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Information

Aktenzeichen
2 K 131/21
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2022:0622.2K131.21.00
Datum
22. Juni 2022
Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. November 2020 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einer Übersicht der Zahlungen zu gewähren, die sie im Jahr 2020 an die Z... geleistet hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.

Der Kläger begehrt Informationszugang zu Zahlungen einer staatlichen Hochschule an den Anbieter einer Videokommunikationsplattform.

Der Kläger beantragte am 30. Oktober 2020 bei der Beklagten, ihm eine Übersicht ihrer Zahlungen an die Z... (im Folgenden: Z...) im Jahr 2020 zuzusenden.

Mit Bescheid vom 12. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2021 mit der Begründung zurück, dem Informationszugang stehe der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Z... habe die Einwilligung in die Offenlegung der Zahlungen versagt. Die begehrten Informationen enthielten konkrete Konditionen, die mit der Beklagten vereinbart worden seien. Ihre Bekanntgabe lasse Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zu.

Der Kläger begründet seine Klage damit, die Beklagte habe bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt. Die Summe der Zahlungen habe keine Wettbewerbsrelevanz. Sie lasse die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse nicht zu. Ihm lägen bereits die von über 100 weiteren Hochschulen an Z... geleisteten Zahlungen vor. Die begehrte Information lasse keine neuen Rückschlüsse auf wirtschaftliche Unternehmensentscheidungen zu. Deshalb bestehe auch nur ein sehr geringes Geheimhaltungsinteresse. Demgegenüber überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Dieses bestehe darin nachzuweisen, dass die Beklagte das Budget, das sie für nicht-datenschutzkonforme Videoplattformen ausgebe, ebenso in die Entwicklung/den Betrieb einer datenschutzkonformen Software stecken könne, deren Code öffentlich einsehbar und damit weniger fehleranfällig sei. Denkbar seien auch landesweite Lösungen. Ohne Offenlegung der Zahlen hätten die Bürger keine Kenntnis davon, für welche Dienstleistungen wie viel Geld ausgegeben werde. Die Öffentlichkeit könne daher nicht auf Steuergeldverschwendung aufmerksam gemacht werden.

Der Kläger beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 zu verpflichten, ihm eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Z... geleistet hat, zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor, die begehrten Informationen hätten wettbewerbsrechtliche Relevanz. Es sei nicht maßgeblich, ob andere Universitäten Angaben bekannt gemacht hätten. Ein wesentlicher Schaden entstehe für Z... durch den Verlust der Verhandlungsoption. Die Beklagte evaluiere die Qualität und Datenschutzkonformität der von Z... und anderen Dienstleistern erbrachten Leistungen. Die datenschutzrechtlichen Aspekte seien unabhängig von den entstandenen Kosten für alle angebotenen Videoplattformen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu einer Übersicht der Zahlungen der Beklagten an Z... im Jahr 2020 (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§1 Abs.2, §2 Abs.1 Satz1 des Berliner Hochschulgesetzes) eine öffentliche Stelle im Sinne von §3 Abs.1 Satz1, §2 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Bei der Übersicht über die Zahlungen der Beklagten an Z... handelt es sich um Akten gemäß §3 Abs.2 IFG Bln. Der Informationszugang ist nicht zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Z... eingeschränkt.

Gemäß §7 Satz1 Alt. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.

  1. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Übersicht der Zahlungen im Jahr 2020 ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis von Z... ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Hieran fehlt es.

Der Kläger begehrt Zugang zu der an Z... gezahlten Gesamtsumme für das Jahr 2020. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass das Bekanntwerden dieser Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition von Z... zu schwächen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der Gesamtsumme – wie von der Beklagten befürchtet – Rückschlüsse auf die Betriebsführung sowie die Wirtschafts- und Marktstrategie von Z... ermöglicht, sind nicht gegeben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Zahlungen der Beklagten Informationen über die strategische Ausrichtung des Unternehmens enthält.

Der Informationszugang ermöglicht auch keine Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung von Z.... Auf der Grundlage der im Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme kann der Kläger oder ein Dritter (auch unter Zuhilfenahme anderer öffentlich zugänglicher Informationen, wie etwa der Anzahl der Studierenden und Beschäftigten, der öffentlichen oder privaten Trägerschaft, der Anzahl der Fachrichtungen etc.) die Art und den Umfang der von Z... erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau einschätzen und in Relation zu der von der Beklagten gezahlten Summe setzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15/18 – NVwZ 2019, 1056 Rn. 23, 16 ff. zu §6 Satz2 IFG Bund).

Denn hierfür fehlt es an Informationen über die weiteren Parameter für die von Z... angestellte Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger oder ein Dritter über Informationen verfügt über die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen (Lehrende, Verwaltungsmitarbeiter und/oder Studierende), die angebotenen Veranstaltungsformate (Meetings, Webinare, Events etc.), die Anzahl der zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen berechtigten Personen, sonstige Beratungs-, Betriebs- und Serviceleistungen, die Vertragslaufzeit, die Zahlungskonditionen (monatlich/jährlich) und sonstige für die Preisbildung maßgebliche Faktoren. Nur in Zusammenhang mit diesen Parametern können aussagekräftige und damit für die Wettbewerbsposition von Z... möglicherweise nachteilige Rückschlüsse gezogen werden.

Aus diesen Gründen ist auch die von der Beklagten befürchtete Verschlechterung der Verhandlungsposition von Z... fernliegend.

  1. Darüber hinaus und dessen ungeachtet überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse von Z... an der Geheimhaltung. Letzteres ist von eher geringem Gewicht. Denn selbst wenn die Kenntnis der für das Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung zuließe, wären die hierdurch zu befürchtenden Wettbewerbsnachteile geringfügig. Die zu ziehenden Rückschlüsse bieten allenfalls einen groben Anhaltspunkt für die Kostenkalkulation bzw. Entgeltgestaltung mit einem Kunden und betreffen nicht die gesamte Entgeltstruktur und Markposition von Z.... Deshalb lässt die Offenlegung dieser Information keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition erwarten.

Demgegenüber verfolgt der Kläger mit seinem Informationszugang ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ihm geht es darum aufzuklären, wie viel Geld die Beklagte für die – aus seiner Sicht nicht datenschutzkonformen – Dienstleistungen von Z... ausgegeben hat, anstatt mit diesem Budget eine – aus seiner Sicht – datenschutzkonforme Software zu entwickeln und zu betreiben, deren Code öffentlich einsehbar und damit weniger fehleranfällig sei. Mit den gewonnenen Erkenntnissen möchte der Kläger die Öffentlichkeit auf mögliche Steuergeldverschwendung aufmerksam machen. Dieses Interesse unterfällt dem Gesetzeszweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Es betrifft mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art.86 Abs.2, Art.95 Abs.3 Satz1 der Verfassung von Berlin, §7 Landeshaushaltsordnung) zudem einen Belang von verfassungsrechtlichem Gewicht. Die Höhe der Zahlungen an externe Betreiber von Videokommunikationsplattformen haben wegen der öffentlich diskutierten datenschutzrechtlichen Aspekte und der fortschreitenden Digitalisierung universitärer Angebote auch eine hervorgehobene Bedeutung für die Allgemeinheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Informationszugang zu Zahlungen einer staatlichen Hochschule an den Anbieter einer Videokommunikationsplattform.

Der Kläger beantragte am 30. Oktober 2020 bei der Beklagten, ihm eine Übersicht ihrer Zahlungen an die Z... (im Folgenden: Z...) im Jahr 2020 zuzusenden.

Mit Bescheid vom 12. November 2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 17. März 2021 mit der Begründung zurück, dem Informationszugang stehe der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen. Z... habe die Einwilligung in die Offenlegung der Zahlungen versagt. Die begehrten Informationen enthielten konkrete Konditionen, die mit der Beklagten vereinbart worden seien. Ihre Bekanntgabe lasse Rückschlüsse auf die Betriebsführung, die Wirtschafts- und Marktstrategie und/oder die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens zu.

Der Kläger begründet seine Klage damit, die Beklagte habe bereits kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dargelegt. Die Summe der Zahlungen habe keine Wettbewerbsrelevanz. Sie lasse die von der Beklagten befürchteten Rückschlüsse nicht zu. Ihm lägen bereits die von über 100 weiteren Hochschulen an Z... geleisteten Zahlungen vor. Die begehrte Information lasse keine neuen Rückschlüsse auf wirtschaftliche Unternehmensentscheidungen zu. Deshalb bestehe auch nur ein sehr geringes Geheimhaltungsinteresse. Demgegenüber überwiege das öffentliche Informationsinteresse. Dieses bestehe darin nachzuweisen, dass die Beklagte das Budget, das sie für nicht-datenschutzkonforme Videoplattformen ausgebe, ebenso in die Entwicklung/den Betrieb einer datenschutzkonformen Software stecken könne, deren Code öffentlich einsehbar und damit weniger fehleranfällig sei. Denkbar seien auch landesweite Lösungen. Ohne Offenlegung der Zahlen hätten die Bürger keine Kenntnis davon, für welche Dienstleistungen wie viel Geld ausgegeben werde. Die Öffentlichkeit könne daher nicht auf Steuergeldverschwendung aufmerksam gemacht werden.

Der Kläger beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 zu verpflichten, ihm eine Übersicht der Zahlungen, die die Hochschule im Jahr 2020 an Z... geleistet hat, zugänglich zu machen.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend trägt sie vor, die begehrten Informationen hätten wettbewerbsrechtliche Relevanz. Es sei nicht maßgeblich, ob andere Universitäten Angaben bekannt gemacht hätten. Ein wesentlicher Schaden entstehe für Z... durch den Verlust der Verhandlungsoption. Die Beklagte evaluiere die Qualität und Datenschutzkonformität der von Z... und anderen Dienstleistern erbrachten Leistungen. Die datenschutzrechtlichen Aspekte seien unabhängig von den entstandenen Kosten für alle angebotenen Videoplattformen zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den übersandten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu einer Übersicht der Zahlungen der Beklagten an Z... im Jahr 2020 (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§1 Abs.2, §2 Abs.1 Satz1 des Berliner Hochschulgesetzes) eine öffentliche Stelle im Sinne von §3 Abs.1 Satz1, §2 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Bei der Übersicht über die Zahlungen der Beklagten an Z... handelt es sich um Akten gemäß §3 Abs.2 IFG Bln. Der Informationszugang ist nicht zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Z... eingeschränkt.

Gemäß §7 Satz1 Alt. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.

  1. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Übersicht der Zahlungen im Jahr 2020 ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis von Z... ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Hieran fehlt es.

Der Kläger begehrt Zugang zu der an Z... gezahlten Gesamtsumme für das Jahr 2020. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass das Bekanntwerden dieser Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition von Z... zu schwächen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der Gesamtsumme – wie von der Beklagten befürchtet – Rückschlüsse auf die Betriebsführung sowie die Wirtschafts- und Marktstrategie von Z... ermöglicht, sind nicht gegeben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Zahlungen der Beklagten Informationen über die strategische Ausrichtung des Unternehmens enthält.

Der Informationszugang ermöglicht auch keine Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung von Z.... Auf der Grundlage der im Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme kann der Kläger oder ein Dritter (auch unter Zuhilfenahme anderer öffentlich zugänglicher Informationen, wie etwa der Anzahl der Studierenden und Beschäftigten, der öffentlichen oder privaten Trägerschaft, der Anzahl der Fachrichtungen etc.) die Art und den Umfang der von Z... erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau einschätzen und in Relation zu der von der Beklagten gezahlten Summe setzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15/18 – NVwZ 2019, 1056 Rn. 23, 16 ff. zu §6 Satz2 IFG Bund).

Denn hierfür fehlt es an Informationen über die weiteren Parameter für die von Z... angestellte Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger oder ein Dritter über Informationen verfügt über die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen (Lehrende, Verwaltungsmitarbeiter und/oder Studierende), die angebotenen Veranstaltungsformate (Meetings, Webinare, Events etc.), die Anzahl der zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen berechtigten Personen, sonstige Beratungs-, Betriebs- und Serviceleistungen, die Vertragslaufzeit, die Zahlungskonditionen (monatlich/jährlich) und sonstige für die Preisbildung maßgebliche Faktoren. Nur in Zusammenhang mit diesen Parametern können aussagekräftige und damit für die Wettbewerbsposition von Z... möglicherweise nachteilige Rückschlüsse gezogen werden.

Aus diesen Gründen ist auch die von der Beklagten befürchtete Verschlechterung der Verhandlungsposition von Z... fernliegend.

  1. Darüber hinaus und dessen ungeachtet überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse von Z... an der Geheimhaltung. Letzteres ist von eher geringem Gewicht. Denn selbst wenn die Kenntnis der für das Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung zuließe, wären die hierdurch zu befürchtenden Wettbewerbsnachteile geringfügig. Die zu ziehenden Rückschlüsse bieten allenfalls einen groben Anhaltspunkt für die Kostenkalkulation bzw. Entgeltgestaltung mit einem Kunden und betreffen nicht die gesamte Entgeltstruktur und Markposition von Z.... Deshalb lässt die Offenlegung dieser Information keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition erwarten.

Demgegenüber verfolgt der Kläger mit seinem Informationszugang ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ihm geht es darum aufzuklären, wie viel Geld die Beklagte für die – aus seiner Sicht nicht datenschutzkonformen – Dienstleistungen von Z... ausgegeben hat, anstatt mit diesem Budget eine – aus seiner Sicht – datenschutzkonforme Software zu entwickeln und zu betreiben, deren Code öffentlich einsehbar und damit weniger fehleranfällig sei. Mit den gewonnenen Erkenntnissen möchte der Kläger die Öffentlichkeit auf mögliche Steuergeldverschwendung aufmerksam machen. Dieses Interesse unterfällt dem Gesetzeszweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Es betrifft mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art.86 Abs.2, Art.95 Abs.3 Satz1 der Verfassung von Berlin, §7 Landeshaushaltsordnung) zudem einen Belang von verfassungsrechtlichem Gewicht. Die Höhe der Zahlungen an externe Betreiber von Videokommunikationsplattformen haben wegen der öffentlich diskutierten datenschutzrechtlichen Aspekte und der fortschreitenden Digitalisierung universitärer Angebote auch eine hervorgehobene Bedeutung für die Allgemeinheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß §6 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Berichterstatter als Einzelrichter zuständig, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 21. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht kann den Rechtsstreit gemäß §101 Abs.2 VwGO im erklärten Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 12. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. März 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat Anspruch auf Zugang zu einer Übersicht der Zahlungen der Beklagten an Z... im Jahr 2020 (§113 Abs.5 Satz1 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist §3 Abs.1 Satz1 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes - IFG Bln. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in §2 genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben. Der Kläger ist als natürliche Person anspruchsberechtigt; die Beklagte ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§1 Abs.2, §2 Abs.1 Satz1 des Berliner Hochschulgesetzes) eine öffentliche Stelle im Sinne von §3 Abs.1 Satz1, §2 Abs.1 Satz1 IFG Bln. Bei der Übersicht über die Zahlungen der Beklagten an Z... handelt es sich um Akten gemäß §3 Abs.2 IFG Bln. Der Informationszugang ist nicht zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von Z... eingeschränkt.

Gemäß §7 Satz1 Alt. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit dadurch ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird, es sei denn, das Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung.

  1. Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, dass die Übersicht der Zahlungen im Jahr 2020 ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis von Z... ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – BVerwG 10 C 25/19 – BVerwGE 171, 90 Rn. 38). Hieran fehlt es.

Der Kläger begehrt Zugang zu der an Z... gezahlten Gesamtsumme für das Jahr 2020. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass das Bekanntwerden dieser Information geeignet ist, die Wettbewerbsposition von Z... zu schwächen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kenntnis der Gesamtsumme – wie von der Beklagten befürchtet – Rückschlüsse auf die Betriebsführung sowie die Wirtschafts- und Marktstrategie von Z... ermöglicht, sind nicht gegeben. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten ist nicht erkennbar, dass die Höhe der Zahlungen der Beklagten Informationen über die strategische Ausrichtung des Unternehmens enthält.

Der Informationszugang ermöglicht auch keine Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung von Z.... Auf der Grundlage der im Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme kann der Kläger oder ein Dritter (auch unter Zuhilfenahme anderer öffentlich zugänglicher Informationen, wie etwa der Anzahl der Studierenden und Beschäftigten, der öffentlichen oder privaten Trägerschaft, der Anzahl der Fachrichtungen etc.) die Art und den Umfang der von Z... erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau einschätzen und in Relation zu der von der Beklagten gezahlten Summe setzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15/18 – NVwZ 2019, 1056 Rn. 23, 16 ff. zu §6 Satz2 IFG Bund).

Denn hierfür fehlt es an Informationen über die weiteren Parameter für die von Z... angestellte Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der Kläger oder ein Dritter über Informationen verfügt über die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen (Lehrende, Verwaltungsmitarbeiter und/oder Studierende), die angebotenen Veranstaltungsformate (Meetings, Webinare, Events etc.), die Anzahl der zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen berechtigten Personen, sonstige Beratungs-, Betriebs- und Serviceleistungen, die Vertragslaufzeit, die Zahlungskonditionen (monatlich/jährlich) und sonstige für die Preisbildung maßgebliche Faktoren. Nur in Zusammenhang mit diesen Parametern können aussagekräftige und damit für die Wettbewerbsposition von Z... möglicherweise nachteilige Rückschlüsse gezogen werden.

Aus diesen Gründen ist auch die von der Beklagten befürchtete Verschlechterung der Verhandlungsposition von Z... fernliegend.

  1. Darüber hinaus und dessen ungeachtet überwiegt das Informationsinteresse des Klägers das schutzwürdige Interesse von Z... an der Geheimhaltung. Letzteres ist von eher geringem Gewicht. Denn selbst wenn die Kenntnis der für das Jahr 2020 gezahlten Gesamtsumme Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung zuließe, wären die hierdurch zu befürchtenden Wettbewerbsnachteile geringfügig. Die zu ziehenden Rückschlüsse bieten allenfalls einen groben Anhaltspunkt für die Kostenkalkulation bzw. Entgeltgestaltung mit einem Kunden und betreffen nicht die gesamte Entgeltstruktur und Markposition von Z.... Deshalb lässt die Offenlegung dieser Information keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition erwarten.

Demgegenüber verfolgt der Kläger mit seinem Informationszugang ein gewichtiges öffentliches Interesse. Ihm geht es darum aufzuklären, wie viel Geld die Beklagte für die – aus seiner Sicht nicht datenschutzkonformen – Dienstleistungen von Z... ausgegeben hat, anstatt mit diesem Budget eine – aus seiner Sicht – datenschutzkonforme Software zu entwickeln und zu betreiben, deren Code öffentlich einsehbar und damit weniger fehleranfällig sei. Mit den gewonnenen Erkenntnissen möchte der Kläger die Öffentlichkeit auf mögliche Steuergeldverschwendung aufmerksam machen. Dieses Interesse unterfällt dem Gesetzeszweck des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen (§1 IFG Bln). Es betrifft mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art.86 Abs.2, Art.95 Abs.3 Satz1 der Verfassung von Berlin, §7 Landeshaushaltsordnung) zudem einen Belang von verfassungsrechtlichem Gewicht. Die Höhe der Zahlungen an externe Betreiber von Videokommunikationsplattformen haben wegen der öffentlich diskutierten datenschutzrechtlichen Aspekte und der fortschreitenden Digitalisierung universitärer Angebote auch eine hervorgehobene Bedeutung für die Allgemeinheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 Abs.1 Satz1, Abs.2 VwGO in Verbindung mit §708 Nr.11, §711 der Zivilprozessordnung.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf5.000,00 Eurofestgesetzt.

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