Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. Januar 2014

8 A 467/11

Der Gemeinsame Bundesauschuss muss Auskunft über die Mitglieder seiner Unterausschüsse und über weitere Personen geben, die als Gutachter oder Sachverständige an Sitzungen eines Unterausschusses teilgenommen haben. Die Vertraulichkeit von Beratungen betrifft nur deren Inhalt, nicht aber die Identität der Beratenden. Das Oberverwaltungsgericht stellt klar, dass von Entscheidungsträgern erwartet werden darf, dass diese sich professionell verhalten und etwaigen unlauteren Versuchen der Einflussnahme durch Dritte wiederstehen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe von Sitzungsprotokollen besteht aufgrund einer zu berücksichtigenden, spezielleren Geheimhaltungsvorschrift im Sozialrecht nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Auskunftserteilung (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Gießen am 24. Februar 2014

4 K 2911/13

Ein Jobcenter fällt unter das Informationsfreiheitsgesetz. Zwar ist fraglich, ob eine unter dem nicht aus der deutschen Sprache herrührenden Begriff "Jobcenter" firmierende Einrichtung eine deutsche Verwaltungsbehörde sein kann, ein Jobcenter geriert sich aber zumindest als Bundeseinrichtung im Sinne des IFG und gibt sich damit den "touch" einer Behörde. Die Durchwahlnummern aller Mitarbeiter eines Jobcenters stellen sich als amtliche Informationen dar, die auf Antrag offen zu legen sind. Ausschlussgründe stehen nicht entgegen. Weder die öffentliche Sicherheit noch die Funktionsfähigkeit des Jobcenters oder Individualrechtsgüter der Mitarbeiter sind (konkret) gefährdet. Die telefonische Kommunikation mit dem Bürger ist selbst Teil behördlicher Aufgabe. Einem Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege steht ein erhöhtes Informationsbedürfnis zur Seite. Die Namen und Telefonnummern der Mitarbeiter sind personenbezogene Daten und die Interessenabwägung geht zu Gunsten des Informationsinteresses aus. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Sicherheitsaspekte

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 27. Mai 2014

4 K 13.01194

Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der dienstlichen Telefondurchwahlliste und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit. Bei den Telefonnummernlisten und E-Mail-Adressen der beschäftigen der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Zugang zu Informationen nur im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu gewähren ist. Die Telefonnummern- und E-Mail-Adress-Listen der Beschäftigten fallen aber grundsätzlich im Rahmen einer globalen Herausgabe nicht darunter, da sie keinem bestimmten Vorgang zugeordnet werden und nicht Teil eines Verwaltungsvorgangs sind. Durch § 5 Abs. 4 IFG sind nur die genannten Daten derjenigen Mitarbeiter nicht vom Informationszugang ausgeschlossen, die am konkreten Vorgang als Bearbeiter beteiligt sind. Eine Vergleichbarkeit mit Geschäftsverteilungsplänen, die der Gesetzgeber als sonstige amtliche Information einstuft, besteht nicht. Darüber hinaus liegt auch ein Ausschlusstatbestand vor, da das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Beschäftigten als Dritte nicht überwiegt und diese nicht eingewilligt haben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 54.14

Bearbeiter sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Bei den Angaben aus der beantragten Diensttelefonliste eines Jobcenters handelt es sich um personenbezogene Daten Dritter. Dienstliche Durchwahlnummern sind auch dann personenbezogene Daten, wenn sie ohne Namen zugänglich gemacht werden, weil die zugehörige Person leicht durch direkten Anruf bestimmbar ist. Ob die Angaben offengelegt werden können, hängt vom Ergebnis eines ordnungsgemäß durchgeführten Drittbeteiligungsverfahrens ab. Da dieses nicht erfolgt ist, verweist das Verwaltungsgericht die Angelegenheit teilweise zur Neubescheidung an das beklagte Jobcenter zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG

2 K 252.13

Eine Diensttelefonliste fällt nicht unter die im Informationsfreiheitsgesetz vorgesehene Rückausnahme für "Bearbeiterdaten". Die Rückausnahme hat vielmehr den Zweck, im Rahmen eines Begehrens auf Zugang zu bestimmten Sachinformationen den Schwärzungsaufwand zu vermeiden. Der Begriff "Bearbeiter" setzt zudem voraus, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Angelegenheit befasst war. Die privaten Interessen der Klägerin können sich auch nicht gegen die Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter durchsetzen. Ob die Klägerin Zugang zu einer Diensttelefonliste eines Jobcenters erhält, hängt allein vom Ergebnis einer von diesem noch durchzuführenden Beteiligung der betroffenen Mitarbeiter ab. Der Umstand, dass mehrere hundert Personen befragt werden müssen, genügt nicht, um einen in diesem Zusammenhang unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand geltend zu machen, zumal eine solche Befragung leicht durch eine E-Mail zu bewältigen ist. Soweit ein solches Beteiligungsverfahren bislang unterblieben ist, verpflichtet das Verwaltungsgericht das Jobcenter, den Antrag neu zu bescheiden. (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Interessenabwägung Personenbezogene Daten

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 24. Juli 2014

13 K 3784/12

Das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird verpflichtet, dem Kläger Zugang zu bestimmten Informationen über Anwendungsbeobachtungen aus der medizinischen Forschung zu gewähren. Eine Ablehnung mit der Begründung, der Antragsteller verfüge nach der Einsichtnahme bei zwei anderen Stellen bereits über die Informationen, kommt nicht in Betracht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Datenbestände bei allen drei Institutionen deckungsgleich sind. Die erforderliche Aussonderung schützenswerter personenbezogener Daten stellt vorliegend keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand dar, der eine Versagung rechtfertigen würde. Um den Aufwand zu reduzieren, muss der Kläger sich aber darauf verweisen lassen, dass ihm die Beklagte die entsprechenden Auskünfte erteilt anstatt Einsicht zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)

Allgemein zugängliche Quelle Auskunftserteilung Aussonderungen Personenbezogene Daten

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 5. August 2014

26 K 4682/13

Das Gericht verpflichtet ein Jobcenter (in gemeinsamer Trägerschaft einer Stadt und der Agentur für Arbeit), dem Kläger Zugang zu der aktuellen Diensttelefonliste zu gewähren. Bei den streitigen Telefonnummern handelt es sich um amtliche Informationen. An dem Charakter als amtliche Information im Sinne des IFG ändert sich nicht deshalb etwas, weil es im vorliegenden Fall nicht um die dienstliche Telefonnummer eines einzelnen Mitarbeiters im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsvorgang, sondern um eine Telefondurchwahlliste aller Mitarbeiter geht. Es ist zu beachten, dass die telefonische Kommunikation mit dem Bürger Teil der behördlichen Aufgabe ist. Es ist Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen. Der Gesetzeswortlaut und die Begründung geben nichts dafür her, dass sich der Informationsanspruch zu einer Bürotelekommunikationsnummer immer auf den Bearbeiter eines konkreten Vorganges beziehen muss. Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, von Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, z.B. der Sicherheit, gebieten dies. Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben. Zur Rechtsprechung den Informationszugang zu dienstlichen Telefonlisten betreffend siehe höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2016 (7 C 20.15, 7 C 23.15, 7 C 27.15, 7 C 28.15). (Quelle: LDA Brandenburg)

Drittbetroffenheit Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. August 2014

12 B 14.12

Das Gericht lehnt den Anspruch eines Journalisten auf Zugang zu Informationen einer Rechtsanwaltskammer über das Zulassungsverfahren eines Rechtsanwaltes - der Stasi-Verstrickungen verdächtigt wird - nach dem Informationsfreiheitsgesetz ab. Die Rechtsanwaltskammer ist als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts eine zur Informationsgewährung verpflichtete öffentliche Stelle, ohne dass diese Verpflichtung infolge der Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit nach § 76 BRAO eingeschränkt ist. Diese Norm enthält keine spezielle bereichsspezifische Geheimhaltungspflicht. Dem Anspruch des Klägers steht das Ergebnis der geforderten Abwägung seines Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten entgegen. Die Folgenlosigkeit einer Offenbarung der begehrten Informationen bezogen auf den Zweck des IFG, die Kontrolle staatlichen Handelns zu ermöglichen, beschränkt das Informationsinteresse des Klägers auf den Gesetzeszweck, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Der mit der Offenbarung verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit wiegt die einhergehende Beeinträchtigung der Reputation des betroffenen Rechtsanwalts nicht auf. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Drittbetroffenheit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten

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