Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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§ 99 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2011

95 A 1.11

Das Oberverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses entscheidet stets, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem wohl des Bundes Nachteile bereiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales in-camera Verfahren

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

BER OVG 10 S 33.11 2011 LPG

1. Vertreter der Presse haben einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von 13 Richtern und eines Staatsanwalts im Land Brandenburg, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, soweit eine Auskunft in anonymisierter Form möglich ist, die keine Rückschlüsse auf die konkret Betroffenen zulässt. Dies ist in Bezug auf Auskünfte über die Einsatzbereiche bzw. die Tätigkeitsfelder der betroffenen Richter der Fall. Dagegen besteht hinsichtlich der namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten sowie des Einsatzbereichs des Staatsanwalts ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG, weil insoweit die jeweiligen privaten Interessen das Auskunftsinteresse überwiegen. 2. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG für Vertreter der Presse wird, soweit es um Auskunft über Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben, von den Vorschriften des StUG verdrängt.

Brandenburger Richter Stasi

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 27. Januar 2011

12 B 69.07

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz im Hinblick auf einen Informationszugangsantrag zum vollständigen Geschäftsverteilungsplan sowie dem Aktenplan einer Senatsverwaltung. Das Verwaltungsgericht hat die Behörde zu Recht verpflichtet, Informationen über die Bewertungen von Stellen herauszugeben. Selbst wenn ein Personenbezug bestünde, überwöge das Informationsinteresse des Antragstellers. Dem Kläger steht zwar kein Anspruch auf die begehrten Informationen über Angaben zur Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe der Stelleninhaber zu, der Antrag ist jedoch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Hinblick auf die begehrte Ergänzung des zu veröffentlichenden Aktenplans wird die Berufung als unbegründet abgelehnt. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz (Bund), Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg), Informationsfreiheitsgesetz (Berlin), Sonstige

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Juli 2011

12 L 42.11

In Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bzw. nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder Berlin oder Brandenburg begehrt, ist pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (5.000 Euro) auszugehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung unbeachtlich ist. Deshalb kommt es auf die wirtschaftliche Bedeutung, die der Informationszugang für die Antragstellerin hat, ebenso wenig an wie auf die Höhe der im Rahmen des Verfahrens tatsächlich angefallenen Kosten. Die Streitwertfestsetzung durch die Erstinstanz wird damit bestätigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 17. Oktober 2011

10 S 22.11

Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Eilantrags durch die Vorinstanz zurück. Der Antrag richtete sich auf die Akteneinsicht in einem beihilferechtlichen Kontrollverfahren bei einem Bundesministerium. Die Entscheidung basiert im Wesentlichen auf europa- und verfahrensrechtlichen Fragen. Das Informationsfreiheitsgesetz war nicht Gegenstand der Beschwerde. Insoweit verweist das Oberverwaltungsgericht auf die Begründung der Vorinstanz. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: