
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 22. Juni 2012
BW OLG 8 W 222.12 2012 LPG
Ein berechtigtes Interesse besteht hier, weil das Einsichtsgesuch auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen über eine Grundstücksübertragung unter Familienangehörigen im Vorfeld der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Übertragenden zielt und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit zuzuordnen ist (BVerfGE 50, 234, 240). Das Interesse der Presse erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient
Grundbuch Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen einer Unternehmerfamilie Insolvenz
Beschluss: Oberlandesgericht Stuttgart am 27. Juni 2012
BW OLG 8 W 228.12 2012 LPG
Das Interesse der Presse oder des Rundfunks erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen dann als vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die für die Öffentlichkeit von Interesse ist und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient; schutzwürdiges Interesse der Presse und vergleichbarer publizistisch tätiger Medien vermag es, ein Interesse daran zu begruenden, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen
Grundbuch Vermögensübertragungen zwischen Angehörigen einer Unternehmerfamilie Insolvenz
Beschluss: Oberlandesgericht Hamm am 20. Juli 1988
NRW OLG 15 W 113/88 1988 LPG
1. Auch ein öffentliches Interesse berechtigt zur Einsicht in das Grundbuch. 2. Einem Redakteur ist in Ausübung seines Berufes, wenn er die demokratische Kontrollfunktion der Presse wahrnimmt, Einsicht in das Grundbuch zu gewähren, sofern er hierfür ein berechtigtes (öffentliches) Interesse wahrnimmt. 3. In diesem Falle ist der Eigentümer anzuhören, um die für die Gewährung der Einsicht erforderliche Abwägung von seinem Individualinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse vornehmen zu können.
Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 28. August 2000
BUND BVfG 1 BvR 1307/91 2000 LPG
Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen verkannt, die aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der Anwendung des § 12 GBO folgen, indem es eine Anhörung der Eigentümer des Grundstücks als zwingend angesehen und den Widerspruch der Beschwerdeführerin dagegen als Verzicht auf die weitere Verfolgung des Antrags gedeutet hat. In der Folge hat es nicht weiter geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre Informationsinteressen hinreichend dargelegt hat. Dies ist aber Voraussetzung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung über die Einsichtnahme; Einsichtsrecht darf nicht von Anhörung des Eigentümers abhängig gemacht werden.
Beschluss: Bundesgerichtshof am 17. August 2011
BUND BGH V ZB 47/11 2011 LPG
Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angeht - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall ist - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient. Dass die Antragstellerin - was das Grundbuchamt bei der Entscheidung über das Gesuch zu prüfen hat - in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist das Einsichts-recht nicht auf die an dem Grundstück bestellten Grundpfandrechte beschränkt. Das berechtigte Informationsanliegen der Antragstellerin hat vielmehr zur Folge, dass ihr der gesamte Inhalt des Grundbuchs zugänglich zu machen ist. Der Umfang der zu gewährenden Einsicht ist nicht davon abhängig, ob in dem Gesuch die für die Recherche benötigten Informationen im Einzelnen benannt werden.
Grundbuch Grundakten Eigentum eines bekannten Politikers und dessen Ehefrau Verdacht auf gewährung finanzieller Vergünstigungen
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: