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Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Verwaltungsgericht Minden am 5. März 1993

8 K 1536/90

Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Umweltinformationsrichtlinie hat der Antragsteller einen unmittelbar auf die Richtlinie zu stütztenden Anspruch auf Zugang zu Analyseergebnissen von Probebohrungen im Bereich einer Altlast. Zwar ist die genaue Ausgestaltung des Zugangsanspruchs in der Richtlinie nicht geregelt, sie gibt aber einen nicht zu unterschreitenden Mindeststandard vor. Das Gericht verpflichtet den Beklagten insoweit zur Offenlegung der Verwaltungsvorgänge auf dem Wege der Akteneinsicht, weist die Klage aber im Hinblick auf den Wunsch des Klägers, eine schriftliche Auskunft zu erhalten, ab, da dies über den Mindeststandard der Richtlinie hinausgeht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung

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