Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Thüringer Pressegesetz (TPG)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 13. März 2015

BUND BVfG 1 BvR 857.15 2015 LPG

Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern. Der Beschluss des OVG verweist ohne nähere Darlegungen auf eine bloß mögliche Gefährdung des noch nicht rechtskräftigen Verfahrens des Beigeladenen sowie weiterer Strafverfahren im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG, namentlich die potentielle Beeinträchtigung von Zeugen, die im Falle einer Berichterstattung mit anonymisierter Urteilsabschrift drohen könnte. Dies genügt zur Ablehnung eines auf Herausgabe der Urteilsabschrift gerichteten Auskunftsanspruchs nicht. Jedenfalls angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Beigeladenen um eine Person des öffentlichen Lebens handelt und es um strafrechtliche Vorwürfe geht, die aufgrund der geschützten Rechtsgüter - die Sachlichkeit des Abstimmungsverhaltens und damit die Funktionsfähigkeit des repräsentativen Systems einerseits sowie die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes andererseits - im öffentlichen Interesse liegen, können die begehrten Entscheidungen allenfalls dann vollständig unter Verschluss gehalten werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr einer Vereitelung, Erschwerung, Verzögerung oder Gefährdung der sachgemäßen Durchführung eines Strafverfahrens im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 ThürPrG unmittelbar und dringend nahelegen.

Zusendung eines anonymisierten vollständigen Gerichtsurteils Strafverfahren öffentliches Interesse Beeinträchtigung von Zeugen

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. September 2015

BER OVG 6 S 45.15 2015 LPG

1. Einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse über die Erteilung von Hausausweisen durch den Bundestag an Interessenvertreter stehen weder Interessen des freien Bundestagsmandats noch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Interessenvertreter und der Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen entgegen. 2. Aus den Befürwortungsentscheidungen der Parlamentarischen Geschäftsführer, bestimmten Interessenvertretern Hausausweise zu erteilen, können grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche Abgeordneten mit den Interessenvertretern in regelmäßigem Austausch stehen.

Bundestag Erteilung von Hausausweisen an Interessenvertreter Befürwortung durch Parlamentarische Geschäftsführer der Fraktionen des Deutschen Bundestages verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch freies Abgeordnetenmandat Identifizierbarkeit des einzelnen Abgeordneten Parlamentsautonomie notwendige Beiladung

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2015

BUND BVwG 6 VR 2.15 2015 Art 5

Der Antragsteller kann verlangen, dass das Bundeskanzleramt ihm die begehrte Auskunft darüber erteilt, wie viele Verletzungen von Geheimschutzvorschriften im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) es nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Jahr 2014 aufgeschlüsselt nach Monaten im Bereich des Bundesnachrichtendiensts gegeben hat. Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der begehrten Auskunft stehen berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes oder des Bundeskanzleramtes an der Vertraulichkeit der streitigen Information nicht entgegen. Hier ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 3 Nr. 8 IFG gegenüber den Nachrichtendiensten nicht besteht, auch wenn diese Ausnahmevorschrift auf Informationen aus dem Geschäftsbereich eines Nachrichtendienstes bezogen wird, die nicht bei ihm, sondern der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde angefragt werden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist jedoch nicht erkennbar, dass die Herausgabe der hier begehrten Information die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erschweren oder gefährden könnte. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Einstweilige Anordnung Eilantrag Bundeskanzleramt Geheimdienste Bundesnachrichtendienst Verfassungsschutz Verletzungen von Geheimschutzvorschriften Dokumente in die Öffentlichkeit gelangt Leaks Schutz öffentlicher Belange

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 8. Dezember 2015

BER OVG 6 S 37.15 2015 LPG

In dem Konflikt zwischen der Ukraine, den ukrainischen Separatisten und der Russischen Föderation nimmt die Bundesregierung die Rolle eines Vermittlers wahr, der mit den Konfliktbeteiligten im Gespräch bleibt und so eine friedenssichernde Funktion erfüllt. Die damit eingenommene neutrale Position setzt unbedingtes Vertrauen sämtlicher Konfliktparteien voraus, dass bei der Preisgabe von Informationen, deren vertrauliche Behandlung vereinbart wurde, Schaden erleiden müsste. Es kommt daher nicht darauf an, ob von anderer Stelle Informationen über Treffen zwischen der Bundesregierung und einem oder mehreren der Konfliktbeteiligten und deren Inhalt an die Öffentlichkeit gelangen.

Vertrauliche diplomatische Gespräche mit der ukrainischen Regierung Geheimhaltungsbedürftigkeit Auswärtiges Amt internationale Beziehungen

Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 13. Februar 2015

BAY VG 7 E 15.81 2015 LPG

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse des Antragstellers und dem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen im Wege praktischer Konkordanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass Versammlungen im öffentlichen Raum von vorne herein auf Publizität ausgelegt sind und die Öffentlichkeit in aller Regel ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Anders als im Falle der „Pegida“-Organisatoren in Dresden gibt es in W. keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken.

Einstweilige Anordnung: Pegida Wügida Demonstrationen Versammlung Veranstalternamen Schutz persönlicher Daten Abwägung Interesse der Öffentlichkeit

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

6 C 12.14

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Revision gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zurück. Letzteres hatte entschieden, dass dem Kläger eine Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Passagen eines privatrechtlichen Mietvertrags über den Flughafen Tempelhof mit dem Veranstalter einer Modemesse zusteht, die ausweislich einer Sperrerklärung weiterhin geheim gehalten werden. Die Entscheidung ergeht auf presserechtlicher Grundlage. Soweit in dem jedermann offen stehenden, aber grundrechtlich nicht fundierten Informationsfreiheitsrecht ein Vertraulichkeitsinteresse nicht eingreift, muss dies erst recht für den Auskunftsanspruch der Presse gelten. Umgekehrt besagt die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten bestimmter Vertraulichkeitsinteresse im Informationsfreiheitsrecht nicht, dass es verfassungskonform wäre, diesen auch Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Fiskalische Interessen

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 2015

BUND BVwG 6 C 12.14 Art 5

Vertragsinhalte, die dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis unterfallen oder für deren Geheimhaltung fiskalische Interessen sprechen, sind im Bereich des staatlichen Liegenschaftswesens nicht abwägungsfest vom informatorischen Zugriff der Presse aufgrund des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgenommen. Je weitgehender die Beklagte zur Auskunft gegenüber der Presse gehalten ist, desto stärker wird dem Interesse der Öffentlichkeit entsprochen, sich über ihre Aktivitäten beim Gesetzesvollzug ein Bild machen zu können. Im Gegenzug nimmt die Gefahr zu, dass wirtschaftliche Interessen vom Gesetzesvollzug betroffener Privater, nämlich der Geschäftspartner der Beklagten, beeinträchtigt werden. Die in der Revisionsbegründung der Beklagten anklingende Auffassung, gegenläufige private oder öffentliche Vertraulichkeitsinteressen würden den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch ohne weiteres ausschließen, geht fehl. Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber berechtigt wäre, dem betroffenen Vertraulichkeitsinteresse für die gegebene Sachkonstellation Vorrang vor dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen. Greift der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch - wie hier - durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der Presse überwiegen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Liegenschaftsverwaltung Vertraulichkeitsinteressen fiskalische Interessen BImA Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Inhalt eines Mietvertrags

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