Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch der Presse auf Information; Fraktion

2 K 114.11

Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion. Diese ist keine Behörde oder sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Ausschluss des Zugangs zu amtlichen Informationen aus Sicherheitsgründen

2 K 23.10

Das Informationsfreiheitsgesetz sieht keinen Anspruch auf Informationszugang vor, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Belange der inneren und äußeren Sicherheit. Mögliche Anschläge von Terroristen auf Infrastruktureinrichtungen des Bundes fallen in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Was den Grad der Gewissheit über die nachteiligen Auswirkungen betrifft, lässt die Vorschrift die Möglichkeit ausreichen. Eine entsprechende Prognose muss plausibel und nachvollziehbar sein, ist aber nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Informationen über bestimmte Angaben aus der "Bauwerksdatenbank Bundesfernstraßen" werden deshalb zu Recht geheimgehalten. Darüber hinaus sind sie in berechtigter Weise als Verschlusssache eingestuft worden und deshalb ebenfalls nicht zugänglich. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Sicherheitsaspekte

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Einsicht in die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages

2 K 91.11

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags nehmen im Zusammenhang mit der Anfertigung von Ausarbeitungen öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr und fallen damit grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Es besteht somit ein Anspruch auf Zugang zu diesen wissenschaftlichen Gutachten, dem auch urheberrechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Hintergrund war ein Antrag auf Akteneinsicht in eine Ausarbeitung zu außerirdischem Leben und unbekannten Flugobjekten (siehe auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil, 2 K 185.11, 14.09.2012). (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Auskunfts- oder Akteneinsichtsrecht im ununionsrechtlichen Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen

20 L 151.11

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Antrag richtete sich auf die Akteneinsicht in einem beihilferechtlichen Kontrollverfahren bei einem Bundesministerium. Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Einsichtsanspruch, da das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das diplomatische Vertrauensverhältnis zur Europäischen Kommission haben kann. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. Dezember 2011

2 K 113.11

Auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes besteht kein Anspruch auf Informationszugang gegenüber einer Bundestagsfraktion. Diese ist keine Behörde oder sonstige Stelle, die Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 1. September 2011

2 K 179.10

Der Herausgabe eines Gutachtens, das eine rheinland-pfälzische Behörde in Auftrag gegeben und später der beklagten Berliner Stelle zur internen Verwendung überlassen hatte, steht ein Ausnahmetatbestand des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes entgegen, nach dem das Einsichtsrecht nicht besteht, soweit Mitteilungen öffentlicher Stellen, die nicht dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen, ohne deren Zustimmung offenbart werden. Zudem hatte der Antragsteller bereits einen erfolglosen Antrag auf Informationszugang bei der rheinland-pfälzischen Behörde gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen  des Bundeskanzleramtes;  Abendessen für Vorstandvorsitzenden der Deutschen Bank

2 K 39.10

Die Gästeliste der Bundeskanzlerin anlässlich der von ihr veranstalteten Geburtstagsfeier für den Vorstandsvorsitzenden einer Bank sowie weitere Informationen in diesem Zusammenhang sind offenzulegen. Die Organisation der Feier ist nicht Teil der Regierungstätigkeit; das Informationsinteresse der Kläger überwiegt das Geheimhaltungsinteresse auch jener Eingeladenen, die einer Weitergabe ihrer Namen nicht zugestimmt haben. Zur Herausgabe des Terminkalenders der Bundeskanzlerin besteht jedoch keine Verpflichtung, da nachteilige Auswirkungen auf Belange der innern und äußern Sicherheit plausibel dargelegt wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Zugang zu Informationen vom Bundesministerium der Justiz - Schutz des innerbehördlichen Meinungsbildungsprozesses

2 K 46.11

Durch das Bekanntwerden der Informationen kann der Erfolg einer Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen nicht vereitelt werden, weil der Gesetzentwurf bereits veröffentlicht und das Gesetz in Kraft getreten ist. Die Befürchtung, Behördenmitarbeiter würden im Falle der Offenlegung ihrer Positionen aus dem abgeschlossenen Vorhaben künftig ihre Rechtsauffassung nicht mehr äußern, ist fernliegend. Ein solches Verhalten käme einer Arbeitsverweigerung gleich. Der Ausschlussgrund der Beeinträchtigung von Beratungen kommt damit nicht zum Tragen. Für die Auslegung des Ausschlussgrundes des "Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung" ist die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen: Die Regierung darf den Zugang zu Informationen aus ihrem eigenen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich bei Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht in größerem Umfang verweigern als sie dies bei einem Informationsbegehren eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses dürfte. Inhaltlich ging es um Unterlagen eines Bundesministeriums zur Gesetzesvorbereitung bezüglich der Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

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