Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 15. Januar 2013

11 K 2149/10

Der Stadtplanungsausschuss des Bezirksamts hatte lediglich die Nichtöffentlichkeit des Tagesordnungspunktes beschlossen, unter dem über einen Bauantrag beraten werden sollte. Dies kann nach Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht so ausgelegt werden, dass die Nichtöffentlichkeit zugleich die Vertraulichkeit des Inhalts jener Beratung und somit die Geheimhaltung aller mit der Beratung verbundenen Unterlagen umfasst. Allein der Umstand, dass es sich um eine Bauangelegenheit handelt, begründet zudem noch kein Vertraulichkeitsinteresse. Rechtmäßig ist hingegen die Verweigerung der Einsicht in die Niederschrift einer Sitzung des Bau- und Denkmalschutzausschusses, der ausdrücklich die Nichtöffentlichkeit der Sitzung und aller damit verbundenen Unterlagen beschlossen hatte. Grundlage für die Verweigerung des Informationszugangs ist eine Vorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes zu Protokollen und Unterlagen von Beratungen, die durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind. Der spezialgesetzliche Schutz ergibt sich aus dem Bezirksverwaltungsgesetz. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 6. Juni 2013

2 K 286.12

Das Bundesministerium des Innern wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt des Protokolls einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügungsberechtigung an dem Protokoll nicht bei allen beteiligten Ländern, sondern beim federführenden Bundesministerium, das die Protokolle selbst erstellt, liegt. Der von der Behörde geltend gemachte Schutz der Beratungen von Behörden kommt als Ausschlussgrund nicht zum Tragen, da entweder nicht erkennbar ist, dass die streitbefangenen Tagesordnungspunkte Angaben über den geschützten Beratungsprozess enthalten oder eine mögliche Beeinträchtigung nicht plausibel dargelegt wurde bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass eine solche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch bestehen soll. Siehe auch Parallelverfahren: VG Berlin, 2 K 176.13 und 2 K 255.12. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 6. Juni 2013

2 K 255.12

Das Bundesministerium des Innern wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Tagesordnungspunkten der Protokolle einer Ausländerreferentenbesprechung (Bund-Länder-Treffen) zu gewähren. Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügungsberechtigung an dem Protokoll nicht bei allen beteiligten Ländern, sondern beim federführenden Bundesministerium, das die Protokolle selbst erstellt, liegt. Der von der Behörde geltend gemachte Schutz der Beratungen von Behörden kommt als Ausschlussgrund nicht zum Tragen, da die streitbefangenen Tagesordnungspunkte entweder keine Angabe über den geschützten Beratungsprozess, sondern nur über das Ergebnis enthalten oder eine mögliche Beeinträchtigung nicht plausibel dargelegt wurde bzw. nicht nachvollziehbar ist, dass eine solche zum Zeitpunkt der Verhandlung noch bestehen soll. Siehe auch Parallelverfahren: VG Berlin, 2 K 176.13 und 2 K 286.12. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 7. Juni 2013

T-93/11

Das Gericht weist die Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen die Kommission auf Akteneinsicht in Aufzeichnungen über Gespräche, E-Mails und Briefe zwischen der Kommission und Unternehmensverbänden über das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der Europäischen Union ab. Eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)1049/2001 (Transparenzverordnung) liegt nicht vor. Die Sitzungsprotokolle sind keine allgemein zugänglichen Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung; sie richteten sich vielmehr an einen bestimmten im Voraus festgelegten Personenkreis. Die Einstufung eines Dokumentes als sensibel kann allein nicht die Anwendung der Versagungsgründe nach Art. 4 Abs. 1 Transparenzverordnung rechtfertigen. Entsprechend genügt das Fehlen eines Vermerks im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Transparenzverordnung nicht, um eine Anwendbarkeit der Ausnahmen des Art. 4 auszuschließen. Bei den Industriezweigen, denen gegenüber die Dokumente offengelegt wurden, und der Klägerin liegen objektiv unterschiedliche Situationen vor, welche die unterschiedliche Behandlung bei der Offenlegung rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen; Sperren des Informationszugangs

2 K 273.12

Für die Geheimhaltung der Sitzungsprotokolle des Stiftungsrats und des Vorstands kann sich die Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur nicht auf besondere Geheimhaltungsvorschriften stützen. Eine solche Vertraulichkeitspflicht muss sich auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen lassen. Dies ist hier nicht der Fall; weder das Stiftungsgesetz noch die Satzung der Stiftung enthalten Bestimmungen, rückwirkend die Vertraulichkeit von Gremiensitzungen anzuordnen. Auch kommt eine Beeinträchtigung etwaiger Beratungen als Ablehnungsgrund nicht in Betracht. Dem Vorstand und dem Stiftungsrat gehören Persönlichkeiten an, die sich teilweise auch unter den Bedingungen einer Diktatur nicht davon haben abhalten lassen, ihre Meinung öffentlich zu äußern. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sie sich anders verhalten würden, wenn ihre Äußerungen der Öffentlichkeit bekannt würden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 17. Oktober 2013

C-280/11 P

Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz zurück. Dieses hatte entschieden, dass die Offenlegung der Identität der Mitgliedsstaaten, die sich im Rat der Europäischen Union zur Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung) positioniert haben, den Entscheidungsprozess nicht beeinträchtigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 26. November 2013

8 A 809/12

Das Gericht bestätigt das erstinstanzliche Urteil und lehnt lediglich den Informationszugang zu den Anlagen der zur Einsicht begehrten Gutachten ab. Der Erfolg einer behördlichen Maßnahme wird durch die Akteneinsicht nicht erheblich beeinträchtigt. Fraglich ist schon, ob die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als "behördliche Maßnahme" gilt, jedenfalls ist die Realisierung der Ansprüche durch den Informationszugangsanspruch nicht konkret gefährdet. Die Rechtsgutachten sind auch keine "Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung" im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Die Gutachten beziehen sich auch nicht auf den Willensbildungsprozess innerhalb der Behörde. Nicht geschützt sind nämlich Unterlagen, die eine Zusammenfassung von Fakten und rechtlichen Bewertungen enthalten und insofern allein Grundlage der Willensbildung sind, wie die in Rede stehenden Gutachten des Rechtsamtes. Daran ändern auch die in den Gutachten enthaltenen Handlungsempfehlungen nichts. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Entwürfe oder Vorarbeiten

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 17. Oktober 2013

C-280/11 P

Der Europäische Gerichtshof weist das Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts erster Instanz zurück. Dieses hatte entschieden, dass die Offenlegung der Identität der Mitgliedsstaaten, die sich im Rat der Europäischen Union zur Novellierung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung) positioniert haben, den Entscheidungsprozess nicht beeinträchtigt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 7. Juni 2013

T-93/11

Das Gericht weist die Klage einer Nichtregierungsorganisation gegen die Kommission auf Akteneinsicht in Aufzeichnungen über Gespräche, E-Mails und Briefe zwischen der Kommission und Unternehmensverbänden über das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der Europäischen Union ab. Eine fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)1049/2001 (Transparenzverordnung) liegt nicht vor. Die Sitzungsprotokolle sind keine allgemein zugänglichen Dokumente im Sinne der Transparenzverordnung; sie richteten sich vielmehr an einen bestimmten im Voraus festgelegten Personenkreis. Die Einstufung eines Dokumentes als sensibel kann allein nicht die Anwendung der Versagungsgründe nach Art. 4 Abs. 1 Transparenzverordnung rechtfertigen. Entsprechend genügt das Fehlen eines Vermerks im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Transparenzverordnung nicht, um eine Anwendbarkeit der Ausnahmen des Art. 4 auszuschließen. Bei den Industriezweigen, denen gegenüber die Dokumente offengelegt wurden, und der Klägerin liegen objektiv unterschiedliche Situationen vor, welche die unterschiedliche Behandlung bei der Offenlegung rechtfertigen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

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