Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 2. August 2018

12 B 12.18

Streitgegenstand waren Entgeltsätze von Einrichtungen zur Behindertenbetreuung, die der Sozialhilfeträger vor Abschluss von Vergütungsvereinbarungen herangezogen hat. Deren Herausgabe ohne Nennung der jeweiligen Einrichtungen steht - schon mangels Unternehmensbezugs - der auch sozialrechtlich normierte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht entgegen. Der Ausnahmetatbestand des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes zum Schutz vor einer erheblichen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist aber nicht schon deshalb erfüllt, weil die Offenbarung der Angaben die Verhandlungsposition des Beklagten künftig schwächen würde. Dem genannten Ausnahmetatbestand kommt ein solcher materieller Gehalt nicht zu; vielmehr ist er auf die Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch den personellen wie sachlichen Aufwand der Bearbeitung des Antrags beschränkt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Verwaltungsaufwand

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 19. Juli 2018

2 K 348.16

Zwar enthält das Informationsfreiheitsgesetz eine Regelung, nach der sinngemäß alles geheim bleibt, was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss. Ein per Satzung geregeltes Berufsgeheimnis für Wirtschaftsprüfer kann hierfür aber nicht herangezogen werden, soweit deren Mandanten selbst einer Auskunftspflicht unterliegen. In dem verhandelten Fall betrifft das eine oberste Bundesbehörde, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich auskunftsverpflichtet und im Verhältnis zum Wirtschaftsprüfer allein Herrin des Geheimnisses ist. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Urheberrecht

Sonstige

Urteil: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte am 19. Juni 2018

C-15/16

Der Europäische Gerichtshof im Rahmen einer Vorabentscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass nur solche Informationen vertraulich im Sinne des unionsrechtlich normierten Berufsgeheimnisses sind, die nicht öffentlich zugänglich sind und bei deren Weitergabe die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung besteht. Dazu gehören das Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren der Finanzaufsicht, das Interesse des beaufsichtigten Unternehmens sowie die Interessen von Dritten. Ob eine Information als vertraulich zu klassifizieren ist, hängt auch davon ab, wie lange der betreffende Sachverhalt zurückliegt. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren jedenfalls sind Geschäftsgeheimnisse typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb auch nicht mehr vertraulich; der Gegenbeweis ist jedoch möglich. Die Aufsichtsbehörde muss prüfen, ob weiterhin ein hinreichendes Interesse an der Geheimhaltung besteht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Interessenabwägung Begriffsbestimmung Aufsichtsaufgaben

Umweltinformationsgesetz (Hessen)

Urteil: Verwaltungsgericht Wiesbaden am 12. Juni 2018

6 K 590/16

Streitgegenständlich ist die Rohfassung einer Studie, mit der die Auswirkungen des Verkehrslärms auf die Bevölkerung erfasst werden sollte. Während die Endfassung veröffentlicht worden war, lehnte die Beklagte, eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, eine Herausgabe der Rohfassung ab, da sie bezweifelte, dass es sich um Umweltinformationen handelt. Auch hielt sie sich selbst nicht für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Hessischen Umweltinformationsgesetzes. Sie machte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Urheberrecht und die Wissenschaftsfreiheit geltend; zudem seien Manuskripte nicht herauszugeben. Das Verwaltungsgericht sieht einen Herausgabeanspruch aber als gegeben und begründet in seinem Urteil, weshalb es sich um Umweltinformationen handelt und die Beklagte eine informationspflichtige Stelle ist. Auch die übrigen Ablehnungsgründe verwirft das Verwaltungsgericht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Entwürfe oder Vorarbeiten Anwendungsbereich/Zuständigkeit

Informationsfreiheitsgesetz (Bremen)

Urteil: Verwaltungsgericht Bremen am 14. Mai 2018

4 K 646/17

Das Verwaltungsgericht verurteilt eine Stadtverwaltung, darüber Auskunft zu erteilen, welcher Bieter anlässlich eines Vergabeverfahrens zur Installation eines WLAN-Netzes den Zuschlag erhalten hat und welche Merkmale das erfolgreiche Gebot aufweist. Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht jedoch nicht, weil die Vertraulichkeitsvorschrift aus der Unterschwellenvergabeverordnung eine Sperrwirkung gegenüber dem Bremer Informationsfreiheitsgesetzes entfaltet. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 20. April 2018

6 A 48/16

Das Verwaltungsgericht verpflichtet die beklagte Behörde, dem Kläger, einem Umweltverein, Akteneinsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Rahmen einer Rückrufanordnung für bestimmte Fahrzeuge eines Autoherstellers entstanden sind. Personenbezogene Daten nimmt das Gericht davon aus. Selbst für den Fall, dass es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, überwiegt das öffentliche Interesse. Auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stehen der Akteneinsicht nicht entgegen. Hintergrund des Falls war ein Abgasskandal um Dieselfahrzeuge. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Strafverfolgung

Informationszugangsgesetz (Sachsen-Anhalt)

Urteil: Verwaltungsgericht Magdeburg am 23. Januar 2018

6 A 343/16

Anspruch auf Informationszuggang nach § 1 IZG LSA. Einsicht in einen Bericht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bezüglich einer als Public-Private-Partnership betriebenen Justizvollzugsanstalt (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Urheberrecht

Informationsfreiheitsgesetz (Bund)

Urteil: Verwaltungsgericht Berlin am 18. Januar 2018

2 K 50.17

Die Höhe des Honorars, das die Bundesregierung einer Rechtsanwaltskanzlei für ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gezahlt hat, unterliegt nicht dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Es handelt sich weder um ein Geschäftsgeheimnis der Kanzlei noch würden durch eine Offenlegung die fiskalischen Interessen des Bundes beeinträchtigt. Das Ministerium darf zwar die Einzelposten, nicht aber die Endsumme schwärzen. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Fiskalische Interessen

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