Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 17. Februar 2014

BAY VGH 7 CE 13.2514 2014 LPG

Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Gehalt Bezüge

Sonstige

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2014

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof teilt das bisherige Verfahren 5 BV 10.1344. Ein neues Verfahren betreffend die Herkunftsländer-Leitsätze für bestimmte Staaten wird unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 geführt; das verbleibende Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen wird ruhend gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 22. August 2014

5 BV 10.1344

Der Verwaltungsgerichtshof teilt das bisherige Verfahren 5 BV 10.1344. Ein neues Verfahren betreffend die Herkunftsländer-Leitsätze für bestimmte Staaten wird unter dem Aktenzeichen 5 BV 14.1805 geführt; das verbleibende Verfahren unter dem bisherigen Aktenzeichen wird ruhend gestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Prozessuales

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014

BAY VGH 7 CE 14.253 2014 LPG

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht. Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht Art. 4 Abs. 1 BayPrG und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt. Recht auf informationelle Selbstbestimmung: gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

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