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Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. April 2005

C-186/04

Bei der in der Richtlinie 90/313/EWG normierten Frist von zwei Monaten für die Bearbeitung von Anträgen, die auf Zugang zu Informationen über die Umwelt gerichtet sind, handelt es sich um eine zwingende Frist. Sollte die nationale Behörde keinen ausdrücklichen Bescheid erlassen haben, gilt die stillschweigende Ablehnungsentscheidung, die sich aus dem zweimonatigen Schweigen der Behörde ergibt, als Ablehnungsentscheidung im Sinne der Richtlinie 90/313/EWG. Auch wenn das Schweigen der Behörde nach Ablauf der zweimonatigen Frist auf der Grundlage einer nationalen Regelung als Entscheidung gilt, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auf dem Rechtsweg angefochten werden kann, ist diese Entscheidung als rechtswidrig anzusehen, sofern sie nicht mit einer Begründung versehen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist

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