Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 1. Februar 2007

C-266/05 P

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht dem Gemeinschaftsgesetzgeber in den Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen treffen und komplexe Prüfungen vornehmen muss, ein weites Ermessen zu. Eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist. Diese Rechtsprechung erstreckt sich auch auf Entscheidungen des Rates, ob der Öffentlichkeit auf Grundlage der Ausnahmevorschriften der Verordnung der Zugang zu einzelnen Dokumenten verwehrt wird. Die Kontrolle der Gemeinschaftsgerichte beschränkt sich in diesen Fällen darauf, die Verfahrensregeln, die Bestimmungen über die Begründung, den Sachverhalt, seine Würdigung und zuletzt die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen. Die Transparenzverordnung hat den Sinn und Zweck, der Öffentlichkeit ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Organe zu eröffnen, nicht aber, die besonderen Interessen eines Einzelnen zu befriedigen. Aus der Bestimmung, dass sensible Dokumente nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben werden, ergibt sich ebenfalls, dass der Urheber befugt ist, die Existenz des Dokuments geheim zu halten als auch der Offenlegung seiner Identität zu widersprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Ablehnungsbegründung Internationale Beziehungen

Umweltinformationsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Mainz am 24. April 2007

3 K 618/06

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im gemeinschaftsrechtlichen Sinne deckt sich nicht mit dem begriff der öffentlichen Sicherheit i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts. Während letzterer praktisch den Schutz der gesamten Rechtsordnung umfasst, verlangt das Gemeinschaftsrecht - und damit auch das LUIG, welches eine EG-Richtlinie umsetzt - eine schwere tatsächliche Gefährdung von Grundinteressen der Gesellschaft. Zu den geschützten Rechtsgütern gehören neben staatlichen Einrichtungen auch Leben, Gesundheit und sonstige wichtige Allgemeingüter. Aufgrund der gebotenen engen Auslegung der im LUIG enthaltenen Ausschlussgründe ist insoweit das Vorliegen einer ernsthaften konkreten Gefahr der geschützten Belange erforderlich. Bei der Gefahr besonders großer Schäden sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Bei der Auskunftserteilung über Störfallbetriebe besteht aufgrund in Betracht zu ziehender terroristischer Szenarien eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen, die dem Auskunftsbegehren entgegen steht. Eine Interessenabwägung ist nicht vorzunehmen; es liegt auf der Hand, dass die Gefährdung zahlreicher Menschenleben nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Informationen überspielt werden kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Ablehnungsbegründung

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) am 13. November 2007

3 K 2480/03

Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz findet auf Zweckverbände ohne weiteres Anwendung. Der Offenlegung von Protokollen der öffentlichen Vorstandssitzungen und Verbandsversammlungen steht das Steuergeheimnis schon deshalb nicht entgegen, weil in den Sitzungen keine unmittelbar der Abgabenerhebung unterfallenden Vorgänge behandelt werden. Das Gericht erkennt zudem keine Ausschlussgründe zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Belange, die den Informationszugang beschränken. Die Behörde trägt hierzu außerdem die Beweislast. Selbst wenn, was vom Beklagten nicht geltend gemacht wurde, Informationen über den behördlichen Willensbildungsprozess in den Protokollen vorhanden sein sollten, kann keinesfalls der gesamte Inhalt per se als Darstellung des behördlichen Willensbildungsprozesses angesehen werden. Die entsprechende Ausschlussregelung schützt lediglich den engeren Beratungsvorgang, nicht die ihm zugrundeliegenden Sachinformationen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Ablehnungsbegründung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: