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Sonstige

Beschluss: Kammergericht Berlin am 12. März 2014

24 W 21/14

Die Entscheidung des Kammergerichts beschäftigt sich mit der Frage eines urheberrechtlichen Verbots der Veröffentlichung eines nach dem IFG (Bund) herausgegebenen Dokuments und bestätigt die erstinstanzliche Verneinung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs des Bundesinnenministeriums. Hintergrund war die Abmahnung der Betreiber der Plattform Frag den Staat durch das Bundesinnenministerium, welches die Veröffentlichung eines internen Vermerks als Urheberrechtsverstoß ansah. Das Rechtsgutachten des Bundesinnenministeriums betreffend das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu der 5%-Sperrklausel bei Europawahlen erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine persönliche geistige Schöpfung zu stellen sind und unterfällt daher nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Für den urheberrechtlichen Schutz verbleibt im Wesentlichen nur die Darstellung und Formgestaltung unter Ausschluss der inhaltlichen Elemente. Die sprachliche Gestaltung lässt im vorliegenden Vermerk keine ausgeprägt individuellen, eigenschöpferischen Züge erkennen. Der inhaltlich-fachliche Wert ist für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Textes ebenso wenig von ausschlaggebender Bedeutung wie das Interesse, das diese Stellungnahme in der Öffentlichkeit gefunden hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

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