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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 14. Dezember 2006

T-237/02

Der Streithelfer kann zwar andere Argumente als die Partei, die er unterstützt, anführen, aber diese dürfen den Rahmen des Rechtsstreits nicht verändern und müssen die gestellten Anträge stützten. Das europäische Organ hat in dem Fall, in dem Dokumente durch eine Ausnahme geschützt sein könnten, zunächst zu prüfen, ob der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzt und in den einschlägigen Varianten ein höherrangiges öffentliches Interesse an der Verbreitung des Dokuments besteht. Zudem muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses absehbar und nicht nur rein hypothetisch sein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Ablehnungsbegründung

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