Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 10. Mai 2014

9 K 2257/12

Unterlagen einer Stadtverwaltung über den Erwerb von Grundstücken von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben unterfallen dem Ausnahmetatbestand zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Sowohl die Verhandlungs- als auch die Erwerbsunterlagen nebst Entwürfen enthalten unternehmensbezogene Informationen, an deren Nichtverbreitung die Bundesanstalt ein berechtigtes Interesse hat. Ein Bekanntwerden der Kaufpreise und der konkreten Vertragskonditionen könnte deren Verhandlungsposition bei einer Veräußerung weiterer Grundstücke beeinträchtigen. Die Bundesanstalt ist im Hinblick auf ihre Teilnahme am Wettbewerb als Unternehmen anzusehen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 9. Mai 2014

9 L 382/14

Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Offenlegung der Prüfberichte des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) ab. Es beruft sich auf einen Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes, der den Zugang zu Aufsichtsakten betrifft. Davon dürfte nach Auffassung des Gerichts nicht nur die mit entsprechenden Aufsichtsmitteln versehene staatliche Aufsicht im Rahmen der innerstaatlichen Staatsorganisation geschützt sein, sondern auch, wie hier, eine funktional unabhängige Behörde, die im Auftrag der Europäischen Kommission tätig wird. (Quelle: LDA Brandenburg)

Aufsichtsaufgaben Strafverfolgung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 3. September 2014

9 K 1334/14

Das Gericht lehnt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern der Mitarbeiter eines Jobcenters zu. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Jobcenter der Herausgabe entgegen hält, dass es seine Erreichbarkeit über ein sogenanntes Service-Center sicherstelle. Diese organisatorische Regelung und der damit bezweckte Schutz der Arbeit der Sachbearbeiter würde gestört, wenn das Jobcenter an jedermann Listen mit Durchwahlnummern herausgeben müsste. Es greift der Ausschlussgrund der die öffentliche Sicherheit und damit auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin insbesondere die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen schützt. Geschützt ist auch die Befugnis staatlicher Stellen, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durch Organisation sicherzustellen, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben sachgerecht und effektiv erledigt werden können; hierzu gehört grundsätzlich auch, Regelungen zur telefonischen Kommunikation zu treffen, wobei den staatlichen Stellen Ermessen zusteht. Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, dem Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens Vorgaben zu machen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Sicherheitsaspekte Prozessuales

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. September 2014

9 K 2044/13

An dem beklagten Sozialversicherungsträger, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, sind mehrere Länder beteiligt. Mit der Bestimmung des Landes Brandenburg als aufsichtsführendes Land ist der Träger kraft Verfassung landesunmittelbare Körperschaft des Landes Brandenburg. Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht grundsätzlich zwar auch gegenüber sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts des Landes. Allerdings nicht, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Dies ist bei der Beklagten der Fall. Sie befindet sich aufgrund des bestehenden Wahlrechts der Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten hinsichtlich der versicherungspflichtigen Personen im Wettbewerb mit anderen gesetzlichen Krankenkassen und hinsichtlich der versicherungsberechtigten Personen darüber hinaus auch im Wettbewerb mit den privaten Krankenkassen. Die Ausnahme der am Wettbewerb teilnehmenden öffentlichen Stellen vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes steht nicht im Widerspruch zur Verfassung des Landes Brandenburg. Sie dient dem zulässigen öffentlichen Interesse, Nachteile für die wirtschaftlich tätigen und am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen der öffentlichen Hand zu verhindern. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: