Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Informationszugangsgesetz (Schleswig-Holstein)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 25. März 2015

8 A 8/14

Der Herausgabe eines von der Stadtverwaltung in Auftrag gegebenen Grundstückswertgutachtens stehen keine Ausschlussgründe des Informationszugangsgesetzes entgegen. Insbesondere liegt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in Bezug auf die Beklagte (Stadt) sowie die Beigeladene (Käuferin des Grundstücks) vor. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Bekanntgabe der in dem Gutachten enthaltenen Informationen exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen preisgegeben würde. Auch ermöglicht die Offenlegung keine geheimhaltungswürdigen Rückschlüsse auf deren Betriebsführung, Wirtschaft- und Marktstrategie, Kostenkalkulation, Entgeltgestaltung oder Verhandlungsstrategien. Das Gutachten enthält lediglich eine Bewertung des Ist-Zustandes der Fläche bzw. der preisbildenden Umstände unter Berücksichtigung der objektiv erkennbaren und für jedermann zugänglichen Informationen. Dieser gutachterlich festgelegte Wert und damit auch der "Basiskaufpreis" haben keinen Bezug zum Unternehmen der Beigeladenen. Auch bei Annahme eines schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses würde aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen überwiegen (Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit des Grundstücksverkaufs). (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung

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Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: