Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

NRW OVG 5 A 413_11 2013 LPG

Pressevertreter haben gegenüber der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn Anspruch auf Auskunft in pressegeeigneter Form nach § 4 PresseG NRW. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehört grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht; er ist kein Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben muss gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt eines Vertrags über die langjährige Vermietung von Flächen auf dem Gelände des ehemaligen Flughafens Berlin Tempelhof an eine Modemesse.

Vermietung des ehemaligen Flughafens Tempelhof. Private Interessen fiskalische Interessen Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 13. März 2013

NRW OVG 5 A 1293/11 2013 LPG

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

Fotografierverbot Premiere Oper

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 18. Dezember 2013

5 A 413/11

In seiner auf dem Presserecht basierenden Entscheidung wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Urteils der Vorinstanz verurteilt, dem Kläger - einem Journalisten - bestimmte Auskünfte über Inhalte eines Mietvertrags zwischen der öffentlich-rechtlich organisierten Eigentümerin eines ehemaligen Flughafens und einem Messeveranstalter zu erteilen. Das Urteil enthält ausführliche Darlegungen zur Anwendbarkeit der Landespressegesetze gegenüber Bundesbehörden sowie zahlreiche Erwägungen, die im Rahmen der Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und öffentlichem Interesse an der Bekanntgabe der in Rede stehenden Informationen anzustellen sind. Dabei geht es im Wesentlichen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Das Informationsfreiheitsgesetz enthält jedoch, anders als der presserechtliche Auskunftsanspruch, eine solche Abwägung nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 24. April 2013

13 B 192/13

Die im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vorgesehene Information der Öffentlichkeit über Hygienemängel verletzt die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, weil die Dauer der Veröffentlichung gesetzlich nicht befristet wurde. Die Bestimmung einer solchen Dauer darf der Gesetzgeber nicht der Verwaltung (z.B. durch Verwaltungsvorschriften) überlassen. Es fehlt eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Veröffentlichung. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 24. April 2013

13 B 215/13

Die im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vorgesehene Information der Öffentlichkeit über Hygienemängel verletzt die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, weil die Dauer der Veröffentlichung gesetzlich nicht befristet wurde. Die Bestimmung einer solchen Dauer darf der Gesetzgeber nicht der Verwaltung (z.B. durch Verwaltungsvorschriften) überlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. März 2013

8 A 1172/11

Fiskalische Interessen des Bundes sind geschützt, soweit eine staatliche Stelle wie ein Dritter mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt auftritt. Die fiskalischen Interessen den Bundes sind darauf gerichtet bei der Veräußerung von Grundstücken den höchstmöglichen Marktpreis zu erzielen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Bekanntwerden der Informationen geeignet wäre, die fiskalischen Interessen zu beeinträchtigen, wobei eine solche Beeinträchtigung von hinreichendem Gewicht auch hinreichend wahrscheinlich sein muss. Die Frage des Informationszugangs hängt nicht von der Person des konkreten Antragstellers und dessen Verwendungsabsichten ab. Der Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lässt sich auch auf öffentliche Stellen anwenden, die wie ein privater Dritter mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt auftreten. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung Prozessuales Fiskalische Interessen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 4. Januar 2013

5 B 1493/12

Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers betraf Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs an bestimmte Förderprojekte. Der Landesrechnungshof unterfällt dem presserechtlichen Behördenbegriff; die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs ist, anders als im Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht vom Geltungsbereich der Norm ausgenommen. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen kann eine Beschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht abgeleitet werden. Bei dem weiten presserechtlichen Verfahrensbegriff sind strenge Anforderungen an eine mögliche Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung des Verfahrens als Ausschlussgrund zu stellen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 4. Januar 2013

NRW OVG 5 B 1493_12 2013 LPG

Der Landesrechnungshof hat nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW Auskunft zu erteilen. Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihre öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektiv-rechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. § 4 PresseG NRW nimmt die Prüfungstätigkeit des Rechnungshofs gerade nicht aus dem Geltungsbereich der Norm aus.

Einstweilige Anordnung: Prüfungstätigkeit des Landesrechnungshofs presserechtlicher Behördenbegriff

Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 24. April 2013

13 B 238/13

Die im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vorgesehene Information der Öffentlichkeit über Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten oder Höchstmengen verletzt die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, weil die Dauer der Veröffentlichung gesetzlich nicht befristet wurde. Die Bestimmung einer solchen Dauer darf der Gesetzgeber nicht der Verwaltung (z.B. durch Verwaltungsvorschriften) überlassen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Veröffentlichung von Informationen

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. November 2013

8 A 809/12

Das Gericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und lehnt lediglich den Informationszugang zu den Anlagen der zur Einsicht begehrten Gutachten ab. Der Erfolg einer behördlichen Maßnahme wird durch die Akteneinsicht nicht erheblich beeinträchtigt. Fraglich ist schon, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als "behördliche Maßnahme" gilt, jedenfalls ist die Realisierung der Ansprüche durch den Informationszugangsanspruch nicht konkret gefährdet. Die Rechtsgutachten sind auch keine "Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Gutachten beziehen sich auch nicht auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde. Nicht geschützt sind nämlich Unterlagen, die eine Zusammenfassung von Fakten und rechtlichen Bewertungen enthalten und insofern allein Grundlage der Willensbildung sind, wie die in Rede stehenden Gutachten des Rechtsamtes. Daran ändern auch die in den Gutachten enthaltenen Handlungsempfehlungen nichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

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