Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 8. September 2014

BUND BVfG 1 BvR 23.14 Art. 5

Verfassungsbeschwerde nicht angenommen; 1. Es ist verfassungsrechtlich zulässig, bei einer Eilentscheidung über einen presserechtlichen Auskunftsanspruch von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung von Umständen zu verlangen, die darlegen, dass eine journalistische Aufarbeitung der begehrten Informationen zeitnah geboten ist. 2. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme „allenfalls“ dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften.

Einstweilige Anordnung Bundesnachrichtendienst Dual-Use Güter

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 17. Februar 2014

BAY VGH 7 CE 13.2514 2014 LPG

Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Gehalt Bezüge

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz - BbgPG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. März 2014

BER OVG 6 S 48.13 2014 LPG

1. Presserechtliche Auskunftsansprüche beziehen sich grundsätzlich nur auf die Beantwortung konkreter Fragen, nicht aber auf Aktennutzung durch Einsichtnahme in oder Kopie von Behördenakten. 2. Öffentliche Unternehmen können sich nicht auf den Auskunftsverweigerungsanspruch wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BbgPG berufen. Ihren Interessen auf Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wird durch die Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG Rechnung getragen, die dem Schutz überwiegender öffentlicher und privater Interessen dient.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Untersuchungsausschuss des Abgeordnetenhauses Aktualität der Presseberichterstattung Einstweilige Anordnung: Flughafen BER öffentliche oder schutzwürdige private Interessen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 14. März 2014

NRW VG 1 K 3924.13 2014 LPG

Erst recht steht die Vorschrift über die Mitteilung von Prüfungsergebnissen an bestimmte Stellen einer auf Antrag erfolgenden Unterrichtung der Presse auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW nicht entgegen.

Landesrechnungshof Westdeutscher Rundfunk (WDR) Jahresabschluss Prüfungsbericht Landtag NRW

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 27. März 2014

BAY VGH 7 CE 14.253 2014 LPG

Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsteller zu Unrecht einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zugebilligt, der sich auf die Offenbarung aller beim Beigeladenen beschlagnahmten Werke bezieht. Das Verwaltungsgericht geht in seiner angefochtenen Entscheidung zwar zu Recht davon aus, dass der Antragsteller als Chefreporter der Tageszeitung „Bild“ gegenüber dem Antragsgegner nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 BayPrG grundsätzlich ein Recht auf Auskunft hat und die Auskunft nur verweigert werden darf, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht Art. 4 Abs. 1 BayPrG und dass in diesem Zusammenhang widerstreitende Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Es hat jedoch bei der gebotenen Abwägung, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse des Antragstellers oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteresse des Beigeladenen der Vorzug zu geben ist, die schutzwürdigen Interessen des Beigeladenen nicht angemessen berücksichtigt. Recht auf informationelle Selbstbestimmung: gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist allerdings nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Vielmehr sind Eingriffe im überwiegenden Allgemeininteresse möglich. Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf allerdings einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei den Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, weil Grundrechte vom Staat jeweils nur insoweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

informationelle Selbstbestimmung Steuergeheimnis Einstweilige Anordnung: Kunstfund persönliche Daten Verschwiegenheitspflicht

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