Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Regulation (EC) No 1049/2001

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 27. Februar 2015

T-188/12

Der Kläger hat gegenüber der Europäischen Kommission einen Anspruch auf Zugang zu Schriftsätzen, welche die Republik Österreich im Zusammenhang mit einem - zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen - Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an den Gerichtshof übermittelt hat und die der Kommission als Abschriften vorliegen. Der Dokumentenbegriff der Transparenzverordnung ist bereits erfüllt, wenn die Information vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Abschriften oder Originale handelt. Die Verordnung nimmt die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren zudem nicht pauschal vom Zugangsrecht aus, so dass die Schriftsätze unter ihren Anwendungsbereich fallen. Sie stellen insbesondere keine Dokumente des Gerichtshofs dar, die als solche vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen wären. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Schutz besonderer Verfahren

Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG)

Urteil: Verwaltungsgericht Cottbus am 25. März 2015

1 K 898/12

Das Fehlen bereichsspezifischer Einsichtsregelungen in der Abgabenordnung steht der Anwendbarkeit des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) nicht entgegen. Der vom Kläger, einem Insolvenzverwalter, begehrte Kontoauszug der Insolvenzschuldnerin scheint nicht Bestandteil des Veranlagungsverfahrens zu sein, sondern vermittelt lediglich einen Überblick über alle Veranlagungen eines Steuerschuldners. Auch aus anderen Gründen ist nicht von einem laufenden Verfahren auszugehen, das die Anwendbarkeit des AIG sperren würde. Alleine eine - möglicherweise erfolgreiche - Anfechtung von Steuerforderungen der Finanzverwaltung durch den Insolvenzverwalter begründet das Vorliegen eines laufenden Verfahrens nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass durch das Bekanntwerden der Kontoauszüge der Erfolg bevorstehender behördlicher Maßnahmen gefährdet würde. Der entsprechende Ablehnungsgrund schützt die öffentliche Hand nicht vor etwaigen Ansprüchen aus einer Insolvenzanfechtung. Die begehrten Kontoauszüge unterliegen dem Kläger als Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass auch das Steuergeheimnis als vorrangiges Geheimhaltungserfordernis nicht zum Tragen kommt. Personenbezogene Daten liegen nicht vor, da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Das Gericht verneint auch das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Gefährdung des Erfolgs behördlicher Maßnahmen Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Juni 2015

3 Bf 275/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, nach der ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Einsicht in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin abzulehnen ist. Es verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, das die Vollstreckungsakte als Vorgang der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne einer entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes eingestuft hatte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Prozessuales

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 23. Juni 2015

3 Bf 274/13

Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, nach der ein Antrag des Insolvenzverwalters auf Herausgabe der Kontoauszüge der Insolvenzschuldnerin abzulehnen ist. Es verweist auf die Begründung des Verwaltungsgerichts, das die Kontoauszüge als Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne einer entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes eingestuft hatte. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG)

Urteil: Verwaltungsgericht Köln am 25. Juni 2015

13 K 3809/13

Die Klage eines Verlagshauses auf Einsicht in die Akten des Verteidigungsministeriums zu dem ehemaligen Soldaten und NSU-Mitglied Uwe Mundlos weist das Verwaltungsgericht ab. Bei den Unterlagen handelt es sich teilweise um Disziplinarakten von Soldaten, für die der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist. Im Übrigen kommen Ausnahmetatbestände dieses Gesetzes zum Tragen: Obwohl die Klägerin sich nicht an den Militärischen Abschirmdienst, gegenüber dem das Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch eröffnet, gewandt hat, sondern an das Ministerium, stellt das Gericht fest, dass die entsprechende Ausnahmevorschrift des Gesetzes auch Anwendung findet, wenn Akten eines Nachrichtendienstes an eine weitere Behörde weitergegeben wurde. Zudem wirkt der Schutz für personenbezogene Daten auch auf Daten bereits verstorbener Personen. Auch steht die Einstufung mancher Unterlagen als Verschlusssache der Einsichtnahme entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Personenbezogene Daten Schutz besonderer Verfahren Sicherheitsaspekte Verteidigung

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Verwaltungsgericht Hamburg am 5. August 2015

17 K 3203/13

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts, ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zum Einsatz eines EDV-Programms herauszugeben. Der Ausnahmetatbestand des Hamburgischen Transparenzgesetzes für Unterlagen im Zusammenhang mit der Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen setzt voraus, dass parallel zum Informationsbegehren überhaupt eine entsprechende Auseinandersetzung geführt wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder stehen personalvertretungsrechtliche Regelungen zur Mitbestimmung der Herausgabe entgegen noch stellt die spezialgesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht für die Mitglieder eines Organs der beklagten Körperschaft ein Verbot der Informationsweitergabe dar. Das Gericht geht nicht von dem Vorliegen eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aus und stellt fest, dass zudem die nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorzunehmende Abwägung zugunsten des Informationsinteresses ausgehen würde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2015

7 B 42.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Es begründet dies mit der nicht rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit. Zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Begehren des klagenden Insolvenzverwalters richtete sich auf die Zugänglichmachung von Kontoauszügen der Insolvenzschuldnerin. Dabei handelt es sich jedoch um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2015

7 B 40.15

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Es begründet dies mit der nicht rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit. Zuvor hatte bereits das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Das Begehren des klagenden Insolvenzverwalters richtete sich auf die Einsichtnahme in die Vollstreckungsakte der Insolvenzschuldnerin. Dabei handelt es sich jedoch um Vorgänge der Steuerfestsetzung und Steuererhebung im Sinne der entsprechenden Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren

Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (Transparenzverordnung)

Urteil: Gericht der Europäischen Union am 27. Februar 2015

T-188/12

Der Kläger hat gegenüber der Europäischen Kommission einen Anspruch auf Zugang zu Schriftsätzen, welche die Republik Österreich im Zusammenhang mit einem - zum Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossenen - Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an den Gerichtshof übermittelt hat und die der Kommission als Abschriften vorliegen. Der Dokumentenbegriff der Transparenzverordnung ist bereits erfüllt, wenn die Information vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Abschriften oder Originale handelt. Die Verordnung nimmt die Tätigkeit der Organe im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren zudem nicht pauschal vom Zugangsrecht aus, so dass die Schriftsätze unter ihren Anwendungsbereich fallen. Sie stellen insbesondere keine Dokumente des Gerichtshofs dar, die als solche vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgenommen wären. (Quelle: LDA Brandenburg)

Schutz besonderer Verfahren Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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