
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 12. Januar 2004
19 K 3927/02
Für den Klageanspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils auf Einsicht in Akten eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe ist nicht der Verwaltungs- sondern der Zivilrechtsweg eröffnet. Das Verwaltungsgericht verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht und stellt fest, dass der Beklagte als juristische Person des Privatrechts keine Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ist. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Februar 2004
13 A 4818/03
Das Oberverwaltungsgericht weist einen Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Der Kläger hatte unbeschränkte Einsicht in die ihn betreffende Akte des Gesundheitsamtes beantragt; die Vorinstanz hatte bereits die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 12. Februar 2004
1 S 2.04
Das Gericht erläutert den Verfahrensablauf zum Umgang mit Akten, in denen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorhanden sind (Verwaltungsakt mit Drittwirkung). Bezieht sich ein Akteneinsichtsbegehren auf Akten (hier Bauakten), die auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so kommt die Verpflichtung zur Gewährung der Einsicht grundsätzlich nur hinsichtlich der übrigen Aktenbestandteile in Betracht. Der Kläger beabsichtigt die Verwendung der Informationen in einem Zivilprozess und muss befürchten, dass dieser abgeschlossen sein wird, bevor über die verwaltungsgerichtliche Klage entschieden ist. Das Gericht bejaht daher die Eilbedürftigkeit; eine einstweilige Anordnung ist trotz Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerechtfertigt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Durchführung des Antragsverfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit Aussonderungen Interessenabwägung
Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 6. April 2004
3 K 1900/00
In einem Mitzeichnungsverfahren verwendete Unterlagen zur Vorbereitung einer Stellungnahme der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage eines Landtagsabgeordneten fallen unter den Ausnahmetatbestand zum Schutz der Beratung der Landesregierung. Dieser Schutz dauert über den Beratungszeitraum hinaus. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache für erledigt geklärt; die Entscheidungen enthält ausführungen zur Kostenaufteilung. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Exekutiver Kernbereich (Regierungshandeln)
Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 18. Juni 2004
3 K 3918/03
Bei einer Steuerstrafsachenstatistik der Landesfinanzverwaltung Brandenburg handelt es sich nicht um Akten, die im Rahmen eines Verfahrens nach der Abgabenordnung angefallen sind. Es sind darin keine Daten enthalten, die dem Steuergeheimnis unterfallen könnten, weil kein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Einer Einsichtnahme stehen weder die Abgabenordnung noch einzelne Ausnahmetatbestände des hier anzuwendenden Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten Begriffsbestimmung Prozessuales
Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht München am 29. Juli 2004
1 E 04.3573
Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe von Akten über den privaten Anbau von gentechnisch verändertem Mais durch das beklagte Landwirtschaftsministerium ab. Zwar stellt der Vollzug des Gentechnikrechts eine Umweltschutzaufgabe im Sinne des Umweltinformationsgesetzes dar, doch ist dessen Wahrnehmung nicht Sache des Landwirtschaftsministeriums. Die von der Behörde im vorliegenden Fall wahrgenommenen Aufgaben haben keinen umweltbezogenen Handlungsauftrag; das Ministerium ist keine informationspflichtige Stelle. Darüber hinaus stehen das Vorhandensein personenbezogener Daten in den Akten und die Tatsache, dass die betroffenen Landwirte Informationen ohne rechtliche Verpflichtung übermittelt haben, dem Herausgabeanspruch entgegen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 4. Oktober 2004
22 CE 04.2231
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt die Ablehnung eines Antrag auf einstweilige Anordnung der Herausgabe von Akten über den privaten Anbau von gentechnisch verändertem Mais durch die Vorinstanz. Er sieht keine Eilbedürftigkeit einer Entscheidung. Dem beklagten Landwirtschaftsministerium fehlt mangels umweltbezogenen Handlungsauftrags außerdem die Behördeneigenschaft im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Auch besteht ein Informationsanspruch weder auf der Grundlage der Freisetzungsrichtlinie der EG (Informationspflichten im Zusammenhang mit der Nutzung gentechnisch veränderter Organismen) noch der Umweltinformationsrichtlinie. Beide Richtlinien waren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt. Die betroffenen Landwirte haben sich zudem ausdrücklich gegen die beantragte Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen ausgesprochen. Geklagt hatte ein Imker, der "gentechnikfreien" Honig vertreibt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Personenbezogene Daten
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Februar 2004
NRW OVG 5 A 640.02 2005 LPG
Entgegen der Antragsschrift kann sich das Auskunftsbegehren nicht nur dann durchsetzen, wenn an der Offenbarung ein "zeitgeschichtliches Interesse" besteht. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG normiert keine solche absolute Bedingung. Maßgeblich ist vielmehr, zu welchem Ergebnis eine Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an Offenlegung und dem privaten Interesse an Unterbleiben der Auskunft führt.
Beschluss: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof am 13. August 2004
BAY VGH 7 CE 04.1601 2004 LPG
Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist. Konkrete Begründungen zur Entscheidung in einem bestimmten Einstellungsverfahren unterliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, so dass insofern kein Auskunftsrecht der Presse besteht. Ein Auskunftsanspruch der Presse entfällt nicht dadurch, dass die auskunftspflichtige Stelle die erfragten Informationen anderweitig veröffentlicht.
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 19. Februar 2004
5 A 640/02
Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Diese hatte den Beklagten auf der Grundlage des Landespressegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Auskunfterteilung verpflichtet. Durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen hat sich die Rechtslage nicht geändert. Dieses Gesetz schränkt die auf besonderen Rechtsvorschriften wie dem Landespressegesetz basierenden Informationsansprüche nicht ein. (Quelle: LDA Brandenburg)
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: