Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 9 of 9
Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2007

3 K 618/06

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im gemeinschaftsrechtlichen Sinne deckt sich nicht mit dem begriff der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts. Während letzterer praktisch den Schutz der gesamten Rechtsordnung umfasst, verlangt das Gemeinschaftsrecht - und damit auch das LUIG, welches eine EG-Richtlinie umsetzt - eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören neben staatlichen Einrichtungen auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung der im LUIG enthaltenen Ausschlussgründe ist insoweit das Vorliegen einer ernsthaften konkreten Gefahr der geschützten Belange erforderlich. Bei der Gefahr besonders großer Schäden sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Bei der Auskunftserteilung über Störfallbetriebe besteht aufgrund in Betracht zu ziehender terroristischer Szenarien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen, die dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Eine Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen; es liegt auf der Hand, dass die Gefährdung zahlreicher Menschenleben nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überspielt werden kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 11. Mai 2016

3 K 636/15

Die Forschungskooperationsverträge zwischen einer Universität und einem Unternehmen sind gegenüber dem Antragsteller - einem Journalisten - auf der Grundlage des Landesmediengesetzes offenzulegen. Einschränkungen ergeben sich nicht aus den Vorschriften des Landestransparenzgesetzes. Dieses enthält zwar eine explizite Beschränkung des transparenzrechtlichen Informationsanspruchs in Bezug auf Drittmittelverträge auf den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten, abgeschlossenen Forschungsvorhaben. Die Ausnahmetatbestände des Landestransparenzgesetzes sind jedoch weder unmittelbar noch analog auf den medienrechtlichen Auskunftsanspruch anwendbar. Der Gesetzgeber hat die im Bereich des medienrechtlichen Auskunftsanspruchs zwingend gebotene eigenständige Abwägungsentscheidung nicht bereits im Transparenzgesetz vorgenommen oder dort das Informationsbedürfnis der Bürger dem der Medien gleichgestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 22. April 2015

3 K 1478/14

Das Verwaltungsgericht verneint den Anspruch gegenüber einer Stadtverwaltung auf Herausgabe von Informationen über ein Energieversorgungsunternehmen, an dem die Stadt beteiligt ist. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz besteht eine solche Informationspflicht nur, soweit die Stadt sich einer Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe bedient. Es besteht aber keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, als Energieversorgungsunternehmen am Markt teilzunehmen; diese Tätigkeit stellt daher nur eine öffentliche Aufgabe dar. Darüber hinaus ist die beklagte Stadt auch nicht verpflichtet, Informationen von Privaten zu beschaffen. Das Gesetz zielt vielmehr darauf ab, dem Bürger den Kenntnisstand zu vermitteln, über den auch die Behörde verfügt. Zudem besteht ein Vorrang der gesellschaftsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Landesinformationsfreiheitsgesetz. Das gilt auch bei der Beteiligung von Kommunen an Privatunternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Zuständigkeit

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2013

3 K 859/12

Eine Vielzahl von Anträgen auf Informationszugang eines einzelnen Antragstellers begründet noch keinen offensichtlichen Missbrauch. Vielmehr muss sich eine Behörde organisatorisch und personell auf die Bewältigung solcher Anträge einrichten. Etwas anderes gilt aber, wenn durch die Bearbeitung der Anträge die eigentliche Aufgabenbewältigung nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt wird. Das Urteil setzt sich ausführlich mit dem Missbrauchsbegriff und der Rechtsprechung hierzu auseinander. Der Kläger hatte Zugang zu sicherheitstechnischen Unterlagen eines Pharmaunternehmens beantragt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Begriffsbestimmung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 7. September 2009

3 L 762/09.MZ

Angelegenheiten einer Hochschule haben ihre Grundlage in der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre und sind keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Strittig war die Einsicht in Unterlagen der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 17. August 2011

3 K 1545/10

Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis liegt auch dann vor, wenn die Information selbst kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis darstellt, aber auf ein solches Rückschlüsse zulässt. Die Prognose, ob durch eine Offenlegung der Informationen die Wettbewerbschancen des Unternehmens nachteilig beeinflusst werden, ist notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden. Hierfür ist eine nachvollziehbare und substantiierte Darlegung durch das Unternehmen erforderlich. Das konkret betroffene Pharmaunternehmen hat - im Hinblick auf die von der Behörde vorgenommene Schwärzung von Informationen über den Umgang mit gefährlichen Stoffen in einem Sicherheitsbericht - plausibel dargelegt, dass Marktkonkurrenten aus dem Einsatz bestimmter Stoffmengen und Apparatetechnik an bestimmten Orten Produktionswege nachvollziehen könnten. Um auf dem Wege der Abwägung ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse geltend zu machen, genügt es nicht, das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Umweltinformationen anzuführen. Die Abwägung muss vielmehr dem grundrechtlichen Schutz des Betroffenen angemessen Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall liegen dem Informationszugangsantrag jedoch Individualinteressen zu Grunde. Die Aussonderung der in Rede stehenden Angaben (Verzeichnis der Anlagen und Stoffe sowie Einzelfallbetrachtungen) ist daher zu Recht erfolgt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 6. September 2011

3 K 673/11

Ein Student hat keinen Anspruch auf Erteilung der Ablichtung von Klausuren oder Einsicht in die Klausuren gegen seine Universität. Der Anspruch ergibt sich weder aus der Prüfungsordnung der Universität, noch aus der Verwaltungspraxis der Universität i.V.m. dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs.1 Grundgesetz. Der Akteneinsicht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegen Akten nur insoweit, als für die Beteiligten deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, wobei der Begriff des "rechtlichen" Interesses enger ist als der des "berechtigten" Interesses. Die Anwendbarkeit des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ist ausgeschlossen, wenn besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht den Bestimmungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes vorgehen. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz gilt folglich nur subsidiär und stellt keinen Auffangtatbestand dar, der Rechte vermittelt, sobald die fachgesetzlichen Regelungen nicht greifen. Regelungen, die dem Betroffenen im Prüfungsrechtsverhältnis Rechte zur Einsicht in Klausuren - insbesondere die Prüfungsordnung und das Verwaltungsverfahrensgesetz - vermitteln, gehen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz vor. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 5. April 2017

3 K 569/16

Die Regelung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes Rheinland-Pfalz zur Gebührenfreiheit der Akteneinsicht bei der Behörde vor Ort umfasst die für die Akteneinsicht erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen (Zusammentragen von Unterlagen, Schwärzungen etc.) der Behörde - auch, wenn diese umfangreich sind. Das Verwaltungsgericht hebt daher einen entsprechenden Gebührenbescheid auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Kosten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 10. September 2015

1 K 583/14

Der Kläger, ein ALG II-Empfänger, verfolgt insbesondere kein besonderes öffentliches Interesse am Zugang zu den Informationen, es geht ihm nicht um die Kontrolle staatlichen Handelns, sondern um ein privates Informationsinteresse. Zwar komme den personenbezogenen Daten der Mitarbeiter wegen des dienstlichen Bezugs kein hoher Schutz zu, dem Kläger fehlt es jedoch an der spezifischen Nähe zu den begehrten Informationen. Das Jobcenter hat zudem keine größere Hürde in Bezug auf die telefonische Erreichbarkeit der Mitarbeiter aufgebaut. Der Personenbezug entfällt auch nicht, wenn die Vor- und Nachnamen der Mitarbeiter geschwärzt werden. Die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme der Bearbeiterdaten vom Datenschutz kommt nicht zum Tragen, da der konkrete Bezug zu einem Verwaltungsvorgang fehlt. Zwar bedarf eine Behörde zur Veröffentlichung von Mitarbeitertelefonlisten keiner Ermächtigungsgrundlage (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008, 2 B 131/07). Daraus kann jedoch nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ein Bürger einen Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen hat. Das Gericht schließt sich damit ausdrücklich einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. September 2014 (4 K 466/14) an. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen

1 - 9 of 9

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: