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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Oldenburg am 11. Januar 2017

5 A 268/14

Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt Einsicht in die Akten des Beklagten über die Prüfung von Transporten von Puten zur Beigeladenen, die eine Geflügelschlachterei betreibt. Das Gericht stellt fest, dass die Aufzählung der Umweltbestandteile in § 2 Absatz 3 Nummer 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) nicht abschließend und nur beispielhaft ist. Zu den Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG zählen auch Nutztiere wie Puten. Daten über die Kontrolltätigkeit einer Behörde in Bezug auf Puten-Transporte stellen Umweltinformationen im Sinne der Begriffsbestimmung des Umweltinformationsgesetzes dar. Das Verwaltungsgericht befasst sich zudem mit der Frage der Missbräuchlichkeit eines Antrages auf Zugang zu Umweltinformationen. (Urteilstext ist nicht veröffentlicht) (Quelle: LDA Brandenburg)

Missbräuchliche Antragstellung Begriffsbestimmung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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