Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 12. Januar 2011

T-411/09

Der Kläger begehrte Einsicht in den Schriftwechsel nebst Anlagen zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Flughafenbau. Die Kommission lehnte die Einsicht in bestimmte Unterlagen ab. Sie änderte ihre Entscheidung nach Klageerhebung nochmals, gewährte aber noch immer nicht die Einsicht in alle begehrten Unterlagen. Da der Kläger seinen Klageantrag nicht auf diese neuere Entscheidung der Kommission umstellte, erklärte das Gericht die Hauptsache für erledigt und entschied nicht mehr in der Sache selbst. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. Januar 2011

3 K 1050/09

Die Klägerin, eine Trägerin sozialer Einrichtungen für Behinderte, hat keinen Anspruch auf Einsicht in Vorgänge, aus denen sich die Entgeltsatzvereinbarungen mit allen Trägern vergleichbarer Einrichtungen ergeben. Aktenführende Behörde im Sinne des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes ist jene Behörde, bei der die betroffenen Unterlagen tatsächlich vorhanden sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorhandenseins ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Aufgrund einer Zuständigkeitsänderung hatte sich aber die ursprünglich aktenführende Behörde der Vorgänge endgültig entledigt. Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Retente, da der Anspruch auf Akteneinsicht in der Regel ausschließlich durch Gewährung von Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags Beratungspflicht

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 24. März 2011

T-36/10

Teilt die Kommission dem Antragsteller innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Bearbeitungsfrist von 15 Tagen mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht noch nicht abschließend beantwortet werden könne, so ist dieses Schweigen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag gleichzustellen, gegen die Klage erhoben werden kann. Durch eine spätere tatsächliche Beantwortung des Antrags wird die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen. Das Gericht beschäftigt sich ausführlich mit Zulässigkeitsproblemen der Klage, wie dem Fristablauf zur Klageerhebung und der Erledigung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 26. Mai 2011

12 N 37.11

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der ein Einsichtsanspruch nicht gegeben war, da die Beklagte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aktenführende Stelle im Sinne das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes war. Eine aufgrund einer Zuständigkeitsänderung nach Antragstellung erfolgte Aktenabgabe verpflichtet nicht zur Wiederbeschaffung. Selbst die Auslegung, dass in einem solchen Fall eine Weiterleitung des Antrags zu erfolgen hat, würde nicht erklären, weshalb ein Anspruch auf Akteneinsicht gegenüber der nicht mehr zuständigen Beklagten bestehen soll. Eine Verpflichtung zum Anlegen von Retentakten lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung Prozessuales Bestimmtheit des Antrags

Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie)

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 28. Juli 2011

C-71/10

Der Gerichtshof hatte über die Vorlagefrage zu entscheiden, ob eine Behörde, die über Umweltinformationen verfügt, bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe zur Beurteilung eines Antrags, mehrere der in der Richtlinie 2003/4 genannten Gründe für die Bekanntgabeverweigerung kumuliert berücksichtigen kann oder ob sie diese Abwägung so vornehmen muss, dass diese Interessen jeweils einzeln geprüft werden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng auszulegen sind. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an der Bekanntgabe gegen die Interessen an der Verweigerung der Bekanntgabe können mehrere der in der Richtlinie genannten Gründe/Interessen kumuliert gewürdigt und berücksichtigt werden. Aus der Formulierung in der Richtlinie "in jedem Einzelfall" folgt lediglich, dass diese Abwägung nicht allgemein, sondern aus einer tatsächlichen spezifischen Prüfung jeder Situation erfolgen soll. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Interessenabwägung Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 26. August 2011

9 K 943/10

Das Verwaltungsgericht verurteilt eine Stadtverwaltung zur Neubescheidung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen. Dem Kläger interessierte sich für eine zurückliegende Bearbeitung von Lärmbeschwerden von Anwohnern über eine Gaststätte. Der Umgang einer für den Lärmschutz zuständigen Behörde mit Lärmbeschwerden stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltbezug im Sinne der Begriffsbestimmung des Umweltinformationsgesetzes dar. Zudem ist anerkannt, dass Umweltinformationen auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte betreffen können. Die Sache ist aber noch nicht spruchreif, weil die Stadtverwaltung gehalten ist, entgegenstehende öffentliche oder private Belange zu schützen, Betroffene ggf. anzuhören, entgegenstehende Interessen abzuwägen und bei Bedarf Aussonderungen vorzunehmen. Es ist zunächst Aufgabe der Stadtverwaltung, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Begriffsbestimmung

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 20. September 2011

T-267/10

Das Land Wien (Österreich) richtete ein Auskunftsersuchen betreffend ein Investitionsvorhaben zum Ausbau eines Kernkraftwerks in der Slowakischen Republik an die Europäische Kommission. Es berief sich dabei auf das am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens von Aarhus im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde. Das Gericht weist die Klage wegen Mängeln der Klageschrift und der Klageanträge als unzulässig ab. Es weist im Übrigen darauf hin, dass der Zugang zu Dokumenten im Unionsrecht in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelt ist und das Verwaltungsverfahren nach Art. 7 und 8 zwei Phasen umfasst, die vorliegend nicht durchlaufen wurden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Durchführung des Antragsverfahrens Konkurrierende Rechtsvorschriften Prozessuales Internationale Beziehungen Bestimmtheit des Antrags

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