Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Januar 2015

12 B 13.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit mit Umweltauswirkungen dar; bei dem strittigen Rahmengutachten, das eine wirtschaftliche Analyse im Hinblick auf diese Planungen enthält, handelt es sich somit um Umweltinformationen. Ein Geschäftsgeheimnis steht seiner Herausgabe nicht entgegen. Dies gilt auch für einen Rahmenentwurfsplan mit Stand 1995. Da diese Informationen weit in die Vergangenheit zurückreichen, besteht hier eine spezifische Darlegungslast für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses, der die Beklagte nicht Rechnung getragen hat. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Antragsberechtigung Prozessuales

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach am 30. Januar 2015

14 K 14.01781

Die Klägerin - eine parlamentarische Fraktion - hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit keinen Anspruch auf Bekanntgabe einer Zielvereinbarung mit dem kommunalen Träger eines Jobcenters. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind ausweislich der Gesetzesbegründung vom Informationszugang ausgeschlossen. Unstrittig ist jedoch, dass jede natürlich Person und damit jedes Mitglied der Klägerin individuell anspruchsberechtigt wäre. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Antragsberechtigung

Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2015

12 B 13.12

Im Rahmen der Interessenabwägung (Einsichtsinteresse / personenbezogene Daten) sind bei einer einzelfallbezogenen Darlegung sowohl Art und Umfang der Informationspreisgabe als auch die Wahrscheinlichkeit und der Grad nachteiliger Auswirkungen auf die Interessen des Betroffenen in die gebotene prognostische Bewertung einzustellen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit durch über das Grundbuch oder Liegenschaftskataster ermittelbare Namen von Flurstückseigentümern auf deren finanziellen und sonstige Verhältnisse geschlossen werden kann. Für die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Antragstellung reicht ein möglicherweise auch privates Informationsinteresse des Antragstellers nicht aus. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit im Ergebnis bestätigt. Die Auskunft über Entgelte des Landesbetriebs steht dem Kläger jedoch nicht zu. Diese Entgelte wurden von der Beklagten auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen mit Vorhabenträgern erhoben. Auch der Landesbetrieb als Behörde kann sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen. Für die Durchführung von waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen existiert ein freier Markt; aus der Kenntnis der vereinbarten Entgelte können Mitbewerber Rückschlüsse auf die wettbewerbsrelevante Kostenkalkulation des Beklagten ziehen und einen Nutzen für die eigene Preisgestaltung gewinnen. Das Urteil der Vorinstanz wird insoweit geändert. (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Februar 2015

2 K 48.14

Zu Informationen im Zusammenhang mit einem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CO2-Grenzwerte für neue Personenkraftwagen muss das zuständige Bundesministerium teilweise Zugang gewähren. Die begehrten Informationen betreffen keine ortsfeste Anlage und enthalten keine Angaben zu konkreten Werten des CO2-Ausstoßes eines Fahrzeugs, mithin handelt es sich nicht um Umweltinformationen über Emissionen. Während die Ausnahmetatbestände zum Schutz vertraulicher Beratungen sowie von internationalen Beziehungen nicht greifen, enthalten die Unterlagen teilweise schutzbedürftige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffener Unternehmen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Internationale Beziehungen

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Begehren, gerichtet auf Versagung des Informationszugangs zu Grundstückskaufverträgen

2 K 43.14

Das Verwaltungsgericht weist die Klage einer Grundstückseigentümerin ab, die sich gegen die Herausgabe teilweise geschwärzter Kaufverträge über Grundstücke durch die zuständige Senatsverwaltung wandte. Für das Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses genügt weder ein bloß subjektiv empfundener Nachteil noch ein irgendwie gearteter Nachteil, der keinen Bezug auf die grundrechtlich geschützte Teilnahme des Unternehmens am Wettbewerb hat. Vielmehr ist das Erfordernis der Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses immanent. Die Klägerin hat aber nicht dargelegt, wie sich die Preisgabe der Informationen nachteilig auf ihre Wettbewerbssituation auswirken würde und deshalb die (abgeschlossenen) Kaufverträge in Gänze schutzbedürftig wären. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass zehn Jahre altes Wissen noch als exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen schutzwürdig ist. Auch die weiteren Angaben der Klägerin, die Verträge seien Gesamtkunstwerke, helfen nicht weiter. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Begriffsbestimmung

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015

7 C 2.14

Der Deutsche Bundestag ist eine informationspflichtige Stelle, soweit es um Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste geht. Bei der Erstellung von Gutachten handelt es sich um der Mandatausübung vorgelagerte Verwaltungsaufgaben. Die Tatsache, dass Abgeordnete diese Unterlagen für ihre parlamentarische Tätigkeit nutzen, steht dem nicht entgegen. Zudem enthält das Urteil ausführliche Darlegungen zum Urheberrecht. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört auch die Gewährung von Informationszugangsansprüchen. Ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes somit nicht; das Veröffentlichungsrecht kann dem Informationsbegehren in diesem Fall nicht entgegengehalten werden. Das Gerichtet deutet aber an, dass die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere im Falle wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten ein anerkennenswertes Interesse am Urheberrechtsschutz haben könnte. Bei der strittigen Unterlage handelte es sich um die Ausarbeitung "Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen". (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 25. Juni 2015

7 C 1.14

Der Deutsche Bundestag ist eine informationspflichtige Stelle, soweit es um Gutachten oder sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sowie des Sprachendienstes geht. Bei der Erstellung von Gutachten und Übersetzungen handelt es sich um der Mandatausübung vorgelagerte Verwaltungsaufgaben. Die Tatsache, dass Abgeordnete diese Unterlagen für ihre parlamentarische Tätigkeit nutzen, steht dem nicht entgegen. Zudem enthält das Urteil ausführliche Darlegungen zum Urheberrecht. Es ist davon auszugehen, dass ein Beamter, der in Erfüllung seiner Dienstpflichten ein Werk geschaffen hat, seinem Dienstherrn stillschweigend sämtliche Nutzungsrechte einräumt, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Dazu gehört auch die Gewährung von Informationszugangsansprüchen. Ein genereller Vorrang eines der Behörde zugewiesenen Urheberrechts folgt aus dem entsprechenden Ausnahmetatbestand des Informationsfreiheitsgesetzes somit nicht; das Veröffentlichungsrecht kann dem Informationsbegehren in diesem Fall nicht entgegengehalten werden. Das Gerichtet deutet aber an, dass die nutzungsberechtigte Behörde insbesondere im Falle wirtschaftlicher Verwertungsmöglichkeiten ein anerkennenswertes Interesse am Urheberrechtsschutz haben könnte. Die strittigen Unterlagen wurden für den früheren Bundestagsabgeordneten Karl-Theodor zu Guttenberg angefertigt und von diesem für seine Dissertation verwendet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Interessenabwägung Begriffsbestimmung Veröffentlichung von Informationen Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Informationszugang; hier: Namensnennung von Verhandlungsteilnehmern für die Bundesregierung am Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen ACTA

2 K 114.14

Das Bundesjustizministerium hat einen Antrag auf Zugang zu den Namen der Personen, die für die Bundesregierung an den Verhandlungen um ein Anti-Produktpiraterie-Handelsabkommen teilgenommen haben, zu recht abgelehnt. Es handelt sich nicht um "Bearbeiter", für deren Angaben das Informationszugangsgesetz eine Rückausnahme enthält. Dies sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben. Die Teilnahme an einer Verhandlung stellt jedoch keinen Vorgang dar, der bearbeitet wird. Der Zugang zu ihren personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Teilnehmer am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Beides ist jedoch nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung

Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 2. Juli 2015

T-214/13

Ein Zugangsantrag, der die informationspflichtige Stelle zur Erstellung eines neuen Dokuments veranlassen würde, selbst wenn dieses auf Elementen beruhen würde, die schon in vorhandenen Dokumenten enthalten sind, ist kein Antrag auf teilweisen Zugang und geht über den Rahmen der Verordnung hinaus. Die informationspflichtige Stelle muss daher grundsätzlich einem Antrag, der darauf gerichtet ist, in einer Datenbank anhand von Parametern, die der Antragsteller definiert, zu suchen, nur dann stattgeben, wenn eine entsprechende Suchfunktion zur Verfügung steht. Im Ergebnis weist das Gericht die Klage gegen eine Ablehnungsentscheidung der Kommission zurück. Diese hatte einen Antrag abgelehnt, der sich auf eine "Tabelle" mit einer Reihe anonymisierter Daten aus einem Personalauswahlverfahren richtete. (Quelle: LDA Brandenburg)

Begriffsbestimmung Prozessuales

Umweltinformationsgesetz Bund (UIG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. Juli 2015

12 B 3.13

Auch Gemeinden können als Körperschaften des öffentlichen Rechts nach dem Umweltinformationsrecht anspruchsberechtigt sein. Bei dem beklagten, als GmbH betriebenen Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Der Begriff der Umweltinformationen umfasst alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt an. Die Errichtung eines Schienenwegs stellt eine solche Maßnahme oder Tätigkeit dar. Ein Schallschutzgutachten für eine Planungsvariante, die möglicherweise noch verwirklicht werden soll, stellt ebenso eine Umweltinformation dar wie die elektronischen Vermessungsdaten für das Gelände- und Hochwassermodell. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis kann auch dann vorliegen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Information geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies ist im Hinblick auf die Vergaberelevanz des Kostenkennwertekatalogs der Deutschen Bahn AG der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Missbräuchliche Antragstellung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung Prozessuales

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