Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Hamburg am 1. November 2012

10 E 2889/12

Mit seinem Beschluss lehnt das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, da der Anordnungsgrund fehlt. Dem Antragsteller geht es nicht darum, ihm persönlich drohende Nachteile abzuwenden. Das Informationszugangsbegehren richtete sich auf detaillierte Auskünfte über alle von der Antragsgegnerin angebotenen Studiengänge für ein Semester. (Quelle: LDA Brandenburg)

Auskunftserteilung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 24. Januar 2012

11 K 1996/10

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu Unterlagen eines im Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verwirklichten Bauvorhabens nach dem Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet. Hierfür ist es unerheblich, ob sich die begehrten Informationen auf öffentlich-rechtliches oder privat-rechtliches Handeln der genannten Stellen beziehen. Entscheidend ist allein die Charakterisierung der Rechtsträger als öffentlich-rechtlich. Auch hat die Beklagte nicht als Unternehmen am Wettbewerb gehandelt; ihre Tätigkeit war vielmehr der Bedarfsdeckungsverwaltung zuzuordnen und somit nicht von dem entsprechenden Ausschlussgrund des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetz umfasst. Dem Informationszugang steht aber der Ausschlussgrund zum Schutz fiskalischer Interessen der Freien und Hansestadt Hamburg im Wirtschaftsverkehr entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz (Hamburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 26. September 2012

20 K 3636/09

Das Verwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu Informationen der Senatskanzlei über Scientology, soweit aus den Informationen Rückschlüsse auf die entsprechende Zusammenarbeit auf Bund-Länder-Ebene gezogen werden können, welche diese Zusammenarbeit nicht unerheblich gefährden würden. Auf den Inhalt einzelner Unterlagen kommt es dabei nicht an. Die Bund-Länder-Zusammenarbeit im Umgang mit Scientology gehört zu den vom Gesetz geschützten Formen des kooperativen Regierungshandelns. Der Geheimhaltungsbedarf ergibt sich aber nicht aus dem Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Informationsfreiheitsgesetzes zum Schutz der inneren Sicherheit, da die Senatskanzlei keine Sicherheitsbehörde ist. Das Urteil enthält zudem eine Begründung für den Verzicht auf die Beiziehung der unter Verschluss gehaltenen Aktenteile. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Sicherheitsaspekte Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 20. November 2012

2 K 1939/09

Im Hinblick auf den Eingriff in die subjektiven Rechte Betroffener durch die Veröffentlichung der "Technologie-Erklärung" (eines vorformulierten Textes, der bestimmungsgemäß dazu verwendet wird, dass der Erklärende von den als "Technologie" bezeichneten Lehren des Scientology-Gründers Abstand nimmt) unterscheidet das Gericht zwischen der Erfüllung einer beispielsweise im Hamburgischen Transparenzgesetz begründeten öffentlichen Aufgabe einerseits und der entsprechend der Zweckbestimmung der Erklärung zielgerichteten Verbreitung andererseits. Die erstgenannte Variante stellt grundsätzlich keinen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Klägers dar; durch die letztgenannte Variante ist die Schwelle eines Eingriffs jedoch überschritten. (Quelle: LDA Brandenburg)

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