Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

12 A 180/02

Strittig war ein Antrag gegenüber einem Landesministerium auf Akteneinsicht in die bei einer privatrechtlichen Beteiligungsgesellschaft zur Vorbereitung eines Flughafenausbaus geführten Vorgänge. Da die Vorhaltung von Luftverkehrseinrichtungen weder eine verpflichtende öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, noch in den Bereich der Daseinsvorsorge gehört, besteht hier kein Anspruch auf Informationszugang auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes. Zum selben Ergebnis kommt das Gericht auch im Hinblick auf das Umweltinformationsgesetz: Bei der Verwaltung öffentlicher Beteiligungen werden die öffentlichen Stellen nicht als Behörden mit Umweltaufgaben tätig. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Urteil: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

6 A 198/01

Der Petitionsausschuss des Landtages Schleswig-Holstein ist keine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Landtag ist Verfassungsorgan, nicht Verwaltungsbehörde; gesetzgebende und rechtsprechende Gewalt sind aus dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ausgenommen. Sie fallen lediglich darunter, soweit sie Verwaltungsaufgaben wie z.B. Haushalts- und Personalangelegenheiten wahrnehmen. Der Petitionsausschuss erfüllt jedoch Aufgaben des Landtags im Rahmen seiner Kontrollfunktion. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 13. Dezember 1994

4 K 1/94

Ein Anspruch auf Einsicht in Akten eines energiewirtschaftlichen Nichtbeanstandungsverfahrens kann nicht auf das Umweltinformationsgesetz gestützt werden. Danach hat zwar jeder einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, die bei einer Behörde, die Umweltaufgaben wahrzunehmen hat, vorhanden sind. Hierzu zählt das beklagte Ministerium in seiner Funktion als Energieaufsichtsbehörde aber schon deshalb nicht, weil es im Rahmen seiner Prüfung ausschließlich auf die Gesichtspunkte der Sicherheit und Preiswürdigkeit der Energieversorgung abzustellen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Freiburg am 8. November 1996

9 K 1341/95

Bei den Informationen eines Regierungspräsidiums über Abwassereinleitungen einer Betriebsstätte, unzulässige Einleitungen sowie darauf bezogene Angaben über Maßnahmen der Verwaltung handelt es sich um Umweltinformationen in Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch sind Informationen über abgeschlossene Strafverfahren und Ordnungswidrigkeiten vom Inhalt des Zugangsanspruchs umfasst. Der Zugang ist nicht generell wegen eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgeschlossen; hierdurch begründet sich keine Sperrwirkung gegenüber solchen Informationen, die bereits vor Einleitung des Verfahrens bei der Behörde vorhanden waren. Das Verwaltungsgericht verpflichtet ein Regierungspräsidium, über den Einsichtsantrag neu zu entscheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Verhaltenskodex für den Zugang zu Rats- und Kommissionsdokumenten

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 19. März 1998

T-83/96

Das Gericht weist eine Klage gegen die Verweigerung der Herausgabe von Antworten der Kommission auf Fragen, die ihr von nationalen Gerichten im Hinblick auf die Entscheidung eines bei diesen anhängigen Rechtsstreits gestellt werden, ab. Dies begründet es mit dem Schutz des öffentlichen Interesses. Solange das gerichtliche Verfahren anhängig ist, ist allein das betreffende nationale Gericht aufgrund des nationalen Verfahrensrechts zur Entscheidung über den Zugang zu diesen Informationen befugt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Juni 1998

10 S 58/97

Vom Begriff der "Umweltinformation" sind nur solche Angaben umfasst, die mittelbar auf den Schutz der im Gesetz genannten Umweltbereiche abzielen. Informationen über abgeschlossene Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen das Umweltrecht gehören nicht dazu, weil sie nur mittelbar zum Umweltschutz beitragen, ihr unmittelbares Ziel aber in der Ahndung von Rechtsverstößen liegt. Diese Informationen sind somit vom Einsichtsanspruch ausgenommen. Während der Dauer eines Gerichts- oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist der Zugangsanspruch nur hinsichtlich jener Daten ausgeschlossen, die der Behörde auf Grund dieser Verfahren zugehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Strafverfolgung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 17. Juni 1998

C-321/96

Auch eine Stellungnahme der unteren Verwaltungsbehörden stellt eine "Information über die Umwelt" im Sinne der Richtlinie 90/313 dar. Nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ist dieser Begriff nach dessen Wortlaut weit auszulegen. So stellen verwaltungstechnische Maßnahmen im Sinne der Richtlinie nur eine allgemeine Erläuterung der Begriffe "Maßnahmen" und "Tätigkeiten" dar. Ein Vorverfahren im Sinne der Ausnahmevorschrift ist ein Verfahren mit gerichtlichem oder quasigerichtlichem Charakter, das einem gerichtlichen oder einem Ermittlungsverfahren zeitlich unmittelbar vorausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Bearbeitungsfrist Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1999

7 C 21.98

Entgegen der Vorinstanz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass Informationen zur staatlichen finanziellen Förderung eines umweltverbessernden Produktionsverfahrens unter den Anwendungsbereich des Umweltinformationsgesetzes fallen. Der Umweltbegriff des Gesetzes schließt jede Tätigkeit einer Behörde ein, die dem Schutz der Umwelt dient. Dies ist auch bei den in Rede stehenden Subventionen der Fall, die zur Verbesserung des Zustands der Umwelt beitragen sollten. Auf eine Unterscheidung zwischen der Mittelbarkeit und Unmittelbarkeit einer Maßnahme kommt es nicht an. Der Informationsanspruch steht auch dem Ortsverband einer politischen Partei zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 9. September 1999

C-217/97

Der in der Richtlinie 90/313 gefasste Ausnahmetatbestand für Sachen, die Gegenstand eines Vorverfahrens sind, erfasst nur diejenigen Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren unmittelbar vorausgehen und entweder dazu geeignet sind, Beweise zu schaffen oder Ermittlungen durchzuführen. Zur Umsetzung einer Richtlinie ist die förmliche und wörtliche Übernahme in eine besondere Vorschrift des nationalen Rechts nicht zwingend, vielmehr kann, sofern die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist, auch der allgemeine rechtliche Kontext des nationalen Rechts ausreichend sein. Allerdings ist die bloße Erwähnung der auszugsweisen Übermittlung in einem Gebührentatbestand zum Informationsgesetz nicht ausreichend, um die Verpflichtung der Richtlinie zur auszugsweisen Übermittlung von Informationen umzusetzen. Die Erhebung einer Gebühr für den Fall der Ablehnung eines Informationsantrags kann nicht als angemessen erachtet werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Aussonderungen Entwürfe oder Vorarbeiten

Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Januar 2000

C-174/98 P und C-189/98 P

Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

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