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Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (Brandenburg)

Beschluss: Verwaltungsgericht Cottbus am 17. März 2021

8 L 23/21

Der Antragsgegner hatte unter Einbindung verschiedener Stellen intensive Nachforschungen zur Ermittlung der beantragten Akten angestellt, die aber ohne Ergebnis blieben, was er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung belegte. Zudem handelte es sich um weit zurückliegende Vorgänge und es war nicht einmal mehr aufklärbar, ob die vermuteten Verfahren überhaupt durchgeführt und dokumentiert wurden. Dass kein Nachweis für die Vernichtung der Unterlagen vorhanden ist, stellt dies nicht infrage. Nach Auffassung des Gerichts war der Antrag damit auf etwas tatsächlich Unmögliches gerichtet; ein Einsichtsanspruch bestand nicht. (Quelle: LDA Brandenburg)

Existenz von Unterlagen

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