Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 26. November 2009

17 K 3954/05

Der Vorlagebeschluss richtet sich auf Protokolle von Gremien zur Hochschulzulassung und führt im Einzelnen und unter Bezugnahme auf die in Frage kommenden Ausnahmetatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen auf, weshalb die Unterlagen für entscheidungserheblich gehalten werden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 19. Januar 2009

20 F 23.07

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein über den Geheimhaltungsbedarf bestimmter Unternehmensinformationen einer Kaffeerösterei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird dahin geändert, dass die Verweigerung der Aktenvorlage in größerem, als in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umfang rechtswidrig ist. Im Gegensatz zum Oberverwaltungsgericht stützt sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz als auch auf das Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung in-camera Verfahren

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2009

20 F 3.08

Die Behörde lehnte den Antrag auf Zugang zu Informationen über die gepelante Mitbenutzung eines Militärflugplatzes für den zivilen Luftverkehr mit der Begründung ab, dies hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr 1 UIG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannte "Wohl des Bundes" die Aufrechterhaltung der militärischen Sicherheit und insbesondere den Schutz der Bundeswehr vor Sabotage und terroristischen Anschlägen einschließt. Auch im Hinblick auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter sei die Ablehnung zu Recht erfolgt. Die Sperrerklärung hätte allerdings weiterer Ermessenserwägungen bedurft. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zudem klar, dass weder das Umweltinformationsgesetz noch das Informationsfreiheitsgesetz eine Spezialregelung gegenüber § 99 VwGO darstellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Verteidigung Ablehnungsbegründung in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. Dezember 2009

G 09.2

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist ein auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützter Auskunftsanspruch. Der Fachsenat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt fest, dass die beabsichtigte Vorlage von Akten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit an das Verwaltungsgericht Ansbach rechtmäßig ist. Vorausgegangen war eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit, das zum Ergebnis kam, eine Verweigerung der Vorlage komme nicht in Betracht. Der Fachsenat legt dar, dass es geboten ist, § 99 Abs. 2 VwGO nicht nur auf Sperrerklärungen, sondern auch auf die behördliche Anordnung der Offenlegung von Akten anzuwenden. Dass das Hauptsachegericht keinen förmlichen Beweisbeschluss zur Aktenvorlage erlassen hat, ist unschädlich. Eine Begründetheit des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Aktenvorlage sieht der Verwaltungsgerichtshof nicht, da die Voraussetzungen, auf die eine Sperrerklärung gestützt werden könnte, nicht vorliegen. Unter anderem kann sich der Antragsteller im Hinblick auf Rechtsverstöße nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stützen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Prozessuales in-camera Verfahren

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 27. Mai 2009

13a F 13/09

Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass die von der Beklagten beabsichtigte ungeschwärzte Aktenvorlage rechtmäßig ist. Private Geheimhaltungsinteressen, die gegenüber dem durch das Verbraucherinformationsgesetz geschützten Allgemeininteresse an einer umfassenden Information des Verbrauchers vorrangig sind und als deren Folge eine ungeschwärzte Vorlage der sie betreffenden Daten beim Verwaltungsgericht nicht erfolgen dürfte, bestehen nicht. Die vom Verbraucherinformationsgesetz vorgesehene zeitliche Ausschlussfrist von fünf Jahren bezieht sich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Informationszugang und war hier nicht überschritten. Dies gilt auch für den vorliegenden Antrag nach § 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Sachverhalte, denen eine strafrechtliche Relevanz zukommt, sind keine Geschäftsgeheimnisse. Inhaltlich ging es u.a. um Produkte, bei denen Normvorgaben in Bezug auf eine Chemikalie im Verpackungsmaterial nicht beachtet worden waren. (Quelle: LDA Brandenburg)

in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 31. August 2009

20 F 10.08

Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in-camera"-Verfahren. Ob es zur Beurteilung des Geheimhaltungsbedarfs als Erkenntnishilfe der streitigen Akten bedarf, hängt vom Zuschnitt der Geheimhaltungsgründe ab (Leitsatz des Gerichts). Dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorlageverweigerung kann nicht entsprochen werden, da es an einer förmlich verlautbarten Entscheidung des Gerichts der Hauptsache zur Entscheidungserheblichkeit der nicht zugänglich gemachten Akten (Beweisbeschluss) fehlt. Die Beschwerde des Klägers ist somit unbegründet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) in-camera Verfahren

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