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Umweltinformationsgesetz (Bund), Umweltinformationsgesetz (Baden-Württemberg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 26. September 2014

4 K 4258/14

Der Antragsteller begehrt die Sicherung von Daten (E-Mails des Staatsministeriums) im Wege der einstweiligen Anordnung, zu denen er im Hauptverfahren Zugang verlangt und deren Löschung vorgesehen ist. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen richtet sich nur auf solche Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, die also bei ihr vorhanden oder für sie bereit gehalten werden. Um solche Informationen handelt es sich vorliegend nicht, denn die informationspflichtige Stelle hat einen gerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof abschließend festgestellten Anspruch auf Löschung der E-Mails. Das Staatsministerium verfügt daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssen. Die strenge Zweckbindung des Landesdatenschutzgesetzes verlangt, dass die Daten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr für ihre Zwecke erforderlich sind. Ihre Nutzung für einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz wäre rechtswidrig. Der Datenschutz genießt mit anderen Worten Vorrang vor dem Informationsanspruch. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Begriffsbestimmung Prozessuales

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