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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 24. September 1990

NDS OVG 5 M 28/90 1990 LPG

Dem Dienstherrn ist es nicht schlechthin verboten, Auskünfte über Disziplinarverfahren seiner Beamten zu erteilen. Ein solches Verbot kann nur angenommen werden, wenn die Abwägung der verschiedenen schutzwürdigen Interessen des Beamten mit dem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit ergibt, daß dem Interesse an der Auskunftserteilung kein Übergewicht zuzubilligen ist.

Geheimhaltung Dienstherr Auskunftserteilungsverbot Disziplinarverfahren Beamter Interessenabwägung

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