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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 8. November 2007

T-194/04

Beantragt die Öffentlichkeit den Zugang zu Dokumenten, für die personenbezogene Daten übermittelt werden müssen, so richtet sich die rechtliche Würdigung nach der Transparenzverordnung mit der Folge, dass die Notwendigkeit der Verarbeitung im Sinne der Verordnung Nr. 45/2001 entfällt.Grundsätzlich steht dem von der Übermittlung der personenbezogenen Daten Betroffenen ebenso wenig ein Widerrufsrecht nach der Verordnung Nr. 45/2001 zu. Allerdings sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundrechte zu betrachten. Bei einer Teilnahme im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Vertreter einer Vereinigung stellt die Offenlegung des Namens keinen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen natürlichen Person dar. Die Ausnahmevorschrift zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten soll nicht die Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern deren Zweck schützen. Ist das Verfahren bereits eingestellt, kann ein Zweck nicht mehr vereitelt werden, so dass die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift nicht erfüllt sein können. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

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