Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 29. Januar 2010

2 A 134.08

Der Antrag auf Informationszugang richtete sich auf Informationen des Vertrauensanwalts einer deutschen Botschaft. Notizen hatte dieser bereits vernichtet. Eine Aufzeichnung im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes erfordert irgendeine Form der Verkörperung; bloße Gedanken einzelner Bedienster sind noch keine amtlichen Aufzeichnungen. Die Rückausnahme des Gesetzes zur Zulässigkeit der Offenbarung von Namen und Büroanschrift der "Bearbeiter" lässt sich nicht auf die zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben eingeschaltete Private übertragen. Sie beschränkt sich auf Daten von Amtsträgern, die Teil der öffentlichen Verwaltung sind. Außerdem ist durch die Offenlegung der Identität des Vertrauensanwalts eine Nachhaltige Beeinträchtigung der Zusammenarbeit sowie seiner Tätigkeit als Anwalt zu befürchten, so dass die Geheimhaltungsinteressen das Informationsinteresse überwiegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010

13a F 31/09

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 32/09. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Mai 2010

13a F 32/09

Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts stellt fest, dass die Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt rechtswidrig ist. Insbesondere besteht keine Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, da die Verträge bereits abgeschlossen sind, eine sehr lange Laufzeit haben und somit mögliche Konkurrenten nicht (mehr) vorhanden sind. Darüber hinaus besteht ein solcher Schutz nicht, wenn die Allgemeinheit ein - vorliegend vom Oberverwaltungsgericht bejahtes - überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur gering wäre. Alleine aus einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die Entscheidung enthält auch Hinweise zum Verhältnis zwischen dem fachgesetzlichen Geheimnisschutz und der Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde im Rahmen der Abgabe der Sperrerklärung sowie zu den Anforderungen an eine Begründung derselben. Siehe auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom selben Tag, AZ 13a F 31/09. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 9. August 2010

27 L 234.10

Der Eilantrag richtete sich auf eine Auskunft auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin über ein von der Staatsanwaltschaft geführtes Todesermittlungsverfahren und wird vom Verwaltungsgericht abgelehnt. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Ein Informationsanspruch auf der Grundlage des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes scheidet aus, weil das von der Staatsanwaltschaft geführte Todesermittlungsverfahren keine Verwaltungsaufgabe ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin). (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Urteil: Verwaltungsgericht des Saarlandes am 24. August 2010

3 K 228/10

Auf der Grundlage des Verbraucherinformationsgesetzes durfte das zuständige Landesamt festgestellte Verstöße einer Bäckerei gegen Hygienevorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs sowie die im Zusammenhang damit getroffene Maßnahme veröffentlichen. Im vorliegenden Fall befand das Gericht, dass das Informationsinteresse der Verbraucher das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Der Fall der Informationszugangsgewährung bei solchen Verstößen stellt den gesetzlich beabsichtigten Regelfall dar. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 27. August 2010

7 K 619/09

Die Regelungen des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes werden durch insolvenz- oder andere zivilrechtliche Auskunftsansprüche nicht verdrängt. Fachgesetzliche Vorschriften gehen nur vor, wenn und soweit sie den Informationszugang abschließend regeln. Zur Berufung auf den Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz laufender Gerichtsverfahren genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung zu befürchten sind. Die erleichterte Geltendmachung etwaiger Ersatzansprüche im Insolvenzverfahren wird dabei in Kauf genommen. Das Informationsfreiheitsgesetz schützt nicht abstrakt die durch besondere Vorschriften geschützten Geheimnisse, sondern fragt, ob die Information auch der auskunftbegehrenden Person gegenüber geschützt ist. Da sie gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht geheimhaltungsbedürftig sind, fallen die begehrten Informationen nicht unter das Sozialgeheimnis. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Fiskalische Interessen

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 21. Oktober 2010

T-474/08

Stützt der Antragsteller seine Akteneinsichtsbegehren neben der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auch auf ein primärrechtliches Zugangsrecht und nennt das Organ bei seiner Entscheidung als Rechtsgrundlage nur die Verordnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Organ die Akteneinsicht auf der Grundlage eines primärrechtlichen Akteneinsichtsrechts stillschweigend abgelehnt hat. Das besondere Interesse, das ein Antragsteller zu einem Dokument geltend machen kann, das ihn persönlich betrifft (hier vor einem Zivilgericht eines Mitgliedstaates geführtes Verfahren), kann nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden. Bei der Ausübung des Ermessens, über das das Organ bei der Anwendung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Unterlagen verfügt, muss es das Interesse der Öffentlichkeit an der Verbreitung und das geschützte öffentliche Interesse, das die Zugangsverweigerung rechtfertigt, gegeneinander abwägen; ein besonderes persönliches Interesse des Antragstellers ist nicht zu berücksichtigen. Die Ausnahmeregelung der Verordnung zum Schutz der Privatsphäre und Integrität des Einzelnen ist zwingend abgefasst, so dass die Kommission verpflichtet ist, den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die nachweislich darunter fallen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationen zur Abrechnung des Sachleistungskonsums von Abgeordneten

2 K 35.10

Das Verwaltungsgericht verpflichtet den Deutschen Bundestag, den Antrag auf Informationszugang zu Unterlagen über den Sachleistungskonsum der Abgeordneten bezüglich des Erwerbs von Montblanc-Schreibgeräten und Digitalkameras, unter Anhörung der Abgeordneten neu zu bescheiden. Die gebotene Vertraulichkeit von Angeboten aus einem Vergabeverfahren steht der Offenlegung von Einzelinformationen über den Preis eines Produkts nicht entgegen, da dadurch keine erheblichen Auswirkungen auf ein (ggf. künftiges) Vergabeverfahren entstehen können. Das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses wurde nicht ausreichend dargelegt. Auch ist mit der Informationsgewährung kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand verbunden. Bei den Informationen handelt es sich aber um personenbezogene Daten, an deren Herausgabe das Interesse des Klägers nicht überwiegt, da sie mit dem Mandat der Abgeordneten in Zusammenhang stehen. Die Offenbarung kommt nur mit Einwilligung der Betroffenen in Frage. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 11. November 2010

10 S 32.10

Das Oberverwaltungsgericht ändert den Beschluss der ersten Instanz und verpflichtet den Antragsgegner zur Auskunfterteilung aus einem Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft an den Antragsteller. Die Entscheidung ergeht ausschließlich auf der Grundlage des Landespressegesetzes Berlin und enthält Ausführungen zur Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen. Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz wird vom Oberverwaltungsgericht - anders als vom Verwaltungsgericht - auch nicht ergänzend herangezogen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 29. November 2010

17 L 1227/10

Das Verwaltungsgericht stellt im Rahmen eines Eilverfahrens die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid über die Gewährung von Einsicht in Unterlagen, die Umweltinformationen enthalten, wieder her. Hintergrund ist ein Skandal um die Umweltbelastung durch eine Abfallbehandlungsanlage. Das private Interesse des betroffenen Unternehmens am einstweiligen Nichtvollzug überwiegt das öffentliche Informationsinteresse. Während dem Informationsinteresse nach einer Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung im Hauptsacheverfahren uneingeschränkt Rechnung getragen werden kann, würde die Gewährung der Einsicht dazu führen, dass etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens zugänglich würden und damit ein endgültiger Rechtsverlust eintreten würde. Dem Interesse der Allgemeinheit wird zudem durch die behördlichen Maßnahmen zur Unterbindung einer Umweltgefährdung Rechnung getragen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Interessenabwägung Prozessuales

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