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Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Potsdam am 24. April 2014

9 K 312/13

Strittig ist der Informationszugangsanspruchs eines Insolvenzverwalters zu den von einem Finanzamt geführten Akten des Insolvenzschuldners. Die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informtionszugangsgesetzes erfasst nur diejenigen Akten, die in der laufenden Verwaltungsangelegenheit aufgezeichnet oder beigezogen wurden, nicht jedoch alle Akten, die einen Zusammenhang zu diesem Verfahren aufweisen. Die Abgabenordnung enthält keine abschließende Regelung zu Informationsrechten gegenüber den Landesfinanzbehörden; eine Sperrwirkung gegenüber dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz besteht somit nicht. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen; insbesondere handelt es sich bei den Angaben zur der in Rede stehenden Gesellschaft nicht um personenbezogene Daten, da diese eine juristische Person ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wären nur zu schützen, wenn deren Rechtsträger - nunmehr der Insolvenzverwalter - diese geltend machen würde; er selbst hat aber die Einsicht beantragt. Das Steuergeheimnis steht der Einsichtnahme ebenfalls nicht entgegen, da die Informationen des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter keiner Geheimhaltungspflicht unterliegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Prozessuales Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. August 2014

12 N 36.14

Das Oberverwaltungsgericht lässt die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu, soweit es die Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung von Akteneinsicht des Insolvenzverwalters in Körperschaftssteuervorgänge zum Insolvenzschuldner betrifft, da es offen erscheint, ob das Steuergeheimnis (Dritter) dem Informationszugang entgegensteht. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Insbesondere bestätigt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass ein Besteuerungsverfahren durch Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht auflebt, mithin die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes nicht zum Tragen kommt. Überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen stehen dem Informationszugang nicht entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 4. September 2014

12 N 84.13

Der Antrag einer beklagten Finanzbehörde auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Allein die Möglichkeit, dass eine Anfechtung des Insolvenzverwalters durchgreifen kann und dadurch Steuerforderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens wieder aufleben, führt nicht dazu, dass das Besteuerungsverfahren im Zeitpunkt der Entscheidung über ein die etwaige Anfechtung erst vorbereitendes Akteneinsichtsverlangen des Insolvenzverwalters noch oder bereits wieder läuft. Die Ablehnung des Antrags eines Insolvenzverwalters auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners kann somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes gestützt werden. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber dem voraussetzungslosen eigenständigen Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen keine Sperrwirkung zu. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Schutz besonderer Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 7. Oktober 2014

12 N 83.13

Der Antrag eines beklagten Finanzamtes auf Zulassung der Berufung wird durch das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die vom Kläger als Insolvenzverwalter erklärte Insolvenzanfechtung ist nicht geeignet, ein laufendes Besteuerungsverfahren zu begründen. Das Finanzamt kann sich für die Ablehnung des Antrags auf Zugang zu den Kontoauszügen des Insolvenzschuldners somit nicht auf die Ausnahme laufender Verfahren vom Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes berufen. Bei einem gegenüber dem Finanzamt geltend gemachten, auf das allgemeine Informationsfreiheitsrecht gestützten Einsichtsanspruch des Insolvenzverwalters handelt es sich unabhängig von der Vorbereitung von Anfechtungsansprüchen um ein eigenständiges Rechtsverhältnis. Den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung kommt gegenüber diesem eigenständigen Anspruch des Insolvenzverwalters keine Sperrwirkung zu. Einer vom Beklagten gewünschten fallübergreifenden Klärung zur Stellung des Insolvenzverwalters im Auskunftsverfahren nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz bedarf es daher nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Mai 2014

2 K 285.12

Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtet das zuständige Bundesministerium, der Klägerin Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Novellierung des Atomgesetzes entstanden sind, unter Aussonderung personenbezogener Daten zukommen zu lassen. Es stellt fest, dass es sich dabei um Umweltinformationen handelt und verneint das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zum Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Schutz besonderer Verfahren Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)

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