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Umweltinformationsgesetz (Bund)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 29. März 2019

12 B 13.18

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, nach der die Bereichsausnahme wegen Gesetzgebungstätigkeit auf der Ebene der Europäischen Union nicht zum Tragen kommt. Ebenso sieht es durch die Herausgabe der beantragten Informationen keine nachteiligen Auswirkungen auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. Soweit bestimmte Informationen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung von CO2-Abgaswerten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens zu qualifizieren sind, unterliegen sie dennoch den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes über die Offenlegung von Informationen über Emissionen. Im Hinblick auf Informationen, zu deren Übermittlung das Unternehmen nicht verpflichtet war, enthält das Urteil Ausführungen zum überwiegenden öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe. (Quelle: LDA Brandenburg)

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung Strafverfolgung Anwendungsbereich/Zuständigkeit

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