Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Sonstige

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 18. Oktober 2010

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof als Hauptsachegericht ordnet zur Überprüfung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend gemachten Geheimhaltungsgründe für die im Rahmen eines Verfahrens nach dem Informationsfreiheitsgesetz beantragten Herkunftsländer-Leitsätze die Vorlage derselben an. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Dezember 2009

G 09.2

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch. Der Fachsenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt fest, dass die beabsichtigte Vorlage von Akten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an das Verwaltungsgericht Ansbach rechtmäßig ist. Vorausgegangen war eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, das zum Ergebnis kam, eine Verweigerung der Vorlage komme nicht in Betracht. Der Fachsenat legt dar, dass es geboten ist, § 99 Abs. 2 VwGO nicht nur auf Sperrerklärungen, sondern auch auf die behördliche Anordnung der Offenlegung von Akten anzuwenden. Dass das Hauptsachegericht keinen förmlichen Beweisbeschluss zur Aktenvorlage erlassen hat, ist unschädlich. Eine Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aktenvorlage sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, da die Voraussetzungen, auf die eine Sperrerklärung gestützt werden könnte, nicht vorliegen. Unter anderem kann sich der Antragsteller im Hinblick auf Rechtsverstöße nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stützen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales in-camera Verfahren

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. Oktober 2008

BAY VGH 5 BV 07.2162 2008 LPG

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch gegen einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger auf Herausgabe der Namen und Adressen sämtlicher bei ihm versicherten natürlichen und juristischen Personen.

Versicherungsnehmer Herausgabe von Namen Unfallversicherungsträger

Sonstige

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 17. Februar 1998

23 B 95.1954

Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens kann ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht in Betracht kommen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse geltend macht (Ermessensentscheidung der Behörde). Im vorliegenden Fall stellt der Verwaltungsgerichtshof jedoch keine Ermessensfehler im Hinblick auf die von der Behörde abgelehnte Akteneinsicht fest. Der Antragsteller interessierte sich vor dem Hintergrund einer Beitragserhebung für Unterlagen über die Erweiterung und Verbesserung einer Entwässerungsanlage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. April 2016

5 BV 15.779

Der Verwaltungsgerichtshof hebt den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit auf, mit welchem der Zugang zu einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters verweigert wurde. Die Beklagte wird verpflichtet, die Zielvereinbarung unter Schwärzung von Namensangaben herauszugeben. Im Gegensatz zur Vorinstanz stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - als "Jeder" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes anzusehen und damit anspruchsberechtigt ist. Einen klaren Ausschluss jedweder juristischer Person des öffentlichen Rechts vom Informationszugangsanspruch hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Lediglich sollte vermieden werden, dass Behörden untereinander auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Auskunft verlangen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können daher als anspruchsberechtigt angesehen werden, wenn sie ungeachtet ihres rechtlichen Status in einer mit den übrigen Anspruchsberechtigten vergleichbaren Lage gegenüber der informationspflichtigen Stelle befinden. Dies ist bei Fraktionen der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 17. Februar 2014

BAY VGH 7 CE 13.2514 2014 LPG

Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Gehalt Bezüge

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 7. August 2006

BAY VGH 7 BV 05.2582 2006 LPG

1. Art. 14 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ist keine Rechtsvorschrift, die eine Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Pressegesetzes begründet. 2. Für Auskunftspflichten der Landesanstalt selbst gegenüber der Presse hat bei Vorliegen einer Grundrechtskollision eine Abwägung im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Auskunftsanspruch der Presse besteht. Der Verwaltungsgerichts- hof ist ebenso wie die völlig herrschende Meinung in der Literatur der Auffassung, dass Bestimmungen, die den einzelnen Beamten oder Bediensteten zur Dienstver- schwiegenheit verpflichten, keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG sind

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Verschwiegenheitspflicht Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung Bankgeheimnis Auskunftsverweigerungsrecht der Landesanstalt für Aufbaufinanzierung gegenüber der Presse praktische Konkordanz bei Grundrechtskollision Abwägung im Einzelfall Aktien

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Oktober 2015

5 BV 14.1805

Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 stellt die Fortführung des aufgeteilten Verfahrens 5 BV 10.1344 bezüglich der Herkunftsländer-Leitsätze des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Afghanistan und die Türkei dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Berufung zurück; er entscheidet auf der Grundlage der zuletzt vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Sperrerklärung ohne Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Dem Zugangsanspruch steht der Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, der eine Offenlegung ausschließt, wenn die Information einer speziell geregelten Geheimhaltungsvorschrift - hier handelt es sich um eine Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD - unterliegt. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. Die Herausgabe von in diesen Dokumenten enthaltenen Beschreibungen und Bewertungen von Zuständen in einzelnen Herkunftsländern darf zudem verweigert werden, um nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu erzeugen. Der Bundesregierung steht für die dafür notwendige Prognose ein weiter Beurteilungsspielraum zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Oktober 2015

5 BV 14.2683

Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.2683 stellt die Fortführung des aufgeteilten Verfahrens 5 BV 10.1344 bezüglich der herkunftsländerübergreifenden Ausführungen aus den Herkunftsländer-Leitsätzen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge dar. Der Verwaltungsgerichtshof weist die Berufung zurück; es entscheidet auf der Grundlage der zuletzt vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Sperrerklärung ohne Durchführung eines in-camera-Verfahrens. Dem Zugangsanspruch steht der Ausschlussgrund des Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, der eine Offenlegung ausschließt, wenn die Information einer speziell geregelten Geheimhaltungspflicht - hier handelt es sich um eine Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD - unterliegt. Diese Einstufung ist materiell nicht zu beanstanden. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 5. August 2015

5 BV 15.160

Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters. Das Bekanntwerden der Durchwahlnummern und Namen der Sachbearbeiter kann sowohl deren Individualrechtsgüter (Gesundheit, Ehre) als auch die Funktionsfähigkeit der Behörde gefährden. Beide Rechtsgüter sind vom Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit umfasst. Anders als die Vorinstanz geht der Verwaltungsgerichtshof nicht davon aus, dass ein erhöhter Aussonderungsaufwand der vom Gesetz nicht vorgesehenen Neuanfertigung der Liste gleichkommt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte Verwaltungsaufwand

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