Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 8 of 8
Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Januar 2022

6 K 784/21

Der Quellcode einer Software ist vom Begriff der amtlichen Information nicht umfasst. Er stellt zwar eine Aufzeichnung dar, vermittelt Wissen über den Programmablauf und ist damit eine Information. Ein Quellcode wird aber nicht zu amtlichen Zwecken abgefasst; seine Kenntnis ist zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung nicht erforderlich. Zudem stehen Ausnahmetatbestände des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (hier: IT-Sicherheit) sowie zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands einer Herausgabe von Quellcodes regelmäßig entgegen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden weist im Ergebnis eine Klage ab, die sich auf die Herausgabe des Quellcodes bestimmter Anwendungen im Hessischen Schulportal richtete. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. Mai 2012

6 K 1374/11

Im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den sogenannten Rohdaten aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe - anders als bei den Haushaltsbüchern, denen diese entnommen wurden - nicht mehr um personenbezogene Einzelangaben handelt; sie unterliegen deshalb nicht dem Statistikgeheimnis. Es besteht ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterung zum Verhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und anderweitig normierten, besonderen Amtsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Hessen)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 12. Juni 2018

6 K 590/16

Streitgegenständlich ist die Rohfassung einer Studie, mit der die Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Bevölkerung erfasst werden sollte. Während die Endfassung veröffentlicht worden war, lehnte die Beklagte, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, eine Herausgabe der Rohfassung ab, da sie bezweifelte, dass es sich um Umweltinformationen handelt. Auch hielt sie sich selbst nicht für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Sie machte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Urheberrecht und die Wissenschaftsfreiheit geltend; zudem seien Manuskripte nicht herauszugeben. Das Verwaltungsgericht sieht einen Herausgabeanspruch aber als gegeben und begründet in seinem Urteil, weshalb es sich um Umweltinformationen handelt und die Beklagte eine informationspflichtige Stelle ist. Auch die übrigen Ablehnungsgründe verwirft das Verwaltungsgericht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Entwürfe oder Vorarbeiten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 22. Mai 2012

6 K 1374/11

Im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich bei den sogenannten Rohdaten aus einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe - anders als bei den Haushaltsbüchern, denen diese entnommen wurden - nicht mehr um personenbezogene Einzelangaben handelt; sie unterliegen deshalb nicht dem Statistikgeheimnis. Es besteht ein Zugangsanspruch auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Entscheidung enthält ausführliche Erläuterung zum Verhältnis zwischen dem Informationsfreiheitsrecht und anderweitig normierten, besonderen Amtsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 15. März 2013

6 K 1374/11

Bei der Einkommens- und Verbraucherstichprobe des Jahres 2008 handelt es sich um eine Bundesstatistik. Hierbei wurden von den jeweiligen Betroffenen Einzelangaben in die Haushaltsbücher eingetragen. Damit unterliegen diese dem Statistikgeheimnis aus dem Bundesstatistikgesetz. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Daten soweit aggregiert wären, dass Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zugeordnet werden können. Das Informationsfreiheitsgesetz sieht im Ergebnis keinen Anspruch auf Informationszugang vor; bei dieser Regelung handelt es sich um einen absoluten Ausschlusstatbestand. Das Urteil enthält ausführliche Erläuterungen zum Statistikgeheimnis, zur Personenbeziehbarkeit von Daten sowie zu deren Anonymisierung. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Hessen (HUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 9. Oktober 2015

6 K 228/15

Das Gericht bestätigt die Ablehnung der Herausgabe eines Konsortialvertrags, der im Zusammenhang mit dem Ausbau eines Flughafens geschlossen worden war. Zwar besteht ein Anspruch auf Umweltinformationen auch dann, wenn es um beschlossene politische Handlungsprogramme, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen und Pläne geht. Der in Rede stehende Vertrag ist jedoch kein Abkommen zum Schutz von Umweltbestandteilen. Die Tatsache, dass er an einer bestimmten Stelle eine Umweltinformation enthält (die bekannt gegeben wurde), lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass auch alle übrigen Regelungen des Vertrags Umweltinformationen darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 7. März 2013

6 K 1423/11

Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in Statistikergebnissen dargestellt worden sind, unterliegen nicht dem Statistikgeheimnis und somit nicht dem Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz besonderer Amtsgeheimnisse. Außerdem ist fraglich, ob das Statistikgeheimnis auf hinzugekaufte Daten privater Informationsdienste überhaupt Anwendung findet. Im Ergebnis bejaht das Verwaltungsgericht den Anspruch auf Herausgabe von Ergebnissen der für die Monopolkommission durchgeführten Vergleichsberechnungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 4. September 2015

6 K 687/15

Das Verwaltungsgericht verpflichtet das Bundeskriminalamt, den beantragten Zugang zu einem Vertrag über die Beschaffung des "Bundestrojaners" (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) in Bezug auf bestimmte Inhalte ohne Schwärzungen zu gewähren. Für die Zeit nach Abschluss des Vergabeverfahrens - das Gericht zweifelt allerdings an, dass ein solches überhaupt vorlag - werden die Rechte der privaten Vertragspartner nur durch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus dem Informationsfreiheitsgesetz berücksichtigt. Insbesondere können Angaben aber nur dann Geschäftsgeheimnisse sein, die wenigstens im Ansatz kalkulatorisch, preisgestalterisch und damit in sich schutzwürdig sind. Dies ist nur teilweise der Fall. In einigen Punkten besteht zudem kein Zugangsrecht, weil das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf Sicherheitsbelange haben kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Sicherheitsaspekte Prozessuales Ablehnungsbegründung Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

1 - 8 of 8

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: