Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. März 2009

26 K 118/08

Werden Polizisten als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft tätig, findet das Informationsfreiheitsgesetz auf die Angaben zu den polizeilichen Maßnahmen keine Anwendung. Die Aufgabe ist dem repressiven Bereich der Staatsanwaltschaft zugeordnet und nicht als Verwaltungsaufgabe zu klassifizieren. Maßnahmen der Strafverfolgung sind einheitlich als Maßnahme der Judikative anzusehen. Das Informationsfreiheitsgesetz ist gegenüber den Staatsanwaltschaften nur im Rahmen von Verwaltungsaufgaben anwendbar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 23. April 2009

19 K 4199/07

Über die vom eigentlichen Gegenstand der Verwaltungstätigkeit gelöste Frage des Informationszugangs hat das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Der beklagte Träger der Sozialversicherung wird verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu Zahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen im Hinblick auf den Insolvenzschuldner zu erteilen. Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Antragsteller später Ersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen und mit der Auskunft seine Chance für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung verbessern will. Die speziellen insolvenzrechtlichen Auskunftsrechte verdrängen nicht den Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Antragsberechtigung Prozessuales

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

7 C 17.08

Das Bundesverwaltungsgericht bittet den Europäischen Gerichtshof um eine Vorabentscheidung im Hinblick auf die Auslegung der Umweltinformationsrichtlinie. Unter anderem möchte es wissen, ob die Ausnahme gesetzgebender Tätigkeiten nur auf die Gesetzgebungsorgane (Parlament) oder auch auf den mitwirkenden Bereich (Regierung) anwendbar ist, ob diese Ausnahme nur für solche Stellen zum Tragen kommt, für die kein Überprüfungsverfahren vorgesehen ist, ob diese Ausnahme nur bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens reicht, ob die Ausnahme der Vertraulichkeit eine besondere gesetzliche Bestimmung der Vertraulichkeit erfordert und ob ein allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz der Nichtöffentlichkeit von Verwaltungsverfahren eine solche Bestimmung darstellt. Hintergrund sind Entscheidungen der Vorinstanzen über eine Klage, in der es um Informationen des Bundesumweltministeriums über die Auslegung der Zuteilungsregel für Emissionsberechtigungen (Zuteilungsgesetz) geht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 18. August 2009

8 K 1011/09

Auch Träger der Sozialversicherung (hier: Ersatzkasse) fallen unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Die Regelung des § 97 Insolvenzordnung beschränkt sich auf Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Insolvenzschuldners; sie ist gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz weder vorrangig noch abschließend. Der Insolvenzordnung kommt keine verdrängende Spezialität zu, da dort nicht der Zugang zu amtlichen Informationen geregelt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Beschluss: Verwaltungsgericht Mainz am 7. September 2009

3 L 762/09.MZ

Angelegenheiten einer Hochschule haben ihre Grundlage in der grundgesetzlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre und sind keine Verwaltungsaufgaben im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Das Gericht lehnt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Strittig war die Einsicht in Unterlagen der ständigen Senatskommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 8. September 2009

2 A 8.07

Strittig war der Zugang zu Unterlagen der Forschungsgruppe Rosenholz bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Zur Abgrenzung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom Informationsfreiheitsgesetz führt das Gericht aus, dass letzteres nur zum Tragen kommt, soweit die Informationen nicht dem (spezielleren) Stasi-Unterlagen-Gesetz unterfallen. Dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes sind damit alle Informationen entzogen, die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind sowie Vervielfältigungen davon. Auch personenbezogene Informationen, die im Rahmen der Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherdienstes durch die Behörde aus Stasi-Unterlagen exzerpiert werden, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Ein Manuskript für eine Rundfunksendung ist urheberrechtlich geschützt; Protokollentwürfe und Beiratssitzungen sind aufgrund einer speziell (im Stasi-Unterlagen-Gesetz) geregelten Geheimhaltungspflicht nicht zugänglich. Da der Antragsteller kein konkretes Interesse an den Namen der nicht der Behörde angehörigen Wissenschaftlern dargelegt hat, überwiegt deren Geheimhaltungsinteresse. Gesundheitsdaten Betroffener sind ebenfalls nicht zugänglich zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Urheberrecht Bestimmtheit des Antrags

Informationsfreiheitsgesetz (Rheinland-Pfalz)

Urteil: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße am 17. September 2009

4 K 639/09

Das Verwaltungsgericht verpflichtet eine Krankenkasse, dem Insolvenzverwalter eines Betriebes Einsicht in die zu diesem Insolvenzschuldner geführten Akten zu gewähren. Weder die Vorschriften der Insolvenzordnung noch andere zivilrechtliche Auskunftsrechte verdrängen den Informationsanspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz. Eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelungen zum Schutz anhängiger auf bevorstehende Gerichtsverfahren kommt nicht in Frage. Auch der Ausnahmetatbestand zum Schutz der Sozialversicherungsträger im Wirtschaftsverkehr findet keine Anwendung, da keine wettbewerbsrelevante Angaben der Krankenkasse in Rede stehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Antragsberechtigung Fiskalische Interessen

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2009

4 K 2331/09

Im Zusammenhang mit der Klage gegen eine Gebührenfestsetzung bestätigt das Verwaltungsgericht zwar deren Rechtmäßigkeit, stellt aber fest, dass sich der Auskunftsanspruch des Verbraucherinformationsgesetzes auf Daten über Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften beschränkt. Die Feststellung dieser Verstöße ist in Baden-Württemberg Aufgabe der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden. Die Untersuchungsämter hingegen werden lediglich als technische Fachbehörden ohne Exekutivbefugnisse tätig. Die Antragstellerin hatte sich zwar für amtlich festgestellte Gesetzesverstöße interessiert, die Informationen ohne deren Qualifikation als „Verstöße“ jedoch entgegengenommen, so dass weitere Entscheidungen nicht zu treffen waren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Kosten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 12. Oktober 2009

2 A 20.08

Dass ein Vorgang zu einem Privatisierungsvorhaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, hat die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben plausibel dargelegt; das Verwaltungsgericht weist die auf den Zugang zu diesen Unterlagen gerichtete Klage ab. Zu einer Benennung der einzelnen Stellen der ingesamt 4255 Ordner ist die informationspflichtige Stelle angesichts des erheblichen Umfangs der Unterlagen nicht verpflichtet. Die teilweise Gewährung von Akteneinsicht ist aus diesem Grund nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Das Urteil enthält eine ausführliche Erläuterung zur Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands sowie zur Abwägung desselben mit dem Offenbarungsinteresse des Antragstellers. Der Zugang zu Unterlagen, die die Beklagte vor Klageerhebung dem Bundesarchiv übergeben hat, bemisst sich nach den vorrangigen Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes; der Anspruch richtet sich nicht mehr gegen die Bundesanstalt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung Bearbeitungsfrist Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Aussonderungen Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Ablehnungsbegründung

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 19. November 2009

6 K 2032/08

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten wie der Westdeutsche Rundfunk (WDR) zwar grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen fällt. Ein Informationsanspruch ist jedoch deshalb nicht gegeben, weil sich die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Zusammenarbeit der Rundfunkanstalt mit Unternehmen nicht auf eine Verwaltungstätigkeit des Beklagten beziehen. Für die Auslegung des Begriffs der Verwaltungstätigkeit stützt sich das Gericht auf die Auslegung des Behördenbegriffs aus dem Landespressegesetz, da ansonsten der WDR in seiner Rundfunkfreiheit unterschiedlich stark geschützt wäre. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung

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