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Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Arnsberg am 27. Januar 2011

7 K 753/10

Die Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zur Untersuchung und Auswertung von Proben im Zusammenhang mit Ablagerungen im Umfeld eines Glaswerks ist eine Umweltinformation. Der Verweis auf unwahre Informationen und fachliche Mängel in der Stellungnahme kommt als Begründung für die Herausgabe nicht in Betracht. Auch hat die Bekanntgabe der Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens. Dieser Ausschlussgrund des Umweltinformationsgesetzes dient in erster Linie dem Schutz der Rechtspflege (ordnungsgemäßer Verfahrensablauf, Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Rechtsorgane). Die eventuell aufgrund zusätzlicher Informationen ermöglichte Findung eines dann materiell richtigen Zivilrechtsurteils stellt keine solche negative Auswirkung dar. Geschützt werden soll die störungsfreie Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, nicht die Position von Prozessbeteiligten. Selbst anderenfalls würde eine Interessenabwägung vor dem Hintergrund möglicher oder tatsächlicher Umweltbeeinträchtigungen und Störfälle zu einer Offenlegung der Umweltinformationen führen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Begriffsbestimmung Schutz besonderer Verfahren

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