Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 5 of 5
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 21. September 2010

C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P

Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidung der Kommission, die Herausgabe von Schriftsätzen mit Verweis auf die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren in der Verordnung zu verweigern, die diese beim Gerichtshof und beim Gericht im Rahmen von Gerichtsverfahren eingereicht hatte. Die Kommission kann sich vor Beginn der mündlichen Verhandlung in der anhängigen Rechtssache auf die Vermutung stützen, dass der Zugang zu eingereichten Schriftsätzen und die damit einhergehende Verbreitung den Zielen der Verordnung zuwiderläuft. Sie kann daher entsprechende Anträge ohne konkrete Prüfung im Einzelfall ablehnen. Man kann nicht annehmen, dass nach Abschluss eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EGV bzw. Art. 258 AEUV die Verbreitung von Schriftsätzen weitere Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. September 2007 (T-36/04) wird damit teilweise aufgehoben. (Quelle: LDA Brandenburg)

Internationale Beziehungen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 26. Januar 2010

C-362/08 P

Der Gerichtshof gibt dem Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil statt und hebt dieses auf. Das Gericht hat zu Unrecht die Auffassung vertreten, die streitige Maßnahme sei keine anfechtbare Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne. Die Klage ist entgegen der Entscheidung des Gerichts nicht unzulässig und wird zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückverwiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 29. Juni 2010

C-28/08 P

Unter gänzlicher Aufhebung des Urteils des Europäischen Gerichts (T-194/04) entschied der EuGH, dass auch bei Anträgen nach der Verordnung 1049/2001, die auf den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten gerichtet sind, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung 45/2001 zu beachten sind, sofern die in Rede stehenden Dokumente personenbezogene Daten enthalten. Die Verordnung 45/2001 stellt zwingendes Recht dar, das trotz des Ziels der Verordnung 1049/2001, eine größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, einzuhalten ist. Demnach handelte die Kommission rechtmäßig, als sie nach Konsultation der einzelnen Teilnehmer einer Sitzung, die Namen derjenigen Teilnehmer nicht preisgab, die sich gegen eine eine Übermittlung ausgesprochen hatten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aussonderungen Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten

Richtlinie 90/313/EWG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 16. Dezember 2010

C-266/09

Der Begriff "Umweltinformationen" der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass auch Informationen darunter fallen, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Festsetzung der in Ess- oder Trinkwaren zulässigen Höchstmenge eines Schädlingsbekämpfungsmittels, eines Bestandteils hiervon oder von Abbauprodukten übermittelt werden. Wird bei den zuständigen Behörden ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen eingereicht, die von einer Person, die eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragt hat, vorgelegt worden ist und in Bezug auf die der Antrag, sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu schützen, gerechtfertigt erscheint, müssen die Behörden gleichwohl dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn es sich um Informationen über Emissionen in die Umwelt handelt oder wenn, i.S.d. Richtlinie 2003/4 das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe größer erscheint als das Interesse an deren Verweigerung. Die in der Richtlinie angeordnete Abwägung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegen das besondere Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe muss in jedem der Behörde vorgelegten Einzelfall erfolgen, wobei der nationale Gesetzgeber in einer allgemeinen Vorschrift Kriterien festlegen kann, die diese vergleichende Prüfung der bestehenden Interessen erleichtern können. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 29. Juni 2010

C-139/07 P

Die Beteiligten eines Beihilfeverfahrens mit Ausnahme des für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaates verfügen nicht über das Recht, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung der Verordnung 1049/2001 sind die Rechtsgedanken der Beihilfeverordnung 659/1999 zu berücksichtigen, nach denen lediglich dem verantwortlichen Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen Zugang zu den Dokumenten zu gewähren ist. Zur Begründung steht es den Gemeinschaftsorganen frei, sich lediglich auf allgemeine Erwägungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, die sich verfahrensgegenständlich aus der Verordnung 659/1999 und der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben. Einer konkreten und individuellen Prüfung der einzelnen Dokumente bedurfte es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Ablehnungsbegründung

1 - 5 of 5