Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011

BER OVG 10 S 33.11 2011 LPG

1. Vertreter der Presse haben einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von 13 Richtern und eines Staatsanwalts im Land Brandenburg, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, soweit eine Auskunft in anonymisierter Form möglich ist, die keine Rückschlüsse auf die konkret Betroffenen zulässt. Dies ist in Bezug auf Auskünfte über die Einsatzbereiche bzw. die Tätigkeitsfelder der betroffenen Richter der Fall. Dagegen besteht hinsichtlich der namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten sowie des Einsatzbereichs des Staatsanwalts ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG, weil insoweit die jeweiligen privaten Interessen das Auskunftsinteresse überwiegen. 2. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG für Vertreter der Presse wird, soweit es um Auskunft über Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben, von den Vorschriften des StUG verdrängt.

Brandenburger Richter Stasi

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011

BW VGH 1 S 570/11 2011 LPG

Der Verbraucherinformationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG schränkt den Informationsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW nicht ein. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht. Zur Einstweiligen Anordnung: Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Verwaltungsgericht Oldenburg am 10. Mai 2011

NDS VG 7 A 1405/11 2011 LPG

1. Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach dem NPresseG besteht neben einem möglichen Anspruch aus dem Verbraucherinformationsgesetz. 2. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung im Einzelfall (wie hier) das private Interesse Dritter an der Auskunftsverweigerung, so kann die auskunftsverpflichtete Behörde dem Auskunftsanspruch aus § 4 Abs. 1 NPresseG nicht den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 NPresseG entgegenhalten. Bei der Interessenabwägung ist auch die Sorgfaltspflicht der Presse zu berücksichtigen.

gesundheitsgefährdende Fleischerzeugnisse

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. Oktober 2011

NRW OVG 8 A 2593/10 2011 LPG_IFG

Die Regelung des § 4 Abs. 1 PresseG NRW bezweckt eine Privilegierung der Presse und ist schon aus diesem Grund nicht abschließend. Mit dieser Privilegierung wäre es nicht vereinbar, einen Informationszugang, der jedem Bürger offen steht, Pressevertretern vorzuenthalten. Es bleibt den Pressevertretern daher unbenommen, als "jedermann" einen Anspruch nach dem IFG geltend zu machen.

Vereinbarkeit von IFG und LPG

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Beschluss: Bundesgerichtshof am 17. August 2011

BUND BGH V ZB 47/11 2011 LPG

Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Dass die Antragstellerin - was das Grundbuchamt bei der Entscheidung über das Gesuch zu prüfen hat - in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Einsichts-recht nicht auf die an dem Grundstück bestellten Grundpfandrechte beschränkt. Das berechtigte Informationsanliegen der Antragstellerin hat vielmehr zur Folge, dass ihr der gesamte Inhalt des Grundbuchs zugänglich zu machen ist. Der Umfang der zu gewährenden Einsicht ist nicht davon abhängig, ob in dem Gesuch die für die Recherche benötigten Informationen im Einzelnen benannt werden.

Grundbuch Grundakten Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau Verdacht auf gewährung finanzieller Vergünstigungen

Art. 5 Grundgesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2011

BUND BVwG 7 VR 6. 11 2011 LPG

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Einsicht in die Untersuchungsunterlagen des Bundesnachrichtendienstes zu NS-belasteten Mitarbeitern zu gewähren und Auskünfte über die NS-Verstrickung hauptamtlicher und inoffizieller Mitarbeiter zu erteilen, begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Einem solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass die Themen, die Gegenstand seines Einsichts- und Auskunftsersuchens sind, einen starken Aktualitätsbezug aufweisen und dass ihm eine von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Berichterstattung über diese Themen unzumutbar erschwert wird, wenn er die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abwarten muss. Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, aus welchen Gründen die NS-Verstrickung früherer Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes bzw. der Organisation Gehlen, die einen historischen Zeitraum betrifft und in regelmäßigen Abständen Gegenstand der Presseberichterstattung ist, einen Aktualitätsbezug aufweist, der eine Auskunft im Hauptsacheverfahren mit Blick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit als wertlos erscheinen lässt und deshalb eine sofortige, tagesaktuelle Berichterstattung erfordert. Fehlt es an einem solchermaßen geprägten Aktualitätsbezug, ist es dem Antragsteller auch in Ansehung der Pressefreiheit ohne Weiteres zumutbar, zur Durchsetzung von Informationsrechten den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

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