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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juni 2012

NRW OLG 27 W 41_12 2012 LPG

Presse darf für eine verdeckte Recherche zu einem für die Allgemeinheit bedeutenden Thema ein nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG erforderliches "berechtigtes Interesse" für die Einsichtnahme - über das freie Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB hinaus - auch in den Hauptband der Handelsregisterakten zu begründen.

Handelsregister

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