehr gewährleistet. Nicht nur die Parteien könnten Dokumente in die Schiedsverfahren einführen, auch das Schiedsgericht könne im Ermessen anordnen, dass Dokumente vorgelegt werden. Die Kompetenz des Schiedsgerichts, über die Vorlage von Dokumenten im Rahmen eines Editionsbegehrens zu entscheiden, werde durch den Informationszugang unterlaufen. Die von den Klägern begehrten Dokumente seien bisher nicht in die Schiedsverfahren eingeführt. Die darin enthaltenen Informationen beträfen jedoch inhaltlich den Streitgegenstand der Schiedsverfahren. Die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 könnten jederzeit im Rahmen der Schiedsverfahren beantragen, die begehrten Dokumente hinzuzuziehen. Auch die Vertraulichkeitspflicht in den Schiedsverfahren stehe dem Informationszugang entgegen. Die freie Entscheidung der Beklagten darüber, ob und in welchem Umfang sie die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 verfolgten Schadensersatzansprüche anerkenne, unterfalle dem Schutz des Schiedsverfahrens. Die internen Einschätzungen und Bewertungen in den Unterlagen gäben nur ad-hoc Bewertungen wieder und vermittelten daher nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten. Sie könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen aufzustellen. Durch eine tendenziöse Berichterstattung könne Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werden.

Der Zugang zu allen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 sei zum Schutz behördlicher Beratungen ausgeschlossen. Auch die von externen Beratern erstellten Unterlagen seien unweigerlich mit den Beratungsgegenständen verbunden. Das BMVI berate – auch im Kontext der Schiedsverfahren – mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) und dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) über die rechtlichen Folgen der Kündigung der Betreiberverträge, die Geltendmachung von Entschädigungszahlungen und mögliche Verfahrensschritte. Dieser Beratungsvorgang bilde eine Einheit mit dem Verfahren zur Vergabe, dem Abschluss und der Durchführung der Betreiberverträge. Dieser einheitliche Beratungsvorgang sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden. Die Veröffentlichung der begehrten Informationen habe zur Folge, dass die Beklagte interne Informationen zukünftig nicht mehr kommunizieren würde, was für die Verhandlungen abträglich wäre. Eine unbefangene interne Diskussion wäre nicht mehr gewährleistet.

Weiterhin sei der Informationszugang ausgeschlossen, da die Unterlagen 1-37, 41 und 97 nach der Verschlusssachenanordnung als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH bzw. VS-VERTRAULICH eingestuft seien. Das Bekanntwerden dieser Unterlagen könne nachteilig bzw. schädlich für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland sein, da eine Medienkampagne bzw. nachteilige oder schädliche Auswirkungen für andere Projekte der Beklagten bzw. des KBA und BAG zu befürchten sein könnten. Außerdem könnte die Öffentlichkeit Einblicke in interne haushaltsrechtliche Angelegenheiten erhalten. Hieraus erwachse die konkrete Gefahr, dass durch die Offenlegung und Verwendung der Informationen Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde. Eine verkürzte oder entfremdete Wiedergabe könne das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Bundesrepublik hinsichtlich der Umsetzung von infrastrukturellen Großprojekten (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen.

Der Informationszugang zu den vier Fassungen eines Gutachtens von (Antrag 1) sei auch wegen der Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer und dem Anwaltsgeheimnis ausgeschlossen. Hierauf könne sich die Beklagte als Auftraggeberin berufen, weil eigene Geheimhaltungsinteressen des Beratungsunternehmens bzw. der Berater und ein Interesse der Allgemeinheit betroffen seien.

Hinsichtlich der von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9–11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42–45, 47, 50–52, 57, 65, 69–72, 79, 82, 88, 93, 95, 98, 101, 102, 110–112, 114, 116-118, 124, 125, 126 und 127 stünden fiskalische Interessen des Bundes dem Informationszugang entgegen. Die Kenntnis der in den Unterlagen enthaltenen Informationen würde die Position der Beklagten gegenüber künftigen Bietern oder Betreibern schwächen. Ein vergleichbares Großprojekt sei der Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge, der europaweit ausgeschrieben werde.

Die in den Unterlagen enthaltenen personenbezogenen Daten seien zu schwärzen.

Der Informationszugang zu den von Beratungsunternehmen erstellten Unterlagen (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24, 26, 29, 31 und 35) sei ferner wegen des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausgeschlossen. Die Unterlagen der Berater enthielten Know-how über die Art und Weise der Aufbereitung und Darstellung der projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen, was den entscheidenden Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit den „Unique-Selling-Point“ der Unternehmen darstelle. Es würden nicht nur projektspezifische Informationen, sondern auch das interne Wissen über die Aufbereitung und Strukturierung einer großen Anzahl von komplexen Informationen in einem Großprojekt wiedergegeben werden.

Dem Anspruch auf Informationszugang zu den von den Anträgen 80, 81, 87, 89, 113, 120 erfassten Informationen stehe (teilweise) entgegen, dass die Kläger bereits über die begehrten Informationen verfügten oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen könnten. Der E-Mail-Verkehr zur Weiterleitung der Informationen enthalte keinerlei sachlichen Informationsgehalt und stelle daher keine Kommunikation im Sinne des Klageantrags dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen.

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

I.1. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO, §17 Abs.1 Satz2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §261 Abs.3 Nr.1 der Zivilprozessordnung - ZPO - steht der Klage nicht entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit setzt neben der Identität des Streitgegenstands voraus, dass die Beteiligten identisch sind. Demgegenüber besteht Personenverschiedenheit, wenn eine Partei in dem einen Prozess für sich selbst und in dem anderen als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL 2021, §17 GVG Rn. 11). Eine solche Personenverschiedenheit liegt hier vor. Die Kläger klagen im eigenen Namen, während sie in dem Verfahren VG 2 K 117/20 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerinnen auftreten.

  1. Die Kläger haben die Klage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Rechtlich missbilligte Zwecke sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, die Kläger wollten mit ihrer Klage die Schiedsvereinbarung der Beteiligten des Klageverfahrens VG 2 K 117/20 und die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe unterlaufen, greift nicht. Die Beklagte kann die Schiedsvereinbarung den Klägern nicht entgegenhalten, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien gilt. Soweit die Beklagte meint, es seien auch keine anderen Motive als die Schaffung zusätzlicher Kosten und zusätzlichen Aufwands ersichtlich, ist dies durch ihren eigenen Einwand widerlegt, den Klägern gehe es um Zugang zu Informationen, zu denen ihre Mandantinnen wegen der Schiedsvereinbarung keinen Zugangsanspruch hätten. Anhaltspunkte für verwerfliche Zwecke ihrer Klageerhebung ergeben sich auch nicht bezüglich der Ablehnungsgründe. Selbst wenn diese und insbesondere das Schiedsverfahren dem Informationszugang (auch) der Kläger entgegenstünden, schließt dies allenfalls den Anspruch in der Sache aus.

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war und mit Ausnahme der Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

  1. Der von den Klägern geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die für die Schiedsverfahren der Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten.

Gemäß §1 Abs.3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des §25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Rechtsvorschriften verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit §1 Abs.1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (Urteil der Kammer vom 11. Februar 2021 – VG 2 K 184/18 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Die für die Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO haben keinen mit §1 Abs.1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt. Denn sie treffen – wie die Beklagte selbst ausführt – ihrem sachlichen Gegenstand nach keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und sind nicht an eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige Stelle adressiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – BVerwG 10 C 16/19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 11). Zweck dieser Vorschriften ist es alleine, die Rechte und Pflichten der Beteiligten an dem Schiedsverfahren im Verhältnis zueinander und zu dem Schiedsgericht zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §1 Rn. 369). Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung.

  1. Die Voraussetzungen von §1 Abs.1 Satz1 IFG sind gegeben. Der Kläger zu 1 als natürliche Person und die Klägerin zu 2 als Personengesellschaft sind „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMDV ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägern begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von §2 Nr.1 IFG.

Nach der Legaldefinition des §2 Nr.1 Satz1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nach §2 Nr.1 Satz2 IFG nicht dazu. Hiernach sind auch die vier Fassungen eines Gutachtens von im Auftrag des BMVI (Antrag 1) sowie der Vorentwurf eines am 6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)“, der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält (Antrag 33), amtliche Informationen.

Die vier Fassungen des Gutachtens sowie die in dem Entwurf enthaltenen Anmerkungen des Rechtsberaters sind kein „Entwurf“ im Sinne von §2 Nr.1 Satz2 IFG. Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (Urteil der Kammer vom 26. August 2020 – VG 2 K 163/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass die Fassungen des Gutachtens bzw. die Anmerkungen des Rechtsberaters solche vorläufigen Gedankenverkörperungen sind. Sie sind vielmehr jeweils als fertiges Arbeitsprodukt an die Behörde übermittelt worden und stellen keine Vorüberlegungen eines Behördenmitarbeiters dar. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass das Gutachten innerhalb von weniger als 48 Stunden in vier Fassungen erstellt hat und nach Angaben der Beklagten hierbei auf die Vorläufigkeit hingewiesen hat. Für die maßgeblichen Entäußerungen der Fassungen des Gutachtens an das BMVI als Anlage von E-Mails ist ohne Belang, ob in der Sache jeweils nur eine vorläufige Abschätzung des Sachverhalts unterbreitete und diese Einschätzung später änderte. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeregte Zeugenvernehmung ist entbehrlich. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich im Nachhinein nach weiterer Überprüfung von den Entwürfen am 21. Juni 2019 distanziert und damit die Entwürfe wieder zurückgezogen habe, ist nicht erheblich. Die Qualifikation als „amtliche Information“ kann nicht nachträglich entfallen (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §2 Rn. 70).

Darüber hinaus scheidet die Anwendung des §2 Nr.1 Satz2 IFG für die vier Fassungen des Gutachtens (Antrag 1) sowie das Mitteilungsschreiben (Antrag 33) aus, weil die Informationen Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ob ein Entwurf nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, ist primär nach Maßgabe der einschlägigen Aktenordnung oder – wenn diese nichts für die Beantwortung der Frage hergibt – der einschlägigen Verwaltungspraxis zu beantworten (Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2016 – VG 2 K 82/16 – juris Rn. 16). Sofern ein Entwurf zu einem konkreten Vorgang als Aktenbestandteil genommen worden ist oder er an andere Stellen im Hause weitergeleitet worden ist, also das Referat verlassen hat, liegt eine amtliche Information vor (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 19). Die vier Fassungen des Gutachtens hätten jedenfalls aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs (vgl. §4 Abs.1 1. SpStr. der Registraturrichtlinie) zum Vorgang genommen werden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Fassungen seien gelöscht und erst mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt worden. Denn die vier Fassungen des Gutachtens entstanden im konkreten Zusammenhang wesentlicher Entscheidungen des damaligen Bundesministers; sie wurden am Tag der Verkündung des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 bzw. am Folgetag übersandt und beziehen sich inhaltlich auf potentielle Entschädigungen im Falle der – ebenfalls am 18. Juni 2019 ausgesprochenen – Kündigung der Betreiberverträge. Da das Dokument des Antrags 33 Änderungen eines externen Beraters im Überarbeitungsmodus enthält, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit zum Vorgang genommen werden musste. Jedenfalls haben beide Informationen nicht nur das Referat verlassen, sondern wurden sogar außerhalb der Behörde bearbeitet.

  1. Die Beklagte beruft sich bezüglich der von Anträgen 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) erfassten Informationen mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG, hingegen ohne Erfolg bezüglich der Anträge 59, 61 und 135. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll.

Was den Grad der Gewissheit anbelangt, lässt die Vorschrift des §3 Nr.1a IFG die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22/08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 14 f., 19 f.).

Gemessen hieran hat die Beklagte für die Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen des §3 Nr.1a IFG erfüllt sind.Der Antrag 58 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI mit dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Parlamentarischen Staatssekretärs mit dem österreichischen Botschafter zur Einführung der ISA und zu dem Stand des von Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Aus dem Sprechzettel und der damit einhergehenden Abstimmung innerhalb des BMVI gehe hervor, wie Deutschland mit dieser Konfliktlage umgegangen sei und welche Informationen zwischen den beiden Staatsvertretern ausgetauscht werden sollten. Die Beklagte kann hierauf ihre Prognose stützen, es könne den Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich schaden, wenn Deutschlands Umgang mit der damaligen Konfliktlage und die Inhalte der nichtöffentlichen Treffen mit dem österreichischen Botschafter bekannt würden. Diese Einschätzung erscheint auch nach Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens weder offensichtlich fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Beklagte darf weiterhin berücksichtigen, dass österreichische Regierungsvertreter bei einer Offenlegung in Zukunft nicht mehr gewillt sein können, vertrauensvoll mit deutschen Staatsvertretern zu kontroversen Themen zu sprechen und sich zu beraten. Der Schutz des diplomatischen Vertrauensverhältnisses gebietet im Allgemeinen, dass der Verlauf von nichtöffentlichen Verhandlungen und die dort vertretenen Standpunkte nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich offenbart werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – BVerwG 20 F 10/11 – juris Rn. 12; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2014 – VG 2 K 275.12 – UA S.16 f. und vom 22. Juni 2020 – VG 2 K 154/17 – juris Rn. 27). Die Beklagte macht auch nicht bloß abstrakt die Verletzung von Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr geltend, was nicht genügte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9/12 – juris Rn. 30). Sie bezieht sich hinreichend konkret auf mögliche Nachteile infolge einer einseitigen Offenlegung des nichtöffentlichen Austauschs mit Staatsvertretern Österreichs vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Rechtmäßigkeit der ISA sowie des Vertragsverletzungsverfahrens.

Der E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI vom 19. Juni 2019 (Antrag 62) enthält Kommunikation über eine Mitteilung der österreichischen Botschaft und Details über die Reaktion Österreichs auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Gegen die Prognose der Beklagten, das Bekanntwerden dieser Informationen könne die internationalen Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen, ist nichts zu erinnern. Die Beklagte konnte bei ihrer Darlegung insoweit Bezug nehmen auf die genannte Konfliktlage. Auf diese lässt auch der Betreff der E-Mail „Freude und Genugtuung in EUT“ (richtig wohl: AUT) schließen.

Bezüglich des Antrags 91, der einen Vermerk des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2019 und einen E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung vom 19. Juni 2019 umfasst, macht die Beklagte beurteilungsfehlerfrei geltend, die diplomatischen Erwägungen, welche Reaktionen das Auswärtige Amt als Reaktion auf das EuGH-Urteil zum Schutz der Beziehungen zu Österreich und den Niederlanden empfehle, seien zum Schutz dieser internationalen Beziehungen vom Informationszugang auszuschließen. Hiernach unterfällt indes nur der Vermerk des Auswärtigen Amts dem Ausschlussgrund, da zu dem E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung nichts vorgetragen ist.

Tragfähig ist auch der Vortrag zum Antrag 97, dass ein Bekanntwerden des Berichts der Botschaft Wien zum EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019 die Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen könnte, da er eine Bewertung der österreichischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil und eine Prognose der Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen enthalte. Hierzu passt der offengelegte Betreff „Freude und Genugtuung in AUT“. Wiederum unterfällt indes nur der Bericht der Botschaft Wien dem Ausschlussgrund, da die E-Mail zur Weiterleitung nach Angaben der Beklagten keine sachlichen Informationen enthält und damit keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen erkennbar sind.

Im Übrigen hat die Beklagte den geltend gemachten Ausschlussgrund nicht einleuchtend begründet. Zu den von dem Antrag 59 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch des damaligen Bundesministers mit dem österreichischen Nationalratspräsidenten trägt die Beklagte nur vor, die interne Abstimmung und der Sprechzettel enthielten Details über die Erhebung der ISA und die Durchführung zur Umsetzung sowie über den Stand des Gerichtsverfahrens, die bei dem vertraulichen Treffen ausgetauscht werden sollten. Warum eine Offenlegung dieser Sachinformationen sich auf internationale Beziehungen auswirken können soll, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat – im Unterschied zu ihrem Vortrag zum Antrag 58 – nichts dafür vortragen, dass aus dem Dokument über die Sachinformationen hinaus ein Umgang Deutschlands mit der deutsch-österreichischen Konfliktlage oder ein sonstiger Umstand von anhaltender diplomatischer Bedeutung hervorginge.

Entsprechendes gilt für den von dem Antrag 61 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und den Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Staatssekretärs mit der bulgarischen Botschafterin. Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind nicht nachvollziehbar, da nur Sachinformationen über die ISA und das Verfahren vor dem EuGH in Rede stehen. Zu dem Antrag 135 erschließen sich keine möglichen Nachteile im Verhältnis zur Europäischen Union, wenn eine Handlungsempfehlung und eine subjektive Einschätzung des Verfassers der E-Mails betreffend die Natur des Schreibens der Europäischen Kommission offengelegt werden. Die Beklagte bezieht sich nur abstrakt auf die Vertraulichkeit des Austauschs.

  1. §3 Nr.1g Var. 1 IFG steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich sämtlicher von den Klägern begehrten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund, mit Ausnahme der Anträge 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132 und 133–136. Gemäß §3 Nr.1g Var. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.

Die zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 anhängigen Schiedsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne. Nach seinem Sinn und Zweck besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdient die Schiedsgerichtsbarkeit, die gleichrangig an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit tritt und materielle Rechtsprechung ausübt, im selben Umfang wie die staatlichen Gerichte den Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG (Urteil der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.10; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §3 Rn. 126).

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben kann. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen könnten für die laufenden Schiedsverfahren (möglicherweise) relevant sein, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne nicht dargetan. Die (mögliche) Relevanz der streitbefangenen Informationen für das laufende Gerichtsverfahren ist für die Annahme nachteiliger Auswirkungen erforderlich, aber nicht hinreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 18: „Grundvoraussetzung“; vgl. auch Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2019 – VG 2 K 84/18 – juris Rn. 38 zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG).

Das Bekanntwerden der verfahrensrelevanten Information muss sich vielmehr nachteilig auf die Durchführung des Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens auswirken können. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte schützt §3 Nr.1g Var. 1 IFG den ordnungsgemäßen Ablauf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4/12 – NVwZ-RR 2015, 126, 126) sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens (OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 – juris Rn. 175). Die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand unterfällt diesem Schutz dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 12; anders noch Urteile der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.9 und vom 26. Juni 2009 – VG 2 A 62/08 – juris Rn. 37 ff.). Die Beklagte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgüter dargelegt.

a) Mit ihrem Vortrag, durch den Informationszugang würden die zwischen den Beteiligten für die Schiedsverfahren vereinbarten Beweisregeln unterlaufen, ist eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs dieser Verfahren nicht belegt. Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17).

Die Schiedsvereinbarungen in Nr.35.4.1 Satz1 des Betreibervertrags Erhebung und in Nr.36.3.1 des Betreibervertrags Kontrolle sehen vor, dass die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung finden. Gemäß Art.28.1 DIS-SchiedsO stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art.28.2 Satz1 DIS-SchiedsO auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art.28.2 Satz2 DIS-SchiedsO). Das Schiedsgericht kann auf dieser Grundlage – über den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz hinausgehend – eigene Ermittlungen anstellen, wobei der Umfang der anzustellenden Ermittlungen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt (vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Art.28 DIS-SchiedsO Rn. 1; Trittmann/Schardt, in: Flecke-Giammarco u.a., The DIS Arbitration Rules, 2020, Art.28 Rn. 27, 66). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Informationszugang diese Beweisregeln beeinträchtigen würde. Soweit die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art.28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Ermessen des Schiedsgerichts, über die Beweisangebote der Parteien hinausgehend „eigene Ermittlungen“ anzustellen (Art.28.2 SchiedsO), wird durch den Informationszugang ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Informationszugang würde die in den Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen zur Vorlage von Urkunden durch die gegnerische Partei unterlaufen, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts (§108 Abs.1 Satz1 VwGO) dargelegt. Die Beteiligten haben sich in den Schiedsverfahren auf die Anwendung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) verständigt. Gemäß Art.3.2 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29. Mai 2010 sowie vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden übereinstimmend: IBA-Regeln) kann jede Partei innerhalb der von dem Schiedsgericht bestimmten Frist gegenüber dem Schiedsgericht und der anderen Partei einen Antrag auf Dokumentenvorlage (Request to Produce) stellen. Der Antrag soll die in Art.3.3 IBA-Regeln aufgeführten Angaben enthalten. Die gegnerische Partei kann gemäß Art.3.5 IBA-Regeln die in Art.9.2 (in der Fassung vom 17. Dezember 2020 auch die in Art.9.3) IBA-Regeln aufgeführten Einwendungen erheben. Das Schiedsgericht kann unter den in Art.3.7 IBA-Regeln aufgeführten Voraussetzungen die Dokumentenvorlage anordnen.

Die Effektivität des Schiedsverfahrens wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass das Schiedsgericht die Vorlage von Dokumenten der gegnerischen Partei (nur) unter bestimmten Voraussetzungen anordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802 zu §§421 ff. ZPO). Denn das Ermessen des Schiedsgerichts, die Vorlage anzuordnen (Art.3.7 Satz3 IBA-Regeln: „The Arbitral Tribunal may order“; Khodykin/Mulcahy, A Guide to the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2019, 6.237), wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei Dokumente in das Verfahren einführt, die sie auf anderem Wege erlangt hat. Die Möglichkeit, eigene Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzulegen, sehen Art.3.1 und Art.3.11 IBA-Regeln vielmehr ausdrücklich vor.

Die Beklagte hat auch keine konkrete Gefährdung für die Ziele einer effizienten, kostengünstigen und fairen Beweisaufnahme (Präambel 1 Satz1, Art.2.1 IBA-Regeln) dargelegt. Eine drohende Verzögerung der Schiedsverfahren durch den Informationszugang ist nicht vorgetragen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 im Rahmen der Schiedsverfahren jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 bzw. den Klägern aufgrund von §1 Abs.1 Satz1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris Rn. 130).

b) Auch mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit der Schiedsverfahren sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht dargelegt. Gemäß Art.44.1 DIS-SchiedsO haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht steht der Akteneinsicht bereits deshalb nicht entgegen, weil die dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellten amtlichen Informationen grundsätzlich „öffentlich zugänglich“ im Sinne von Art.44.1 DIS-SchiedsO sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Soweit die Beklagte den Zugang zu sämtlichen möglicherweise für die Schiedsverfahren relevanten Informationen unter Berufung auf die schiedsverfahrensrechtliche Vertraulichkeitspflicht versagen möchte, ist dies durch den Ausschlussgrund nicht gedeckt. Der Einwand liefe auf eine mit §3 Nr.8 IFG vergleichbare Bereichsausnahme hinaus, die durch §3 Nr.1g Var. 1 IFG gerade nicht begründet wird.

c) Auch mit dem weiteren Vortrag der Beklagten sind nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht dargelegt.

Die Behauptung, bei einer Offenlegung der mit den Anträgen 2–15, 17, 21–23, 25, 26, 27–32, 34, 35–38 und 40–45, 46, 48, 50, 51, 57, 67, 88 und 92 begehrten Informationen bestehe die Gefahr, dass durch eine tendenziöse Berichterstattung Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde, belegt nachteilige Auswirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete tendenziöse Berichterstattung gegeben. Der Vortrag der Beklagten verkennt zudem, dass die Schiedsrichter unparteilich und unabhängig (Art.9.1 DIS-SchiedsO) sind und sich frei von dem Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidung machen müssen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 – juris Rn. 49; Rosenau, Die öffentliche Hand als Partei in verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren, 2018, S.141 f.). Dem von der Beklagten befürchteten (zusätzlichen) Druck auf die Schiedsrichter steht auch die umfangreiche und kontroverse Berichterstattung zu dem Thema „Pkw-Maut“, zuletzt anlässlich des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses, entgegen. Die Beklagte hat es als Verfahrensbeteiligte im Schiedsverfahren schließlich auch in der Hand, etwaigen Presseberichten entgegenzutreten.

Mit ihrem Vorbringen, die mit dem Antrag 1 begehrten Informationen beträfen mögliche Entschädigungen, über die im Kern im Rahmen des Schiedsverfahrens gestritten werde, und die mit den Anträgen 2–15, 22, 23, 26, 27–32, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 83, 84, 86, 90, 93, 101, 102, 105, 107, 109, 117, 118, 122 und 123 begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht unterfällt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (BVerwG 7 C 32/98 – BverwGE 110, 17) kann die Beklagte nichts ziehen. Dieses ist zu §7 Abs.1 Nr.2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1994 ergangen, durch nachfolgende Rechtsänderungen überholt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – BVerwG 10 C 2/20 – NVwZ 2021, 1621 Rn. 19), auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §3 Nr.1g Var. 1 IFG.

  1. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich aller streitbefangenen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 auf §3 Nr.3b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Schutzgut des §3 Nr.3b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 7 C 34/17 – NVwZ 2019, 1769 Rn. 13).

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von §3 Nr.3b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 23). Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Prognose, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 – NVwZ 2011, 1072 Rn. 11).

Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten (a). Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt (b).

a) aa) Die vier Entwürfe eines Gutachtens von (Antrag 1), die Statusberichte und deren Kurzfassungen sowie die Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26), die E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 (Anträge 28 und 34) sowie die Berichte und Übersichten (Anträge 29, 31 und 35) externer Berater enthalten nach dem Vortrag der Beklagten keine Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen auch keine Rückschlüsse auf diesen zu.

Diese Unterlagen wurden von behördenexternen Beratern und Sachverständigen verfasst, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren. Daher ist es schon im Ansatz fernliegend, dass sie Ausführungen zu der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89/09 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte vorträgt, die für die Erstellung der Statusberichte beauftragte Beratungsgesellschaft habe als „verlängerter Arm“ der Fachreferate beim BMVI, dem KBA und dem BAG fungiert und eine „klassische Referententätigkeit“ ausgeübt, folgt hieraus nichts Anderes. Denn die abschließende Bewertung und Entscheidung oblag auch nach dem Vortrag der Beklagten den Behörden. Selbst wenn sich die staatlichen Entscheidungsträger den von den Beratern entwickelten Lösungsansätzen vollinhaltlich angeschlossen hätten, etwa weil die Thematik darin umfassend, abschließend und schlüssig erörtert wurde und die Lösungsansätze stimmig erschienen, änderte dies nichts an der Einordnung der in Rede stehenden externen Stellungnahmen als (externe) Beratungsgrundlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 12 N 74/21 – UA S.3).

Dessen ungeachtet bilden die Berichte, Präsentationen, E-Mails und Übersichten auch ihrem Inhalt nach die Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsprozess zu. Die Statusberichte enthalten nach dem Beklagtenvortrag Ausführungen zu Meilensteinen, Risikoanalysen und Bewertungen einzelner Projektschritte, Dokumentationen der internen Vorgehensweise und Projektplanung und Zeitpläne für die termingerechte Erfüllung. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Die E-Mail (Antrag 28) und der Bericht aus Mai 2019 (Antrag 29) stellen den Leistungsstand und noch nicht erfüllte Anforderungen bzw. Defizite, Bewertungen und Handlungsstrategien dar. Der E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019 (Antrag 30) enthält nach dem Beklagtenvortrag eine vorläufige Einschätzung und Bewertungen der Spezifikationsdokumente im Abgleich mit den vertraglich geforderten Inhalten. Die E-Mail des BAG vom 11. Juni 2019 (Antrag 34) leitet eine E-Mail eines Beratungsunternehmens weiter, die eine Bewertung der Nachlieferung von Spezifikationsdokumenten durch die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 enthält. Der Bericht vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) beinhaltet Analysen von Defiziten und skizziert Maßnahmenempfehlungen. Mit diesem Vortrag ist das Vorhandensein von Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich erkennbar um dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerte Sachinformationen.

Entsprechendes gilt für die Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anträge 55, 56, 64, 101, 103, 118, 129 und 130), der Presse (Antrag 73, 75, 76 und 96), eines Geschäftsführers eines Verbands (Antrag 85) sowie eines Bürgers (108). Soweit die begehrten Informationen nur die Anfragen außenstehender Personen weiterleiten, wiedergeben oder zusammenfassen, liegen Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung von vorneherein fern. Dem Beklagtenvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten anderen Passagen gleichwohl Beratungen von Behörden enthalten sollen.

bb) Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 3, 9, 13, 17, 21 und 25), die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG (Anträge 36 und 37) sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement (Anträge 38–40) hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt.

Die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten nach dem Beklagtenvortrag Teilnehmerlisten, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu Statusberichten, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen sowie Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Dies lässt das Vorhandensein von Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess nicht erkennen.

Für die weiteren Protokolle spricht bereits ihre Bezeichnung als „Ergebnis“protokolle gegen die Anwendung von §3 Nr.3b IFG, der nur den eigentlichen Beratungsvorgang, nicht aber das Ergebnis der behördlichen Beratungen schützt. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht erkennbar, dass diese Dokumente Informationen über den Entscheidungsprozess enthalten. Die Protokolle zu den Jours Fixes von BMVI und BAG enthalten Informationen zu dem aktuellen Projektstand, den von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und Defiziten, zu deren Projekt- und Änderungsmanagement, zur weiteren Zusammenarbeit, zu verschiedenen Handlungsoptionen in Bezug auf die Feinplanungsdokumentation sowie zum Umgang mit Änderungsanträgen der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren rechtlichen Konsequenzen. Die Ergebnisprotokolle des Vertrags- und Prioritätenmanagements enthalten Ausführungen zu geplanten gesetzlichen Regelungen, erforderlichen Gesetzesänderungen, der zukünftigen Rechtsauslegung, internen Zuständigkeiten, der Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen, Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, der Möglichkeit von Ratenzahlungen, Erstattungsleistungen und kalkulatorische Überlegungen. Insoweit ist das Vorhandensein von Informationen über die behördlichen Beratungen zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagtenvortrag lässt indes nicht erkennen, welche Passagen außer bloßen Zustandsbeschreibungen oder Hintergrundinformationen den Beratungsprozess wiedergeben. Gleiches gilt für das von dem Antrag 48 erfasste Protokoll über eine Sitzung im BMVI vom 19. November 2018, in dem in einer Übersicht Aufgaben, Anmerkungen, Verantwortlichkeiten und Termine im Projekt Automatische Kontrolle festgehalten sind, ohne dass hierdurch der eigentliche Beratungsvorgang abgebildet wäre.

cc) Gleiches gilt für die übrigen Unterlagen, die von dem BMVI oder anderen Behörden erstellt wurden (Anträge 27, 30, 32, 34 und 41–45). Diese Unterlagen enthalten Informationen zum Leistungsstand und zu den Leistungspflichten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, Einschätzungen des Status und künftiger Maßnahmen, Ausführungen zu möglichen Forderungen, Maßnahmen zur Risikominimierung, Handlungsempfehlungen und Handlungsstrategien. Auch insoweit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Unterlagen teilweise Informationen zum behördlichen Entscheidungsprozess enthalten. Jedenfalls die Sachinformationen über die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und deren Bewertung unterfallen aber nicht dem Schutzzweck von §3 Nr.3b IFG. Der Beklagten hätte es deshalb oblegen darzulegen, welche Passagen konkret betroffen sind. An einer trennscharfen Darlegung fehlt es auch für die weiteren Dokumente, die zumindest passagenweise bloße Sachinformationen über das Projekt ISA enthalten (Anträge 46, 47, 61, 79, 94, 95, 98, 100–102, 105, 110–112, 114, 116, 117, 119, 124 und 128), in denen mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 in tatsächlicher, rechtlicher und haushalterischer Hinsicht dargelegt sind (Anträge 49, 50, 51, 52, 57, 63, 65–73, 82–84, 86, 88, 90, 92, 93, 118, 122, 123, 125–127, 131 und 133) oder in denen Sachinformationen zum Vorhandensein von Gesprächsaufzeichnungen ohne Bezug zum Beratungsverlauf (Antrag 60) oder über den Abschluss und das Volumen abgeschlossener Beraterverträge (Antrag 75) enthalten sind.

b) Selbst wenn einzelne Dokumente Informationen über den Beratungsprozess enthalten sollten, ist nicht dargelegt, dass die Offenlegung dieser Informationen hinreichend wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige behördliche Beratungen haben kann.

Die von den Klägern begehrten Unterlagen betreffen einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Die behördlichen Beratungen über die Vergabe der ISA-Kontrolle, den Abschluss des Betreibervertrags sowie die Vertragsdurchführung und -beendigung sind beendet. Die Abwicklung des Betreibervertrags und die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen der Schiedsverfahren sind ein eigenständiger Beratungsvorgang. Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von §3 Nr.3b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 10).

Eine solche ernsthafte und konkrete Gefährdung ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Es fehlt an Vorbringen dazu, dass die Offenlegung der konkreten in den Unterlagen enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf den unbefangenen innerbehördlichen Meinungsaustausch haben kann. Der (pauschale) Vortrag der Beklagten, das ISA-Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden, ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose. Gleiches gilt für die allgemeine Befürchtung, die Veröffentlichung der begehrten Informationen hätte zur Folge, dass interne Informationen zukünftig nicht mehr kommuniziert würden und eine unbefangene interne Diskussion nicht mehr gewährleistet wäre. Auch insoweit fehlt es an einem inhaltlichen Bezug zu den konkreten aus Sicht der Beklagten zu schützenden Informationen.

Soweit die Beklagte sich ergänzend für die von den Anträgen 54, 57, 63, 64, 66 und 103 erfassten Informationen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Der „Kernbereich des Kernbereichs“ in Gestalt der vertraulichen Beratungen der Bundesregierung in der Kabinettssitzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 c 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 24) ist nicht betroffen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Informationen Rückschlüsse auf die internen Willensbildungsprozesse der Bundesregierung zuließen. Hierfür genügt es nicht, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen ist. Dem entspricht es, dass die Beklagte sich durch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht gehindert sah, die Dokumente dem Deutschen Bundestag für dessen 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zu überlassen.

  1. Soweit die Beklagte sich auf die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssache beruft, steht dies dem Informationszugang nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33).

a) Die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen sind als Verschlusssachen – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - VS-NfD - eingestuft. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung dieser Dokumente vorliegen.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.4 VSA und §4 Abs.2 Nr.4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17/15 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat die konkrete Möglichkeit eines Nachteils nicht plausibel dargelegt.

aa) Soweit die Beklagte für die von den Anträgen 2–16, 18–21 und 24 erfassten Unterlagen Nachteile für andere vergleichbare Projekte befürchtet, handelt es sich um eine theoretische, fernliegende Möglichkeit. Ein konkret anstehendes Projekt, für das die Kenntnis der eingestuften Dokumente nachteilig sein kann, hat die Beklagte nicht benannt. Soweit sie ausführt, ein zukünftiges vergleichbares Maut-Projekt sei „nicht ausgeschlossen“, benennt sie keine Tatsachen, die ein bestimmtes Vorhaben belegen. Mit ihrem Verweis auf „andere Großprojekte“, wie den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladennetzes für E-Fahrzeuge, sind mögliche Nachteile durch die Kenntnisnahme der eingestuften Unterlagen nicht dargelegt.

Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Unterlagen projektspezifische Informationen. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Informationen auf andere Projekte übertragen lassen. Die Statusberichte sowie Präsentationen und Protokolle zu den Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten interne Risikoanalysen, Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMVI, KBA und BAG, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen, Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diesen projektspezifischen Informationen – wie die Beklagte meint – allgemeine Erkenntnisse zu entnehmen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis hiervon sich nachteilig auf zukünftige Projekte auswirken kann. Soweit die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition befürchtet, fehlt es an einer für das Gericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage für diese Befürchtung.

bb) Die materiellen Gründe für die Einstufung sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen könnten – verzerrt oder verkürzt – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 oder auch im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, was das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Beklagte (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen könne. Zu den von §2 Abs.2 VSA und §4 Abs.2 SÜG geschützten öffentlichen Interessen zählt zwar auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 10. Mai 1993, BT-Drs. 12/4891 S.20). Die Beklagte hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik aber nicht plausibel dargelegt. Anhaltspunkte für eine (von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 gesteuerte) „Medienkampagne“ zulasten der Beklagten sind nicht dargetan. Einer verkürzten oder verzerrenden Wiedergabe der Inhalte der eingestuften Dokumente könnte die Beklagte zudem durch Richtigstellung begegnen.

cc) Soweit die Beklagte vorträgt, in den Präsentationen zum 10. und 11. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 8 und 12) befinde sich ein Schaubild mit der Struktur des virtuellen ISA Projektraums in dem genutzten Cloudsystem, eine Beschreibung der Struktur des ISA Projektraums sowie das Zugriffsrechtemanagement und die Ordnerstruktur für diesen Projektraum, ist nicht nachvollziehbar, welche Nachteile durch die Offenbarung dieser Informationen für den Bund eintreten könnten. Weder ist vorgetragen, ob der Server, das Zugriffsrechtemanagement oder die Ordnerstruktur nach Beendigung des Projekts weiter genutzt werden, noch was bei Offenlegung dieser Informationen zu befürchten wäre.

dd) Der Vortrag, die Präsentation für den 13. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Antrag 20) enthalte Informationen hinsichtlich der Konstituierung und Aufgaben einzelner Gremien der Gesamtprojektlenkungsgruppe, die die interne Organisation und das Risikomanagement beträfen, lässt ebenso wenig nachteilige Auswirkungen erkennen.

Danach kann offen bleiben, ob die von der Beklagten benannten Interessen überhaupt „öffentliche Interessen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung sind, deren Schutzobjekt der Bestand und die Sicherheit des Staates ist (BT-Drs. 12/4891 S.15). In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen (VG Köln, Urteil vom 22. Juli 2021 – 13 K 15354/17 – juris Rn. 30).

ee) Für den Zugang zu dem von dem Antrag 97 erfassten Vermerk der Botschaft Wien kann die Rechtmäßigkeit der Einstufung als VS-NfD offen bleiben. Insoweit greift bereits der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG.

b) Die materiellen Gründe für die Einstufung der von den Anträgen 1, 22, 23, 25, 26, 27 –32, 34, 35, 36, 37 und 41 erfassten Unterlagen als Verschlusssache –VERTRAULICH - VS-V - sind ebenfalls nicht dargelegt.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG erfordert dies, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Hierunter fallen nur wesentliche Interessen der genannten Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Teile betreffen. Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 – VG 2 K 178/17 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter hat die Beklagte schon nicht behauptet.

Soweit die Beklagte befürchtet, die Unterlagen enthielten Bewertungen eines zentralen Bestandteils eines komplexen Projekts, Risikoeinschätzungen, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie konkrete Handlungsvorschläge, durch deren Offenlegung die Beklagte für die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 als auch für Dritte zum „gläsernen“ Partner werde, ist ein von §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG geschütztes öffentliches Interesse nicht benannt. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte für die von ihr befürchtete verzerrende oder verkürzte Wiedergabe der Informationen durch die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 im Rahmen einer begleitenden „Medienkampagne“ und die Ausübung von Druck auf die Schiedsrichter. Auch eine (unberechtigte) nachhaltige Beschädigung des Vertrauens der Bürger und des Auslands in die Beklagte ist nicht substantiiert dargetan.

  1. Der Informationszugangsanspruch zu dem Gutachten des Beratungsunternehmens (Antrag 1) ist nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 3 IFG i.V.m. §43 Abs.1 Satz1 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - ausgeschlossen. Nach §3 Nr.4 Var. 3 IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Die Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern nach §43 Abs.1 Satz1 WPO stellt ein solches Berufsgeheimnis dar. Auf dieses kann sich die Beklagte als Auftragsgeberin von und „Herrin des Geheimnisses“ indes nicht berufen.

Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – V– ZR 325.15 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers selbst besteht in der Regel nicht. Auch der Schutz Dritter ist von §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers („Herr des Geheimnisses“) ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 17 ff.). Hiernach schützt die Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO die Beklagte nur in ihrem Verhältnis gegenüber .

Warum hier ausnahmsweise ein eigenes Interesse des Beratungsunternehmens bzw. der Berater betroffen sein sollte, hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Eine dauerhafte Beratung durch und eine Mitwirkung im laufenden Verfahren ändern nichts daran, dass die Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber der Beklagten besteht. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, die Berufsträger hätten auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen einfließen lassen, entspricht dies projektspezifischen Beratungsdienstleistungen und begründet kein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berater. Die Berufung auf ein „Interesse der Allgemeinheit“ verkennt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nicht gefährdet ist, eben weil eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht in Rede steht.

Ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nur auf §43 Abs.1 Satz1 WPO und sei nicht ohne Weiteres auf das Berufsgeheimnis eines Rechtsanwalts nach §43a Abs.2 Satz1 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragbar. Dieses Argument erschließt sich bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht, da die Beklagte nichts zu einer konkreten anwaltlichen Tätigkeit von vorträgt. Zudem schützt auch das Anwaltsgeheimnis im Regelfall allein den Auftraggeber bzw. Mandant (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 18 m.w.N.).

  1. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat sich für die von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9–11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42–45, 47, 50–52, 57, 65, 69–72, 79, 82, 88, 93, 95, 98, 101, 102, 110–112, 114, 116–118, 124, 125, 126 und 127 erfassten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund berufen.

Gemäß §3 Nr.6 Alt. 1 IFG besteht der Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt und sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Auch insoweit gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 12/13 – BVerwGE 150, 383 Rn. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.

Grundsätzlich kann zwar bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verhältnis der Bieter eine Wettbewerbsrelevanz bestehen, wenn der Bund in einem Vergabeverfahren Angebote verhandelt, die sich auch auf die Verhandlungsposition des Bundes auswirkt. Die Wettbewerbsrelevanz kann jedoch mit Zeitablauf entfallen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 – juris Rn. 117 ff.). Das spricht hier dafür, dass die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen entfallen ist. Denn das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, die Verträge sind gekündigt und die Vertragsinhalte sind vollständig veröffentlicht.

Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen befürchtet, weil die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, handelt es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit.

Die von der Beklagten befürchteten Auswirkungen auf die Ausschreibung des Aufbaus und Betriebs eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge und andere, nicht näher benannte Beschaffungsvorgänge sind ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Denn die in den Unterlagen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das ISA-Projekt. Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass diese projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar sind und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen kann.

Die Statusberichte und das Protokoll zur 10. Sitzung der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten Kostenübersichten sowie Aussagen und Prognosen zu den finanziellen, haushalterischen und personellen Auswirkungen der Projektrisiken auf den Bundeshaushalt, die Haushaltsplanung und die Verwendung der eingebrachten Haushaltsmittel. Das Ergebnisprotokoll des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement vom 21. Februar 2019 (Antrag 39) enthält potentielle Änderungsbedarfe des Infrastrukturabgabengesetz, Überlegungen zu dessen Auslegung und zu Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren potentielle Nutzung für eine Kommunikation des KBA mit den Abgabenpflichtigen, Fragen zur Zuständigkeit und technischen Abhängigkeiten, Überlegungen zur Möglichkeit der Ratenzahlung, potentiellen Betreiberpflichten und rechtlichen Unsicherheiten sowie Erstattungen und kalkulatorischen Überlegungen. Die von den Anträgen 42–45 erfassten Unterlagen enthalten Prognosen zu den Projektkosten sowie den möglichen finanziellen Verpflichtungen und Konsequenzen im Fall einer Vertragsbeendigung. Entsprechende Angaben hat die Beklagte zum Inhalt der von den weiteren Anträgen erfassten Unterlagen gemacht. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass diese Informationen sich auf andere Beschaffungsvorgänge übertragen lassen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Kenntnis dieser Informationen sich nachteilig auf die Verhandlungsposition der Beklagten bei anderen Projekten auswirken kann. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genügt den Anforderungen an die plausible und nachvollziehbare Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht.

  1. Der Schutz personenbezogener Daten steht dem Informationszugang nicht entgegen. Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind gemäß §5 Abs.4 IFG vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Kläger haben auf die Offenlegung personenbezogener Daten weitgehend verzichtet. Soweit dieser Verzicht sich nicht auf Behördenangehörige und von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragte Gutachter, Sachverständige oder Berater erstreckt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese Personen nicht „Bearbeiter“ im Sinne von §5 Abs.4 IFG sind.

Unter diesen Begriff fallen nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht. Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach §5 Abs.4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 43 f.).

Die Bediensteten des BMVI, des KBA, des BAG und anderen Behörden sind „Bearbeiter“ im Sinne des §5 Abs.4 IFG. Beruft sich die informationspflichtige Stelle darauf, dass bestimmte Bedienstete der informationspflichtigen Stelle keine „Bearbeiter“ in diesem Sinne sind, hat sie dies darzulegen. Sie muss plausibel und nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten von Bediensteten enthalten, die keine sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs wahrgenommen haben. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie benennt keine Passagen, die personenbezogene Daten von Behördenbediensteten enthalten, die aus ihrer Sicht keine sachbearbeitende Tätigkeit übernommen haben. Auch die von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragten Gutachter, Sachverständigen und Berater unterfallen §5 Abs.4 IFG. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von §5 Abs.4 a.E. IFG ist nicht dargelegt.

  1. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§6 Satz2 IFG) steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von den Anträgen 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24, 26, 29, 31 und 35 erfassten Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthalten können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, §8 IFG) kommt daher nicht in Betracht.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch §6 Satz2 IFG geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38).

Die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik kann zwar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von §6 Satz2 IFG darstellen. Für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität. Dafür ist eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien erforderlich, ohne dass die dahinter stehende Methodik selbst ausgebreitet werden muss (Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 2 K 52/18 – juris Rn. 31).

Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Danach ist das Know-how über die Art und Weise der Strukturierung, Aufbereitung und Darstellung einer Vielzahl von relevanten und komplexen projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen der entscheidende Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit der „Unique Selling Point“ für das beratende Unternehmen. Worin dieser Wertschöpfungsfaktor in den aus Sicht der Beklagten zu schützenden Unterlagen konkret zum Ausdruck kommt, ist auf der Grundlage dieses Vortrags nicht erkennbar. Die Statusberichte, deren Kurzfassungen und Präsentationen (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26) enthalten nach dem Beklagtenvortrag in weiten Teilen deskriptive Ausführungen zu dem Projektstatus, erreichten und noch zu erreichenden Meilensteinen, zu Problemen und deren Auswirkungen, zu offenen sowie vorgeschlagenen und beschlossenen Handlungsstrategien. Soweit die Statusberichte detaillierte Analysen der Top-Risiken enthalten, folgt hieraus nicht die Exklusivität der zur Anwendung gebrachten Methodik. Gleiches gilt für die Berichte zu externen Gutachterleistungen aus Mai 2019 (Antrag 29) und vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) sowie die Übersicht zur Bewertung der Spezifikationsdokumente aus April 2019 (Antrag 31). Die darin nach dem Vortrag der Beklagten enthaltenen Bewertungen identifizierter Defizite, enthaltenen Ratschläge und Hinweise belegen das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität.

  1. §9 Abs.3 IFG steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind – nachdem die Beteiligten die Anträge 50, 80, 81, 87, 95, 98, 113, 120, 121, 134 nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – bezüglich der noch rechtshängigen Anträge nicht erfüllt. Bei den von diesen Anträgen noch erfassten Informationen handelt es sich um E-Mail-Verkehr, der behördenintern geblieben ist. Der Einwand der Beklagten, bloße E-Mails zur Weiterleitung enthielten keinen sachlichen Informationsgehalt und stellten daher keine Kommunikation im Sinne des Klageantrags dar, findet keine Grundlage im Klageantrag.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für den Antrag 89 auf §9 Abs.3 IFG. Die E-Mail vom 18. Juni 2019 innerhalb des BMVI enthält nach dem Vortrag der Beklagten eine zusammenfassende Übersicht über die Reaktion von Verbänden auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Der Mitarbeiter des BMVI habe die in der Presse verfügbaren Reaktionen in wenigen Sätzen zusammengefasst und in positive und besorgte Reaktionen sortiert. Darüber hinaus habe er weitere Reaktionen kommunaler Spitzenverbände und Verbraucherschützer prognostiziert. Im Hinblick auf diese Informationen liegt keine Identität mit den in der Presse veröffentlichten Reaktionen vor. Die E-Mail enthält eine eigene Zusammenfassung und Prognose des Verfassers. Jedenfalls fehlt es an einer trennscharfen Darlegung, welche veröffentlichten Pressemitteilungen inwieweit in welchen Passagen der E-Mail wiedergegeben wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §155 Abs.1 Satz1, §161 Abs.2 VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens und der übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Die Beklagte hat bis zur Herausgabe der 22 Dokumente nicht nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten enthalten. Hinsichtlich der Anträge, für die sie sich auf §9 Abs.3 IFG berufen hat, fehlte eine Ermessensausübung. Soweit die Klage abgewiesen wurde, tragen die Kläger die Kosten. Es entspricht im Übrigen billigem Ermessen, dass sich ihre Kostenlast nicht infolge der Konkretisierung der mit der Klageschrift angekündigten Klageanträge auf die gestellten Klageanträge erhöht. Die Beklagte hat bezüglich der angekündigten Klageanträge 3, 5 und 7 erst mit der Klageerwiderung erklärt, dass insoweit keine weiteren Informationen vorhanden sind. Bezüglich des angekündigten Klageantrags 8 hat erst der Erörterungstermin im Parallelverfahren VG 2 K 117/20 am 8. Dezember 2021 zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des damaligen Antrags 38 geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §709 Sätze 1 und 2, §711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, weil das Verhältnis zwischen §3 Nr.1g Var. 1 IFG und den Beweisregeln im Schiedsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen.

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).

I.1. Das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit gemäß §173 VwGO, §17 Abs.1 Satz2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, §261 Abs.3 Nr.1 der Zivilprozessordnung - ZPO - steht der Klage nicht entgegen. Die anderweitige Rechtshängigkeit setzt neben der Identität des Streitgegenstands voraus, dass die Beteiligten identisch sind. Demgegenüber besteht Personenverschiedenheit, wenn eine Partei in dem einen Prozess für sich selbst und in dem anderen als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL 2021, §17 GVG Rn. 11). Eine solche Personenverschiedenheit liegt hier vor. Die Kläger klagen im eigenen Namen, während sie in dem Verfahren VG 2 K 117/20 als Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerinnen auftreten.

  1. Die Kläger haben die Klage nicht rechtsmissbräuchlich erhoben. Rechtlich missbilligte Zwecke sind nicht ersichtlich. Der Einwand der Beklagten, die Kläger wollten mit ihrer Klage die Schiedsvereinbarung der Beteiligten des Klageverfahrens VG 2 K 117/20 und die dort geltend gemachten Ablehnungsgründe unterlaufen, greift nicht. Die Beklagte kann die Schiedsvereinbarung den Klägern nicht entgegenhalten, weil sie nur zwischen den Vertragsparteien gilt. Soweit die Beklagte meint, es seien auch keine anderen Motive als die Schaffung zusätzlicher Kosten und zusätzlichen Aufwands ersichtlich, ist dies durch ihren eigenen Einwand widerlegt, den Klägern gehe es um Zugang zu Informationen, zu denen ihre Mandantinnen wegen der Schiedsvereinbarung keinen Zugangsanspruch hätten. Anhaltspunkte für verwerfliche Zwecke ihrer Klageerhebung ergeben sich auch nicht bezüglich der Ablehnungsgründe. Selbst wenn diese und insbesondere das Schiedsverfahren dem Informationszugang (auch) der Kläger entgegenstünden, schließt dies allenfalls den Anspruch in der Sache aus.

II. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Bescheid vom 25. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 2021 ist – soweit in der Hauptsache zu entscheiden war und mit Ausnahme der Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) – rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten; die Kläger haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anspruch auf Akteneinsicht (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger ist §1 Abs.1 Satz1 IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.

  1. Der von den Klägern geltend gemachte Informationszugangsanspruch fällt in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die für die Schiedsverfahren der Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO in Verbindung mit der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind keine Spezialregelungen, die dem Informationsfreiheitsgesetz vorgehen und Sperrwirkung entfalten.

Gemäß §1 Abs.3 IFG gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des §29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des §25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. Die Vorschrift dient der Sicherung des Vorrangs des Fachrechts gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz. Um diesen Vorrang zu erreichen, wird das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch Rechtsvorschriften verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen mit §1 Abs.1 IFG identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen (Urteil der Kammer vom 11. Februar 2021 – VG 2 K 184/18 – juris Rn. 32 m.w.N.).

Die für die Schiedsverfahren geltenden prozessualen Regeln der §§1025 ff. ZPO haben keinen mit §1 Abs.1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt. Denn sie treffen – wie die Beklagte selbst ausführt – ihrem sachlichen Gegenstand nach keine Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen und sind nicht an eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtige Stelle adressiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – BVerwG 10 C 16/19 – BVerwGE 168, 280 Rn. 11). Zweck dieser Vorschriften ist es alleine, die Rechte und Pflichten der Beteiligten an dem Schiedsverfahren im Verhältnis zueinander und zu dem Schiedsgericht zu regeln (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §1 Rn. 369). Nichts anderes gilt für die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung.

  1. Die Voraussetzungen von §1 Abs.1 Satz1 IFG sind gegeben. Der Kläger zu 1 als natürliche Person und die Klägerin zu 2 als Personengesellschaft sind „jeder“ und damit anspruchsberechtigt. Das BMDV ist eine Behörde des Bundes. Die von den Klägern begehrten Unterlagen sind amtliche Informationen im Sinne von §2 Nr.1 IFG.

Nach der Legaldefinition des §2 Nr.1 Satz1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nach §2 Nr.1 Satz2 IFG nicht dazu. Hiernach sind auch die vier Fassungen eines Gutachtens von im Auftrag des BMVI (Antrag 1) sowie der Vorentwurf eines am 6. Mai 2020 an die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 versandten Mitteilungsschreibens des BAG mit dem Betreff „Planung, Entwicklung, Errichtung, Betrieb und Unterhaltung des automatischen ISA-Kontrolleinrichtungssystems (Automatische Kontrolle)“, der Änderungen im Überarbeitungsmodus durch einen externen Rechtsberater enthält (Antrag 33), amtliche Informationen.

Die vier Fassungen des Gutachtens sowie die in dem Entwurf enthaltenen Anmerkungen des Rechtsberaters sind kein „Entwurf“ im Sinne von §2 Nr.1 Satz2 IFG. Entwürfe sind vorläufige Gedankenverkörperungen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können, weil noch keine endgültige Festlegung des Behördenwillens stattgefunden hat (Urteil der Kammer vom 26. August 2020 – VG 2 K 163/18 – juris Rn. 19 m.w.N.). Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass die Fassungen des Gutachtens bzw. die Anmerkungen des Rechtsberaters solche vorläufigen Gedankenverkörperungen sind. Sie sind vielmehr jeweils als fertiges Arbeitsprodukt an die Behörde übermittelt worden und stellen keine Vorüberlegungen eines Behördenmitarbeiters dar. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass das Gutachten innerhalb von weniger als 48 Stunden in vier Fassungen erstellt hat und nach Angaben der Beklagten hierbei auf die Vorläufigkeit hingewiesen hat. Für die maßgeblichen Entäußerungen der Fassungen des Gutachtens an das BMVI als Anlage von E-Mails ist ohne Belang, ob in der Sache jeweils nur eine vorläufige Abschätzung des Sachverhalts unterbreitete und diese Einschätzung später änderte. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten angeregte Zeugenvernehmung ist entbehrlich. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich im Nachhinein nach weiterer Überprüfung von den Entwürfen am 21. Juni 2019 distanziert und damit die Entwürfe wieder zurückgezogen habe, ist nicht erheblich. Die Qualifikation als „amtliche Information“ kann nicht nachträglich entfallen (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §2 Rn. 70).

Darüber hinaus scheidet die Anwendung des §2 Nr.1 Satz2 IFG für die vier Fassungen des Gutachtens (Antrag 1) sowie das Mitteilungsschreiben (Antrag 33) aus, weil die Informationen Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ob ein Entwurf nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, ist primär nach Maßgabe der einschlägigen Aktenordnung oder – wenn diese nichts für die Beantwortung der Frage hergibt – der einschlägigen Verwaltungspraxis zu beantworten (Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2016 – VG 2 K 82/16 – juris Rn. 16). Sofern ein Entwurf zu einem konkreten Vorgang als Aktenbestandteil genommen worden ist oder er an andere Stellen im Hause weitergeleitet worden ist, also das Referat verlassen hat, liegt eine amtliche Information vor (vgl. Urteil der Kammer, a.a.O., Rn. 19). Die vier Fassungen des Gutachtens hätten jedenfalls aus Gründen der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Sach- und Bearbeitungszusammenhangs (vgl. §4 Abs.1 1. SpStr. der Registraturrichtlinie) zum Vorgang genommen werden müssen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Einwands des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, die Fassungen seien gelöscht und erst mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt worden. Denn die vier Fassungen des Gutachtens entstanden im konkreten Zusammenhang wesentlicher Entscheidungen des damaligen Bundesministers; sie wurden am Tag der Verkündung des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 bzw. am Folgetag übersandt und beziehen sich inhaltlich auf potentielle Entschädigungen im Falle der – ebenfalls am 18. Juni 2019 ausgesprochenen – Kündigung der Betreiberverträge. Da das Dokument des Antrags 33 Änderungen eines externen Beraters im Überarbeitungsmodus enthält, ist ebenfalls davon auszugehen, dass es zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit zum Vorgang genommen werden musste. Jedenfalls haben beide Informationen nicht nur das Referat verlassen, sondern wurden sogar außerhalb der Behörde bearbeitet.

  1. Die Beklagte beruft sich bezüglich der von Anträgen 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) erfassten Informationen mit Erfolg auf den Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG, hingegen ohne Erfolg bezüglich der Anträge 59, 61 und 135. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.

Der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Innerhalb dieses Spielraums bestimmt die Bundesregierung die außenpolitischen Ziele und die zu ihrer Erreichung verfolgte Strategie. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll.

Was den Grad der Gewissheit anbelangt, lässt die Vorschrift des §3 Nr.1a IFG die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 22/08 – NVwZ 2010, 321 Rn. 14 f., 19 f.).

Gemessen hieran hat die Beklagte für die Anträge 58, 62, 91 (teilweise) und 97 (teilweise) beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass die Voraussetzungen des §3 Nr.1a IFG erfüllt sind.Der Antrag 58 betrifft nach dem Vortrag der Beklagten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI mit dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Parlamentarischen Staatssekretärs mit dem österreichischen Botschafter zur Einführung der ISA und zu dem Stand des von Österreich angestrengten Vertragsverletzungsverfahrens. Aus dem Sprechzettel und der damit einhergehenden Abstimmung innerhalb des BMVI gehe hervor, wie Deutschland mit dieser Konfliktlage umgegangen sei und welche Informationen zwischen den beiden Staatsvertretern ausgetauscht werden sollten. Die Beklagte kann hierauf ihre Prognose stützen, es könne den Beziehungen zwischen Deutschland und Österreich schaden, wenn Deutschlands Umgang mit der damaligen Konfliktlage und die Inhalte der nichtöffentlichen Treffen mit dem österreichischen Botschafter bekannt würden. Diese Einschätzung erscheint auch nach Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens weder offensichtlich fehlerhaft noch in sich widersprüchlich. Die Beklagte darf weiterhin berücksichtigen, dass österreichische Regierungsvertreter bei einer Offenlegung in Zukunft nicht mehr gewillt sein können, vertrauensvoll mit deutschen Staatsvertretern zu kontroversen Themen zu sprechen und sich zu beraten. Der Schutz des diplomatischen Vertrauensverhältnisses gebietet im Allgemeinen, dass der Verlauf von nichtöffentlichen Verhandlungen und die dort vertretenen Standpunkte nicht einseitig, sondern nur einvernehmlich offenbart werden (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 – BVerwG 20 F 10/11 – juris Rn. 12; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2014 – VG 2 K 275.12 – UA S.16 f. und vom 22. Juni 2020 – VG 2 K 154/17 – juris Rn. 27). Die Beklagte macht auch nicht bloß abstrakt die Verletzung von Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr geltend, was nicht genügte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9/12 – juris Rn. 30). Sie bezieht sich hinreichend konkret auf mögliche Nachteile infolge einer einseitigen Offenlegung des nichtöffentlichen Austauschs mit Staatsvertretern Österreichs vor dem Hintergrund der in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten Rechtmäßigkeit der ISA sowie des Vertragsverletzungsverfahrens.

Der E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI vom 19. Juni 2019 (Antrag 62) enthält Kommunikation über eine Mitteilung der österreichischen Botschaft und Details über die Reaktion Österreichs auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Gegen die Prognose der Beklagten, das Bekanntwerden dieser Informationen könne die internationalen Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen, ist nichts zu erinnern. Die Beklagte konnte bei ihrer Darlegung insoweit Bezug nehmen auf die genannte Konfliktlage. Auf diese lässt auch der Betreff der E-Mail „Freude und Genugtuung in EUT“ (richtig wohl: AUT) schließen.

Bezüglich des Antrags 91, der einen Vermerk des Auswärtigen Amts vom 18. Juni 2019 und einen E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung vom 19. Juni 2019 umfasst, macht die Beklagte beurteilungsfehlerfrei geltend, die diplomatischen Erwägungen, welche Reaktionen das Auswärtige Amt als Reaktion auf das EuGH-Urteil zum Schutz der Beziehungen zu Österreich und den Niederlanden empfehle, seien zum Schutz dieser internationalen Beziehungen vom Informationszugang auszuschließen. Hiernach unterfällt indes nur der Vermerk des Auswärtigen Amts dem Ausschlussgrund, da zu dem E-Mail-Verlauf zur Weiterleitung nichts vorgetragen ist.

Tragfähig ist auch der Vortrag zum Antrag 97, dass ein Bekanntwerden des Berichts der Botschaft Wien zum EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019 die Beziehungen zu Österreich nachteilig beeinträchtigen könnte, da er eine Bewertung der österreichischen Reaktionen auf das EuGH-Urteil und eine Prognose der Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen enthalte. Hierzu passt der offengelegte Betreff „Freude und Genugtuung in AUT“. Wiederum unterfällt indes nur der Bericht der Botschaft Wien dem Ausschlussgrund, da die E-Mail zur Weiterleitung nach Angaben der Beklagten keine sachlichen Informationen enthält und damit keine Auswirkungen auf internationale Beziehungen erkennbar sind.

Im Übrigen hat die Beklagte den geltend gemachten Ausschlussgrund nicht einleuchtend begründet. Zu den von dem Antrag 59 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und dem Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch des damaligen Bundesministers mit dem österreichischen Nationalratspräsidenten trägt die Beklagte nur vor, die interne Abstimmung und der Sprechzettel enthielten Details über die Erhebung der ISA und die Durchführung zur Umsetzung sowie über den Stand des Gerichtsverfahrens, die bei dem vertraulichen Treffen ausgetauscht werden sollten. Warum eine Offenlegung dieser Sachinformationen sich auf internationale Beziehungen auswirken können soll, ist nicht dargetan. Die Beklagte hat – im Unterschied zu ihrem Vortrag zum Antrag 58 – nichts dafür vortragen, dass aus dem Dokument über die Sachinformationen hinaus ein Umgang Deutschlands mit der deutsch-österreichischen Konfliktlage oder ein sonstiger Umstand von anhaltender diplomatischer Bedeutung hervorginge.

Entsprechendes gilt für den von dem Antrag 61 erfassten E-Mail-Verkehr innerhalb des BMVI und den Entwurf eines Sprechzettels für das Gespräch eines Staatssekretärs mit der bulgarischen Botschafterin. Auswirkungen auf internationale Beziehungen sind nicht nachvollziehbar, da nur Sachinformationen über die ISA und das Verfahren vor dem EuGH in Rede stehen. Zu dem Antrag 135 erschließen sich keine möglichen Nachteile im Verhältnis zur Europäischen Union, wenn eine Handlungsempfehlung und eine subjektive Einschätzung des Verfassers der E-Mails betreffend die Natur des Schreibens der Europäischen Kommission offengelegt werden. Die Beklagte bezieht sich nur abstrakt auf die Vertraulichkeit des Austauschs.

  1. §3 Nr.1g Var. 1 IFG steht der Akteneinsicht nicht entgegen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich sämtlicher von den Klägern begehrten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund, mit Ausnahme der Anträge 16, 20, 24, 33, 39, 47, 49, 53–56, 58–66, 68–82, 85, 87, 89, 95–100, 103, 104, 108, 110, 113–116, 120, 124–130, 132 und 133–136. Gemäß §3 Nr.1g Var. 1 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens.

Die zwischen den Beteiligten des Verfahrens VG 2 K 117/20 anhängigen Schiedsverfahren sind „Gerichtsverfahren“ in diesem Sinne. Nach seinem Sinn und Zweck besteht kein Anlass, schiedsrichterliche Verfahren aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift zu nehmen. Vielmehr verdient die Schiedsgerichtsbarkeit, die gleichrangig an die Stelle der staatlichen Gerichtsbarkeit tritt und materielle Rechtsprechung ausübt, im selben Umfang wie die staatlichen Gerichte den Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG (Urteil der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.10; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, §3 Rn. 126).

Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Offenlegung der begehrten Unterlagen nachteilige Auswirkungen auf die Schiedsverfahren haben kann. Mit ihrem Vortrag, die Unterlagen könnten für die laufenden Schiedsverfahren (möglicherweise) relevant sein, sind nachteilige Auswirkungen in diesem Sinne nicht dargetan. Die (mögliche) Relevanz der streitbefangenen Informationen für das laufende Gerichtsverfahren ist für die Annahme nachteiliger Auswirkungen erforderlich, aber nicht hinreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 18: „Grundvoraussetzung“; vgl. auch Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2019 – VG 2 K 84/18 – juris Rn. 38 zu §8 Abs.1 Satz1 Nr.3 UIG).

Das Bekanntwerden der verfahrensrelevanten Information muss sich vielmehr nachteilig auf die Durchführung des Gerichts- bzw. Schiedsverfahrens auswirken können. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte schützt §3 Nr.1g Var. 1 IFG den ordnungsgemäßen Ablauf (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4/12 – NVwZ-RR 2015, 126, 126) sowie die Effektivität des Gerichtsverfahrens (OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2019 – 15 A 873/18 – juris Rn. 175). Die verfahrens- und nachfolgend die materiellrechtliche Position der öffentlichen Hand unterfällt diesem Schutz dagegen nicht (BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 – BVerwG 7 B 43/10 – NVwZ 2011, 235 Rn. 12; anders noch Urteile der Kammer vom 11. Juni 2008 – VG 2 A 69/07 – UA S.9 und vom 26. Juni 2009 – VG 2 A 62/08 – juris Rn. 37 ff.). Die Beklagte hat keine nachteiligen Auswirkungen auf diese Schutzgüter dargelegt.

a) Mit ihrem Vortrag, durch den Informationszugang würden die zwischen den Beteiligten für die Schiedsverfahren vereinbarten Beweisregeln unterlaufen, ist eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Ablaufs dieser Verfahren nicht belegt. Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen auf das Gerichtsverfahren haben, wenn auf Grund der konkreten Umstände eine Beeinträchtigung mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende Prognose (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18/12 – NVwZ 2015, 823 Rn. 17).

Die Schiedsvereinbarungen in Nr.35.4.1 Satz1 des Betreibervertrags Erhebung und in Nr.36.3.1 des Betreibervertrags Kontrolle sehen vor, dass die Bestimmungen der DIS-Schiedsgerichtsordnung Anwendung finden. Gemäß Art.28.1 DIS-SchiedsO stellt das Schiedsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt fest. Zu diesem Zweck kann das Schiedsgericht nach Art.28.2 Satz1 DIS-SchiedsO auch eigene Ermittlungen anstellen, insbesondere Sachverständige bestellen, andere als von den Parteien benannte Zeugen vernehmen und anordnen, dass Dokumente oder elektronisch gespeicherte Daten vorgelegt oder zugänglich gemacht werden. An Beweisangebote der Parteien ist das Schiedsgericht nicht gebunden (Art.28.2 Satz2 DIS-SchiedsO). Das Schiedsgericht kann auf dieser Grundlage – über den zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz hinausgehend – eigene Ermittlungen anstellen, wobei der Umfang der anzustellenden Ermittlungen im Ermessen des Schiedsgerichts liegt (vgl. Theune, in: Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2018, Art.28 DIS-SchiedsO Rn. 1; Trittmann/Schardt, in: Flecke-Giammarco u.a., The DIS Arbitration Rules, 2020, Art.28 Rn. 27, 66). Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist nicht erkennbar, dass der Informationszugang diese Beweisregeln beeinträchtigen würde. Soweit die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 die hier streitbefangenen Informationen in das Schiedsverfahren einführen könnten, steht es dem Schiedsgericht frei, ob es die vorgelegten Unterlagen als entscheidungserheblich ansieht (Art.28.1 SchiedsO) und seiner Entscheidung zugrunde legt. Das Ermessen des Schiedsgerichts, über die Beweisangebote der Parteien hinausgehend „eigene Ermittlungen“ anzustellen (Art.28.2 SchiedsO), wird durch den Informationszugang ebenfalls nicht beeinträchtigt.

Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Informationszugang würde die in den Schiedsverfahren geltenden Bestimmungen zur Vorlage von Urkunden durch die gegnerische Partei unterlaufen, ist die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts (§108 Abs.1 Satz1 VwGO) dargelegt. Die Beteiligten haben sich in den Schiedsverfahren auf die Anwendung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit (IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration) verständigt. Gemäß Art.3.2 der IBA-Regeln in den Fassungen vom 29. Mai 2010 sowie vom 17. Dezember 2020 (im Folgenden übereinstimmend: IBA-Regeln) kann jede Partei innerhalb der von dem Schiedsgericht bestimmten Frist gegenüber dem Schiedsgericht und der anderen Partei einen Antrag auf Dokumentenvorlage (Request to Produce) stellen. Der Antrag soll die in Art.3.3 IBA-Regeln aufgeführten Angaben enthalten. Die gegnerische Partei kann gemäß Art.3.5 IBA-Regeln die in Art.9.2 (in der Fassung vom 17. Dezember 2020 auch die in Art.9.3) IBA-Regeln aufgeführten Einwendungen erheben. Das Schiedsgericht kann unter den in Art.3.7 IBA-Regeln aufgeführten Voraussetzungen die Dokumentenvorlage anordnen.

Die Effektivität des Schiedsverfahrens wird nicht bereits dadurch beeinträchtigt, dass das Schiedsgericht die Vorlage von Dokumenten der gegnerischen Partei (nur) unter bestimmten Voraussetzungen anordnet (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Juni 2002 – 21 B 589/02 – NVwZ-RR 2003, 800, 802 zu §§421 ff. ZPO). Denn das Ermessen des Schiedsgerichts, die Vorlage anzuordnen (Art.3.7 Satz3 IBA-Regeln: „The Arbitral Tribunal may order“; Khodykin/Mulcahy, A Guide to the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, 2019, 6.237), wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine Partei Dokumente in das Verfahren einführt, die sie auf anderem Wege erlangt hat. Die Möglichkeit, eigene Unterlagen im weiteren Verlauf des Verfahrens vorzulegen, sehen Art.3.1 und Art.3.11 IBA-Regeln vielmehr ausdrücklich vor.

Die Beklagte hat auch keine konkrete Gefährdung für die Ziele einer effizienten, kostengünstigen und fairen Beweisaufnahme (Präambel 1 Satz1, Art.2.1 IBA-Regeln) dargelegt. Eine drohende Verzögerung der Schiedsverfahren durch den Informationszugang ist nicht vorgetragen. Denn nach dem Vorbringen der Beklagten können die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 im Rahmen der Schiedsverfahren jederzeit eine Dokumentenvorlage beantragen. Das Ziel einer fairen Beweisaufnahme steht dem Informationszugang ebenfalls nicht entgegen. Namentlich der Grundsatz der Waffengleichheit kann nicht zum Nachteil der Beklagten verletzt sein, weil sie gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 bzw. den Klägern aufgrund von §1 Abs.1 Satz1 IFG materiell-rechtlich informationspflichtig ist (OVG Münster, Urteil vom 30. Januar 2018 – 15 A 28/17 – juris Rn. 130).

b) Auch mit dem Verweis auf die Vertraulichkeit der Schiedsverfahren sind nachteilige Auswirkungen im Sinne des §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht dargelegt. Gemäß Art.44.1 DIS-SchiedsO haben die Parteien und ihre Verfahrensbevollmächtigten, die Schiedsrichter, die Mitarbeiter der DIS und sonstige bei der DIS mit dem Schiedsverfahren befasste Personen über das Schiedsverfahren Stillschweigen gegenüber jedermann zu bewahren. Insbesondere dürfen die Existenz des Verfahrens, Namen von Parteien, Streitgegenstände, Namen von Zeugen und Sachverständigen, prozessleitende Verfügungen oder Schiedssprüche sowie Beweismittel, die nicht öffentlich zugänglich sind, nicht offengelegt werden. Diese Vertraulichkeitspflicht steht der Akteneinsicht bereits deshalb nicht entgegen, weil die dem Informationsfreiheitsgesetz unterstellten amtlichen Informationen grundsätzlich „öffentlich zugänglich“ im Sinne von Art.44.1 DIS-SchiedsO sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365 Rn. 21). Soweit die Beklagte den Zugang zu sämtlichen möglicherweise für die Schiedsverfahren relevanten Informationen unter Berufung auf die schiedsverfahrensrechtliche Vertraulichkeitspflicht versagen möchte, ist dies durch den Ausschlussgrund nicht gedeckt. Der Einwand liefe auf eine mit §3 Nr.8 IFG vergleichbare Bereichsausnahme hinaus, die durch §3 Nr.1g Var. 1 IFG gerade nicht begründet wird.

c) Auch mit dem weiteren Vortrag der Beklagten sind nachteilige Auswirkungen auf das Schiedsverfahren nicht dargelegt.

Die Behauptung, bei einer Offenlegung der mit den Anträgen 2–15, 17, 21–23, 25, 26, 27–32, 34, 35–38 und 40–45, 46, 48, 50, 51, 57, 67, 88 und 92 begehrten Informationen bestehe die Gefahr, dass durch eine tendenziöse Berichterstattung Druck auf die Schiedsrichter ausgeübt werde, belegt nachteilige Auswirkungen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Es sind bereits keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete tendenziöse Berichterstattung gegeben. Der Vortrag der Beklagten verkennt zudem, dass die Schiedsrichter unparteilich und unabhängig (Art.9.1 DIS-SchiedsO) sind und sich frei von dem Einfluss der öffentlichen Meinung auf ihre Entscheidung machen müssen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 6 L 284/17 – juris Rn. 49; Rosenau, Die öffentliche Hand als Partei in verwaltungs- und zivilrechtlichen Schiedsverfahren, 2018, S.141 f.). Dem von der Beklagten befürchteten (zusätzlichen) Druck auf die Schiedsrichter steht auch die umfangreiche und kontroverse Berichterstattung zu dem Thema „Pkw-Maut“, zuletzt anlässlich des Abschlussberichts des 2. Untersuchungsausschusses, entgegen. Die Beklagte hat es als Verfahrensbeteiligte im Schiedsverfahren schließlich auch in der Hand, etwaigen Presseberichten entgegenzutreten.

Mit ihrem Vorbringen, die mit dem Antrag 1 begehrten Informationen beträfen mögliche Entschädigungen, über die im Kern im Rahmen des Schiedsverfahrens gestritten werde, und die mit den Anträgen 2–15, 22, 23, 26, 27–32, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 48, 83, 84, 86, 90, 93, 101, 102, 105, 107, 109, 117, 118, 122 und 123 begehrten Dokumente enthielten interne ad-hoc Einschätzungen und Bewertungen, gäben nicht unbedingt ein zutreffendes Bild von der (abschließenden) Position der Beklagten wieder und könnten – insbesondere in verfremdeter oder aus dem Kontext gerissener Form – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 117/20 genutzt werden, um unzutreffende Behauptungen über ihre vertragsgemäße Leistungserbringung aufzustellen, zielt die Beklagte auf eine mögliche Gefährdung ihrer verfahrens- und nachfolgend materiellrechtlichen Position, die dem Schutz von §3 Nr.1g Var. 1 IFG nicht unterfällt.

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1999 (BVerwG 7 C 32/98 – BverwGE 110, 17) kann die Beklagte nichts ziehen. Dieses ist zu §7 Abs.1 Nr.2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1994 ergangen, durch nachfolgende Rechtsänderungen überholt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – BVerwG 10 C 2/20 – NVwZ 2021, 1621 Rn. 19), auf das Informationsfreiheitsgesetz nicht übertragbar und steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §3 Nr.1g Var. 1 IFG.

  1. Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich zur Versagung der Akteneinsicht hinsichtlich aller streitbefangenen Unterlagen mit Ausnahme von Antrag 33, 52, 58, 62, 80, 81, 87, 97, 111, 112, 113, 119 und 120 auf §3 Nr.3b IFG. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.

Schutzgut des §3 Nr.3b IFG ist der behördliche Entscheidungsprozess, der eine offene Meinungsbildung erfordert, um eine effektive, funktionsfähige und neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Dem Schutz der Beratung unterfällt dabei nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Dem Schutz der Beratung unterfallen Interessenbewertungen und die Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 7 C 34/17 – NVwZ 2019, 1769 Rn. 13).

Die Darlegungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von §3 Nr.3b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 C 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 23). Es bedarf im jeweiligen Einzelfall einer Prognose, ob durch das Bekanntwerden der Informationen die notwendige Vertraulichkeit der behördlichen Beratungen beeinträchtigt wird. Erforderlich ist eine ernsthafte konkrete Gefährdung der geschützten Belange. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14/11 – NVwZ 2011, 1072 Rn. 11).

Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten (a). Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt (b).

a) aa) Die vier Entwürfe eines Gutachtens von (Antrag 1), die Statusberichte und deren Kurzfassungen sowie die Präsentationen zu Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26), die E-Mails aus Mai 2019 und vom 11. Juni 2019 (Anträge 28 und 34) sowie die Berichte und Übersichten (Anträge 29, 31 und 35) externer Berater enthalten nach dem Vortrag der Beklagten keine Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen auch keine Rückschlüsse auf diesen zu.

Diese Unterlagen wurden von behördenexternen Beratern und Sachverständigen verfasst, die nicht unmittelbar zur Entscheidung berufen waren. Daher ist es schon im Ansatz fernliegend, dass sie Ausführungen zu der behördlichen Entscheidungsfindung enthalten (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89/09 – juris Rn. 25). Soweit die Beklagte vorträgt, die für die Erstellung der Statusberichte beauftragte Beratungsgesellschaft habe als „verlängerter Arm“ der Fachreferate beim BMVI, dem KBA und dem BAG fungiert und eine „klassische Referententätigkeit“ ausgeübt, folgt hieraus nichts Anderes. Denn die abschließende Bewertung und Entscheidung oblag auch nach dem Vortrag der Beklagten den Behörden. Selbst wenn sich die staatlichen Entscheidungsträger den von den Beratern entwickelten Lösungsansätzen vollinhaltlich angeschlossen hätten, etwa weil die Thematik darin umfassend, abschließend und schlüssig erörtert wurde und die Lösungsansätze stimmig erschienen, änderte dies nichts an der Einordnung der in Rede stehenden externen Stellungnahmen als (externe) Beratungsgrundlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2021 – OVG 12 N 74/21 – UA S.3).

Dessen ungeachtet bilden die Berichte, Präsentationen, E-Mails und Übersichten auch ihrem Inhalt nach die Grundlage der behördlichen Entscheidungsfindung und lassen keine Rückschlüsse auf den Entscheidungsprozess zu. Die Statusberichte enthalten nach dem Beklagtenvortrag Ausführungen zu Meilensteinen, Risikoanalysen und Bewertungen einzelner Projektschritte, Dokumentationen der internen Vorgehensweise und Projektplanung und Zeitpläne für die termingerechte Erfüllung. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Die E-Mail (Antrag 28) und der Bericht aus Mai 2019 (Antrag 29) stellen den Leistungsstand und noch nicht erfüllte Anforderungen bzw. Defizite, Bewertungen und Handlungsstrategien dar. Der E-Mail-Verlauf vom 11. April 2019 (Antrag 30) enthält nach dem Beklagtenvortrag eine vorläufige Einschätzung und Bewertungen der Spezifikationsdokumente im Abgleich mit den vertraglich geforderten Inhalten. Die E-Mail des BAG vom 11. Juni 2019 (Antrag 34) leitet eine E-Mail eines Beratungsunternehmens weiter, die eine Bewertung der Nachlieferung von Spezifikationsdokumenten durch die Klägerin zu 2 des Verfahrens VG 2 K 117/20 enthält. Der Bericht vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) beinhaltet Analysen von Defiziten und skizziert Maßnahmenempfehlungen. Mit diesem Vortrag ist das Vorhandensein von Informationen über den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung nicht dargelegt. Vielmehr handelt es sich erkennbar um dem behördlichen Entscheidungsprozess vorgelagerte Sachinformationen.

Entsprechendes gilt für die Anfragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (Anträge 55, 56, 64, 101, 103, 118, 129 und 130), der Presse (Antrag 73, 75, 76 und 96), eines Geschäftsführers eines Verbands (Antrag 85) sowie eines Bürgers (108). Soweit die begehrten Informationen nur die Anfragen außenstehender Personen weiterleiten, wiedergeben oder zusammenfassen, liegen Rückschlüsse auf die behördliche Entscheidungsfindung von vorneherein fern. Dem Beklagtenvortrag lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten anderen Passagen gleichwohl Beratungen von Behörden enthalten sollen.

bb) Für die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 3, 9, 13, 17, 21 und 25), die Ergebnisprotokolle zu den Jours Fixes BMVI/BAG (Anträge 36 und 37) sowie zu den Sitzungen Vertrags- und Prioritätenmanagement (Anträge 38–40) hat die Beklagte ebenfalls keine Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess dargelegt.

Die Protokolle der Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten nach dem Beklagtenvortrag Teilnehmerlisten, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu Statusberichten, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen sowie Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Dies lässt das Vorhandensein von Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess nicht erkennen.

Für die weiteren Protokolle spricht bereits ihre Bezeichnung als „Ergebnis“protokolle gegen die Anwendung von §3 Nr.3b IFG, der nur den eigentlichen Beratungsvorgang, nicht aber das Ergebnis der behördlichen Beratungen schützt. Darüber hinaus ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags nicht erkennbar, dass diese Dokumente Informationen über den Entscheidungsprozess enthalten. Die Protokolle zu den Jours Fixes von BMVI und BAG enthalten Informationen zu dem aktuellen Projektstand, den von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und Defiziten, zu deren Projekt- und Änderungsmanagement, zur weiteren Zusammenarbeit, zu verschiedenen Handlungsoptionen in Bezug auf die Feinplanungsdokumentation sowie zum Umgang mit Änderungsanträgen der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren rechtlichen Konsequenzen. Die Ergebnisprotokolle des Vertrags- und Prioritätenmanagements enthalten Ausführungen zu geplanten gesetzlichen Regelungen, erforderlichen Gesetzesänderungen, der zukünftigen Rechtsauslegung, internen Zuständigkeiten, der Möglichkeit der Verhängung von Vertragsstrafen, Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, der Möglichkeit von Ratenzahlungen, Erstattungsleistungen und kalkulatorische Überlegungen. Insoweit ist das Vorhandensein von Informationen über die behördlichen Beratungen zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagtenvortrag lässt indes nicht erkennen, welche Passagen außer bloßen Zustandsbeschreibungen oder Hintergrundinformationen den Beratungsprozess wiedergeben. Gleiches gilt für das von dem Antrag 48 erfasste Protokoll über eine Sitzung im BMVI vom 19. November 2018, in dem in einer Übersicht Aufgaben, Anmerkungen, Verantwortlichkeiten und Termine im Projekt Automatische Kontrolle festgehalten sind, ohne dass hierdurch der eigentliche Beratungsvorgang abgebildet wäre.

cc) Gleiches gilt für die übrigen Unterlagen, die von dem BMVI oder anderen Behörden erstellt wurden (Anträge 27, 30, 32, 34 und 41–45). Diese Unterlagen enthalten Informationen zum Leistungsstand und zu den Leistungspflichten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20, Einschätzungen des Status und künftiger Maßnahmen, Ausführungen zu möglichen Forderungen, Maßnahmen zur Risikominimierung, Handlungsempfehlungen und Handlungsstrategien. Auch insoweit ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Unterlagen teilweise Informationen zum behördlichen Entscheidungsprozess enthalten. Jedenfalls die Sachinformationen über die von den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 erbrachten Leistungen und deren Bewertung unterfallen aber nicht dem Schutzzweck von §3 Nr.3b IFG. Der Beklagten hätte es deshalb oblegen darzulegen, welche Passagen konkret betroffen sind. An einer trennscharfen Darlegung fehlt es auch für die weiteren Dokumente, die zumindest passagenweise bloße Sachinformationen über das Projekt ISA enthalten (Anträge 46, 47, 61, 79, 94, 95, 98, 100–102, 105, 110–112, 114, 116, 117, 119, 124 und 128), in denen mögliche Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 18. Juni 2019 in tatsächlicher, rechtlicher und haushalterischer Hinsicht dargelegt sind (Anträge 49, 50, 51, 52, 57, 63, 65–73, 82–84, 86, 88, 90, 92, 93, 118, 122, 123, 125–127, 131 und 133) oder in denen Sachinformationen zum Vorhandensein von Gesprächsaufzeichnungen ohne Bezug zum Beratungsverlauf (Antrag 60) oder über den Abschluss und das Volumen abgeschlossener Beraterverträge (Antrag 75) enthalten sind.

b) Selbst wenn einzelne Dokumente Informationen über den Beratungsprozess enthalten sollten, ist nicht dargelegt, dass die Offenlegung dieser Informationen hinreichend wahrscheinlich nachteilige Auswirkungen auf gegenwärtige oder zukünftige behördliche Beratungen haben kann.

Die von den Klägern begehrten Unterlagen betreffen einen abgeschlossenen Beratungsprozess. Die behördlichen Beratungen über die Vergabe der ISA-Kontrolle, den Abschluss des Betreibervertrags sowie die Vertragsdurchführung und -beendigung sind beendet. Die Abwicklung des Betreibervertrags und die Geltendmachung wechselseitiger Ansprüche im Rahmen der Schiedsverfahren sind ein eigenständiger Beratungsvorgang. Der Abschluss der behördlichen Beratungen bildet im Rahmen von §3 Nr.3b IFG zwar keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Mit der Formulierung „solange“ macht das Gesetz aber deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Die Dauer dieses Aufschubs bestimmt sich danach, ob der Schutz der Vertraulichkeit nach den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Sachbereichs weiterhin eine Offenlegung der Beratungsinterna verbietet. Im Wege einer Prognose ist zu ermitteln, ob das (nachträgliche) Bekanntwerden der Information (zukünftig) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer ernsthaften und konkreten Gefährdung des behördlichen Beratungsprozesses führt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – BVerwG 7 C 19/15 – NVwZ 2017, 1621 Rn. 10).

Eine solche ernsthafte und konkrete Gefährdung ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Es fehlt an Vorbringen dazu, dass die Offenlegung der konkreten in den Unterlagen enthaltenen Informationen nachteilige Auswirkungen auf den unbefangenen innerbehördlichen Meinungsaustausch haben kann. Der (pauschale) Vortrag der Beklagten, das ISA-Projekt sei von Beginn an hochumstritten gewesen und kontrovers diskutiert worden, ist keine geeignete Tatsachengrundlage für die anzustellende Prognose. Gleiches gilt für die allgemeine Befürchtung, die Veröffentlichung der begehrten Informationen hätte zur Folge, dass interne Informationen zukünftig nicht mehr kommuniziert würden und eine unbefangene interne Diskussion nicht mehr gewährleistet wäre. Auch insoweit fehlt es an einem inhaltlichen Bezug zu den konkreten aus Sicht der Beklagten zu schützenden Informationen.

Soweit die Beklagte sich ergänzend für die von den Anträgen 54, 57, 63, 64, 66 und 103 erfassten Informationen auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beruft, bleibt dies ohne Erfolg. Der „Kernbereich des Kernbereichs“ in Gestalt der vertraulichen Beratungen der Bundesregierung in der Kabinettssitzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – BVerwG 7 c 19/17 – BVerwGE 164, 112 Rn. 24) ist nicht betroffen. Im Übrigen ist nicht dargelegt, dass die Informationen Rückschlüsse auf die internen Willensbildungsprozesse der Bundesregierung zuließen. Hierfür genügt es nicht, dass Kommunikation des damaligen Bundesministers betroffen ist. Dem entspricht es, dass die Beklagte sich durch den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht gehindert sah, die Dokumente dem Deutschen Bundestag für dessen 2. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode zu überlassen.

  1. Soweit die Beklagte sich auf die Einstufung der begehrten Unterlagen als Verschlusssache beruft, steht dies dem Informationszugang nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 2 IFG entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Verschlusssachenanweisung - VSA - geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt. Auf dieser Grundlage ist der Zugangsanspruch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung noch vorliegen. Dies hat – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung – die um Informationszugang ersuchte Behörde darzulegen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 – BVerwG 7 C 20/17 – BVerwGE 165, 1 Rn. 33).

a) Die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen sind als Verschlusssachen – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH - VS-NfD - eingestuft. Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, dass die materiellen Gründe für die Einstufung dieser Dokumente vorliegen.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.4 VSA und §4 Abs.2 Nr.4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen, Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG - sind Verschlusssachen als VS-NfD einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Dabei muss nicht der sichere Nachweis eines solchen Nachteils erbracht werden. Es genügt insofern die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf aber nicht nur eine theoretische sein. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Mai 2017 – OVG 12 B 17/15 – juris Rn. 21). Die Beklagte hat die konkrete Möglichkeit eines Nachteils nicht plausibel dargelegt.

aa) Soweit die Beklagte für die von den Anträgen 2–16, 18–21 und 24 erfassten Unterlagen Nachteile für andere vergleichbare Projekte befürchtet, handelt es sich um eine theoretische, fernliegende Möglichkeit. Ein konkret anstehendes Projekt, für das die Kenntnis der eingestuften Dokumente nachteilig sein kann, hat die Beklagte nicht benannt. Soweit sie ausführt, ein zukünftiges vergleichbares Maut-Projekt sei „nicht ausgeschlossen“, benennt sie keine Tatsachen, die ein bestimmtes Vorhaben belegen. Mit ihrem Verweis auf „andere Großprojekte“, wie den Aufbau und Betrieb eines bundesweiten Schnellladennetzes für E-Fahrzeuge, sind mögliche Nachteile durch die Kenntnisnahme der eingestuften Unterlagen nicht dargelegt.

Denn nach dem Vortrag der Beklagten enthalten diese Unterlagen projektspezifische Informationen. Es ist nicht dargelegt, dass sich diese Informationen auf andere Projekte übertragen lassen. Die Statusberichte sowie Präsentationen und Protokolle zu den Sitzungen der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten interne Risikoanalysen, Informationen über Haushaltsmittelverwendungen und Ressourcen im BMVI, KBA und BAG, Informationen zum Projektzeitplan, zur Zusammenarbeit mit einem Gutachter, zum Vollstreckungskonzept, zur Aktualisierung des Projekthandbuchs, zu organisatorischen und Zuständigkeitsfragen, Listen mit anstehenden Terminen und Entwicklungen zum Projektverlauf, den Vergabeverfahren, dem Verfahren vor dem EuGH und erreichten Meilensteinen. Die Präsentationen nehmen jeweils Bezug auf die Statusberichte und beinhalten Zusammenfassungen der Fortschritte in den Vergabeverfahren, Zeitpläne, Änderungsanforderungen, die Zusammenarbeit mit dem Gutachter, das geplante Vollstreckungskonzept, Zuständigkeitsfragen, das Projekthandbuch, Termine und Sitzungen sowie Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diesen projektspezifischen Informationen – wie die Beklagte meint – allgemeine Erkenntnisse zu entnehmen sind. Selbst wenn dies der Fall wäre, ist nicht dargelegt, dass die Kenntnis hiervon sich nachteilig auf zukünftige Projekte auswirken kann. Soweit die Beklagte eine Verschlechterung ihrer Verhandlungsposition befürchtet, fehlt es an einer für das Gericht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage für diese Befürchtung.

bb) Die materiellen Gründe für die Einstufung sind auch nicht mit dem Vorbringen der Beklagten dargelegt, die von den Anträgen 2–21 und 24 erfassten Unterlagen könnten – verzerrt oder verkürzt – von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 oder auch im Rahmen einer begleitenden Medienkampagne zum Nachteil der Beklagten genutzt werden, was das Vertrauen der Bürger und des Auslands in die Beklagte (unberechtigterweise) nachhaltig beschädigen könne. Zu den von §2 Abs.2 VSA und §4 Abs.2 SÜG geschützten öffentlichen Interessen zählt zwar auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland (Entwurf eines Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes vom 10. Mai 1993, BT-Drs. 12/4891 S.20). Die Beklagte hat die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Ansehen der Bundesrepublik aber nicht plausibel dargelegt. Anhaltspunkte für eine (von den Klägern bzw. den Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 gesteuerte) „Medienkampagne“ zulasten der Beklagten sind nicht dargetan. Einer verkürzten oder verzerrenden Wiedergabe der Inhalte der eingestuften Dokumente könnte die Beklagte zudem durch Richtigstellung begegnen.

cc) Soweit die Beklagte vorträgt, in den Präsentationen zum 10. und 11. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Anträge 8 und 12) befinde sich ein Schaubild mit der Struktur des virtuellen ISA Projektraums in dem genutzten Cloudsystem, eine Beschreibung der Struktur des ISA Projektraums sowie das Zugriffsrechtemanagement und die Ordnerstruktur für diesen Projektraum, ist nicht nachvollziehbar, welche Nachteile durch die Offenbarung dieser Informationen für den Bund eintreten könnten. Weder ist vorgetragen, ob der Server, das Zugriffsrechtemanagement oder die Ordnerstruktur nach Beendigung des Projekts weiter genutzt werden, noch was bei Offenlegung dieser Informationen zu befürchten wäre.

dd) Der Vortrag, die Präsentation für den 13. Termin der Gesamtprojektlenkungsgruppe (Antrag 20) enthalte Informationen hinsichtlich der Konstituierung und Aufgaben einzelner Gremien der Gesamtprojektlenkungsgruppe, die die interne Organisation und das Risikomanagement beträfen, lässt ebenso wenig nachteilige Auswirkungen erkennen.

Danach kann offen bleiben, ob die von der Beklagten benannten Interessen überhaupt „öffentliche Interessen“ im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanweisung sind, deren Schutzobjekt der Bestand und die Sicherheit des Staates ist (BT-Drs. 12/4891 S.15). In erster Linie kommt eine Einstufung daher zugunsten von Schutzgütern in Betracht, die der Existenz und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Aufgaben dienen (VG Köln, Urteil vom 22. Juli 2021 – 13 K 15354/17 – juris Rn. 30).

ee) Für den Zugang zu dem von dem Antrag 97 erfassten Vermerk der Botschaft Wien kann die Rechtmäßigkeit der Einstufung als VS-NfD offen bleiben. Insoweit greift bereits der Ausschlussgrund des §3 Nr.1a IFG.

b) Die materiellen Gründe für die Einstufung der von den Anträgen 1, 22, 23, 25, 26, 27 –32, 34, 35, 36, 37 und 41 erfassten Unterlagen als Verschlusssache –VERTRAULICH - VS-V - sind ebenfalls nicht dargelegt.

Gemäß §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG erfordert dies, dass die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Hierunter fallen nur wesentliche Interessen der genannten Gebietskörperschaften. Das sind solche, die den Bestand und die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner wesentlichen Teile betreffen. Dazu zählen die innere oder äußere Sicherheit des Bundes oder eines Landes, die freundschaftlichen Beziehungen zu einem anderen Staat oder zu internationalen Institutionen sowie die massive Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 – VG 2 K 178/17 – juris Rn. 35). Die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen auf diese Schutzgüter hat die Beklagte schon nicht behauptet.

Soweit die Beklagte befürchtet, die Unterlagen enthielten Bewertungen eines zentralen Bestandteils eines komplexen Projekts, Risikoeinschätzungen, rechtliche und wirtschaftliche Folgen sowie konkrete Handlungsvorschläge, durch deren Offenlegung die Beklagte für die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 als auch für Dritte zum „gläsernen“ Partner werde, ist ein von §2 Abs.2 Nr.3 VSA und §4 Abs.2 Nr.3 SÜG geschütztes öffentliches Interesse nicht benannt. Der Vortrag der Beklagten bietet auch keine Anhaltspunkte für die von ihr befürchtete verzerrende oder verkürzte Wiedergabe der Informationen durch die Kläger bzw. die Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 im Rahmen einer begleitenden „Medienkampagne“ und die Ausübung von Druck auf die Schiedsrichter. Auch eine (unberechtigte) nachhaltige Beschädigung des Vertrauens der Bürger und des Auslands in die Beklagte ist nicht substantiiert dargetan.

  1. Der Informationszugangsanspruch zu dem Gutachten des Beratungsunternehmens (Antrag 1) ist nicht gemäß §3 Nr.4 Var. 3 IFG i.V.m. §43 Abs.1 Satz1 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - ausgeschlossen. Nach §3 Nr.4 Var. 3 IFG besteht der Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Die Verschwiegenheitspflicht von Wirtschaftsprüfern nach §43 Abs.1 Satz1 WPO stellt ein solches Berufsgeheimnis dar. Auf dieses kann sich die Beklagte als Auftragsgeberin von und „Herrin des Geheimnisses“ indes nicht berufen.

Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber des Wirtschaftsprüfers (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – V– ZR 325.15 – juris Rn. 31 m.w.N.). Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Wirtschaftsprüfers selbst besteht in der Regel nicht. Auch der Schutz Dritter ist von §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht bezweckt, weil der Wirtschaftsprüfer zu Dritten in keinem besonderen Vertraulichkeitsverhältnis steht. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers („Herr des Geheimnisses“) ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen vom Wirtschaftsprüfer ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den vom Wirtschaftsprüfer zur Verfügung gestellten Informationen nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 17 ff.). Hiernach schützt die Verschwiegenheitspflicht nach §43 Abs.1 Satz1 WPO die Beklagte nur in ihrem Verhältnis gegenüber .

Warum hier ausnahmsweise ein eigenes Interesse des Beratungsunternehmens bzw. der Berater betroffen sein sollte, hat die Beklagte nicht plausibel dargelegt. Eine dauerhafte Beratung durch und eine Mitwirkung im laufenden Verfahren ändern nichts daran, dass die Verschwiegenheitspflicht nur gegenüber der Beklagten besteht. Soweit die Beklagte pauschal vorträgt, die Berufsträger hätten auch persönliche Wahrnehmungen und Bewertungen einfließen lassen, entspricht dies projektspezifischen Beratungsdienstleistungen und begründet kein eigenes Geheimhaltungsinteresse der Berater. Die Berufung auf ein „Interesse der Allgemeinheit“ verkennt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nicht gefährdet ist, eben weil eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß §43 Abs.1 Satz1 WPO nicht in Rede steht.

Ohne Erfolg trägt die Beklagte vor, das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich nur auf §43 Abs.1 Satz1 WPO und sei nicht ohne Weiteres auf das Berufsgeheimnis eines Rechtsanwalts nach §43a Abs.2 Satz1 der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragbar. Dieses Argument erschließt sich bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht, da die Beklagte nichts zu einer konkreten anwaltlichen Tätigkeit von vorträgt. Zudem schützt auch das Anwaltsgeheimnis im Regelfall allein den Auftraggeber bzw. Mandant (vgl. BVerwG, a.a.O, Rn. 18 m.w.N.).

  1. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat sich für die von den Anträgen 1, 2, 3, 6, 7, 9–11, 14, 15, 18, 19, 22, 23, 26, 39, 42–45, 47, 50–52, 57, 65, 69–72, 79, 82, 88, 93, 95, 98, 101, 102, 110–112, 114, 116–118, 124, 125, 126 und 127 erfassten Unterlagen auf diesen Ausschlussgrund berufen.

Gemäß §3 Nr.6 Alt. 1 IFG besteht der Informationsanspruch nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Die fiskalischen Interessen des Bundes werden maßgeblich durch das Haushaltsrecht bestimmt und sind dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater. Der Bund soll als Marktteilnehmer nicht generell vor Informationsansprüchen geschützt werden, sondern nur u.a. davor, „eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen“. §3 Nr.6 Alt. 1 IFG soll, wenn der Staat als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr teilnimmt, nicht Transparenz verhindern, sondern einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen muss nicht erbracht werden. Es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Auch insoweit gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet. Die Feststellung der konkreten Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen setzt seitens der informationspflichtigen Stelle die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich im jeweiligen Fall eine Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 12/13 – BVerwGE 150, 383 Rn. 22 ff.). Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht.

Grundsätzlich kann zwar bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Verhältnis der Bieter eine Wettbewerbsrelevanz bestehen, wenn der Bund in einem Vergabeverfahren Angebote verhandelt, die sich auch auf die Verhandlungsposition des Bundes auswirkt. Die Wettbewerbsrelevanz kann jedoch mit Zeitablauf entfallen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 2018 – 15 A 861/17 – juris Rn. 117 ff.). Das spricht hier dafür, dass die Wettbewerbsrelevanz der begehrten Informationen entfallen ist. Denn das Vergabeverfahren ist abgeschlossen, die Verträge sind gekündigt und die Vertragsinhalte sind vollständig veröffentlicht.

Soweit die Beklagte eine Beeinträchtigung ihrer fiskalischen Interessen befürchtet, weil die Erhebung einer ähnlich gearteten Maut „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ sei, handelt es sich um eine bloß theoretische Möglichkeit.

Die von der Beklagten befürchteten Auswirkungen auf die Ausschreibung des Aufbaus und Betriebs eines bundesweiten Schnellladenetzes für E-Fahrzeuge und andere, nicht näher benannte Beschaffungsvorgänge sind ebenfalls nicht hinreichend konkret dargelegt. Denn die in den Unterlagen enthaltenen Informationen beziehen sich auf das ISA-Projekt. Der Beklagtenvortrag lässt nicht erkennen, dass diese projektspezifischen Informationen auf andere Beschaffungsvorgänge übertragbar sind und ihre Kenntnis die fiskalischen Interessen des Bundes bei diesen Vorhaben beeinträchtigen kann.

Die Statusberichte und das Protokoll zur 10. Sitzung der Gesamtprojektlenkungsgruppe enthalten Kostenübersichten sowie Aussagen und Prognosen zu den finanziellen, haushalterischen und personellen Auswirkungen der Projektrisiken auf den Bundeshaushalt, die Haushaltsplanung und die Verwendung der eingebrachten Haushaltsmittel. Das Ergebnisprotokoll des Gremiums Vertrags- und Prioritätenmanagement vom 21. Februar 2019 (Antrag 39) enthält potentielle Änderungsbedarfe des Infrastrukturabgabengesetz, Überlegungen zu dessen Auslegung und zu Benutzerkonten der Klägerinnen des Verfahrens VG 2 K 177/20 und deren potentielle Nutzung für eine Kommunikation des KBA mit den Abgabenpflichtigen, Fragen zur Zuständigkeit und technischen Abhängigkeiten, Überlegungen zur Möglichkeit der Ratenzahlung, potentiellen Betreiberpflichten und rechtlichen Unsicherheiten sowie Erstattungen und kalkulatorischen Überlegungen. Die von den Anträgen 42–45 erfassten Unterlagen enthalten Prognosen zu den Projektkosten sowie den möglichen finanziellen Verpflichtungen und Konsequenzen im Fall einer Vertragsbeendigung. Entsprechende Angaben hat die Beklagte zum Inhalt der von den weiteren Anträgen erfassten Unterlagen gemacht. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass diese Informationen sich auf andere Beschaffungsvorgänge übertragen lassen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, wie die Kenntnis dieser Informationen sich nachteilig auf die Verhandlungsposition der Beklagten bei anderen Projekten auswirken kann. Die rein abstrakte Befürchtung der Beklagten, in zukünftigen Projekten zum „gläsernen Partner“ zu werden, genügt den Anforderungen an die plausible und nachvollziehbare Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht.

  1. Der Schutz personenbezogener Daten steht dem Informationszugang nicht entgegen. Gemäß §5 Abs.1 Satz1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer von Bearbeitern sind gemäß §5 Abs.4 IFG vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Die Kläger haben auf die Offenlegung personenbezogener Daten weitgehend verzichtet. Soweit dieser Verzicht sich nicht auf Behördenangehörige und von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragte Gutachter, Sachverständige oder Berater erstreckt, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass diese Personen nicht „Bearbeiter“ im Sinne von §5 Abs.4 IFG sind.

Unter diesen Begriff fallen nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht. Nicht erforderlich ist, dass ein Bearbeiter im Sinne des §5 Abs.4 IFG Amtsangehöriger der informationspflichtigen Behörde oder sonst Angehöriger einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle ist. Anknüpfungspunkt für den Informationszugang ist vielmehr, dass personenbezogene Daten von Bearbeitern als Ausdruck und Folge einer konkreten amtlichen Tätigkeit in Unterlagen enthalten sind, die bei einer nach dem Informationsfreiheitsgesetz informationspflichtigen Stelle vorliegen. Eine amtliche Tätigkeit im auch nach §5 Abs.4 IFG maßgeblichen funktionellen Sinne übt ein Bearbeiter auch dann aus, wenn er zwar selbst kein Behördenangehöriger ist, jedoch im behördlichen Auftrag tätig wird (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 43 f.).

Die Bediensteten des BMVI, des KBA, des BAG und anderen Behörden sind „Bearbeiter“ im Sinne des §5 Abs.4 IFG. Beruft sich die informationspflichtige Stelle darauf, dass bestimmte Bedienstete der informationspflichtigen Stelle keine „Bearbeiter“ in diesem Sinne sind, hat sie dies darzulegen. Sie muss plausibel und nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten von Bediensteten enthalten, die keine sachbearbeitende Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs wahrgenommen haben. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Sie benennt keine Passagen, die personenbezogene Daten von Behördenbediensteten enthalten, die aus ihrer Sicht keine sachbearbeitende Tätigkeit übernommen haben. Auch die von dem BMVI, dem KBA oder dem BAG beauftragten Gutachter, Sachverständigen und Berater unterfallen §5 Abs.4 IFG. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von §5 Abs.4 a.E. IFG ist nicht dargelegt.

  1. Der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§6 Satz2 IFG) steht dem Informationszugang nicht entgegen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von den Anträgen 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24, 26, 29, 31 und 35 erfassten Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Berater enthalten können. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens (§113 Abs.5 Satz2 VwGO, §8 IFG) kommt daher nicht in Betracht.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden durch §6 Satz2 IFG geschützt, wenn der Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Ein solches Interesse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – NVwZ 2021, 890 Rn. 38).

Die von einem Wirtschaftsprüfer, Berater oder Gutachter angewandte Methodik kann zwar ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von §6 Satz2 IFG darstellen. Für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlich ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität. Dafür ist eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien erforderlich, ohne dass die dahinter stehende Methodik selbst ausgebreitet werden muss (Urteil der Kammer vom 13. August 2020 – VG 2 K 52/18 – juris Rn. 31).

Der Vortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht. Danach ist das Know-how über die Art und Weise der Strukturierung, Aufbereitung und Darstellung einer Vielzahl von relevanten und komplexen projektspezifischen Informationen und Risikoanalysen der entscheidende Wertschöpfungsfaktor für den Kunden und damit der „Unique Selling Point“ für das beratende Unternehmen. Worin dieser Wertschöpfungsfaktor in den aus Sicht der Beklagten zu schützenden Unterlagen konkret zum Ausdruck kommt, ist auf der Grundlage dieses Vortrags nicht erkennbar. Die Statusberichte, deren Kurzfassungen und Präsentationen (Anträge 2–4, 6–8, 10–12, 14–16, 18–20, 22–24 und 26) enthalten nach dem Beklagtenvortrag in weiten Teilen deskriptive Ausführungen zu dem Projektstatus, erreichten und noch zu erreichenden Meilensteinen, zu Problemen und deren Auswirkungen, zu offenen sowie vorgeschlagenen und beschlossenen Handlungsstrategien. Soweit die Statusberichte detaillierte Analysen der Top-Risiken enthalten, folgt hieraus nicht die Exklusivität der zur Anwendung gebrachten Methodik. Gleiches gilt für die Berichte zu externen Gutachterleistungen aus Mai 2019 (Antrag 29) und vom 11. Juni 2019 (Antrag 35) sowie die Übersicht zur Bewertung der Spezifikationsdokumente aus April 2019 (Antrag 31). Die darin nach dem Vortrag der Beklagten enthaltenen Bewertungen identifizierter Defizite, enthaltenen Ratschläge und Hinweise belegen das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nicht mit dem erforderlichen Mindestmaß an Plausibilität.

  1. §9 Abs.3 IFG steht dem Anspruch auf Informationszugang nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind – nachdem die Beteiligten die Anträge 50, 80, 81, 87, 95, 98, 113, 120, 121, 134 nach Maßgabe des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2022 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – bezüglich der noch rechtshängigen Anträge nicht erfüllt. Bei den von diesen Anträgen noch erfassten Informationen handelt es sich um E-Mail-Verkehr, der behördenintern geblieben ist. Der Einwand der Beklagten, bloße E-Mails zur Weiterleitung enthielten keinen sachlichen Informationsgehalt und stellten daher keine Kommunikation im Sinne des Klageantrags dar, findet keine Grundlage im Klageantrag.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beklagte für den Antrag 89 auf §9 Abs.3 IFG. Die E-Mail vom 18. Juni 2019 innerhalb des BMVI enthält nach dem Vortrag der Beklagten eine zusammenfassende Übersicht über die Reaktion von Verbänden auf das EuGH-Urteil vom 18. Juni 2019. Der Mitarbeiter des BMVI habe die in der Presse verfügbaren Reaktionen in wenigen Sätzen zusammengefasst und in positive und besorgte Reaktionen sortiert. Darüber hinaus habe er weitere Reaktionen kommunaler Spitzenverbände und Verbraucherschützer prognostiziert. Im Hinblick auf diese Informationen liegt keine Identität mit den in der Presse veröffentlichten Reaktionen vor. Die E-Mail enthält eine eigene Zusammenfassung und Prognose des Verfassers. Jedenfalls fehlt es an einer trennscharfen Darlegung, welche veröffentlichten Pressemitteilungen inwieweit in welchen Passagen der E-Mail wiedergegeben wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §155 Abs.1 Satz1, §161 Abs.2 VwGO. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im Umfang ihres Unterliegens und der übereinstimmenden Erledigungserklärung, weil die Klage auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Die Beklagte hat bis zur Herausgabe der 22 Dokumente nicht nachvollziehbar vortragen, welche konkreten Passagen personenbezogene Daten enthalten. Hinsichtlich der Anträge, für die sie sich auf §9 Abs.3 IFG berufen hat, fehlte eine Ermessensausübung. Soweit die Klage abgewiesen wurde, tragen die Kläger die Kosten. Es entspricht im Übrigen billigem Ermessen, dass sich ihre Kostenlast nicht infolge der Konkretisierung der mit der Klageschrift angekündigten Klageanträge auf die gestellten Klageanträge erhöht. Die Beklagte hat bezüglich der angekündigten Klageanträge 3, 5 und 7 erst mit der Klageerwiderung erklärt, dass insoweit keine weiteren Informationen vorhanden sind. Bezüglich des angekündigten Klageantrags 8 hat erst der Erörterungstermin im Parallelverfahren VG 2 K 117/20 am 8. Dezember 2021 zu übereinstimmenden Erledigungserklärungen bezüglich des damaligen Antrags 38 geführt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §709 Sätze 1 und 2, §711 ZPO.

Die Berufung wird zugelassen, weil das Verhältnis zwischen §3 Nr.1g Var. 1 IFG und den Beweisregeln im Schiedsverfahren grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: