
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 15. Februar 2005
3 L 633/04
Der Entsorgungsvertrag zwischen einem Landkreis und einem Entsorgungsunternehmen enthält Umweltinformationen; die Behörde nimmt in diesem Zusammenhang Umweltaufgaben wahr. Mangels fristgerechter Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Landesrecht geht das Gericht zwar davon aus, dass der Einsichtsanspruch unmittelbar auf die Richtlinie gestützt werden kann, schlägt angesichts der rechtlichen Unwägbarkeiten in dieser Frage aber einen Widerrufsvergleich vor. Dieser sieht vor, den Vertrag unter Aussonderung der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenzulegen. Siehe auch den inhaltlich gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. März 2005, 3 K 193/03. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften Begriffsbestimmung
Beschluss: Verwaltungsgericht Düsseldorf am 28. Februar 2005
26 K 1585/04
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verweist eine Klage über die Auskunftspflicht eines privaten Rechtsträgers, der auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge tätig ist, an das Landgericht. Da die Beklagte ausschließlich privatrechtlich tätig wird, ist das Auskunftsbegehren des Klägers auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Verwaltungsgericht Minden am 25. Mai 2005
11 K 32/05
Auch eine aufgehobene Ordnungsverfügung zur Beseitigung einer Kohleschlammhalde fällt unter den Begriff der "Umweltinformation". Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der Anspruch unmittelbar aus der noch nicht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie oder aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen ergibt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 8. Juni 2005
8 E 283/05
Das Oberverwaltungsgericht hebt den Beschluss der Vorinstanz auf, die den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen hat. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Da der Kläger seinen Anspruch auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen stützt, das dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Verwaltungsgericht Köln am 9. Juni 2005
13 L 771/05
An der absoluten Geheimhaltung von Informationen zu einer Tierversuchsstudie besteht kein schutzwürdiges Interesse. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kenntnis der Studie den Konkurrenten ungerechtfertigte Vorteile brächte. Außerdem ist bereits aus anderen Gründen (Tierschutz / Gentechnikgesetz) das betroffene Unternehmen verpflichtet, die Verwendung der Ergebnisse seiner Tierversuchsstudie zu dulden. Das Verwaltungsgericht lehnt damit einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2005
4 LB 30/04
Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen. Diese haben aus Wettbewerbsgründen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der Prüfdaten, welches das Offenbarungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt. Dem steht auch nicht die mögliche Rechtswidrigkeit der Abfüllpraxis entgegen. Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wird damit zurückgewiesen. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Begriffsbestimmung
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 30. März 2005
4 LB 26/04
Die Regelung des § 4 IFG Schleswig-Holstein soll zeigen, dass die Behörde nicht verpflichtet ist, Informationen erst noch zu beschaffen. Ein tatsächliches Vorhandensein der Information reicht also aus, um den grundsätzlichen Zugangsanspruch zu eröffnen. Einer besonderen Verfügungsberechtigung bedarf es nicht. Bei der REFA-Studie zur Haftraumkontrolle handelt es sich auch nicht um eine nur vorübergehend überlassene Unterlage. Allerdings ist die Herausgabe der Studie nach § 9 Nr. 1 3. Var. IFG Schleswig-Holstein ausgeschlossen (Schädigung der Beziehungen zu anderen Bundesländern). Bei der Studie handelt es sich um eine Liste mit den in einem Haftraum üblichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, die der Vorbereitung einer Länderberatung diente. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess) Beziehungen zum Bund / zu anderen Bundesländern Entwürfe oder Vorarbeiten
Beschluss: Verwaltungsgericht Stuttgart am 12. Dezember 2005
16 K 379/05
Das Verwaltungsgericht bestätigt die Direktwirkung der noch nicht in Landesrecht umgesetzten Umweltinformationsrichtlinie, stellt aber fest, dass diese lediglich die Möglichkeit vorsieht, dass die Mitgliedstaaten das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen als Ausnahmetatbestand gesetzlich regeln. Dennoch sind die betroffenen Unternehmen nicht schutzlos, das das Landesverwaltungsverfahrensgesetz eine entsprechende Bestimmung vorsieht. Die beantragten Informationen zu Immissionen und Emissionen eines Betriebs sind jedoch nicht als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse anzusehen. Da die Beklagte den Kläger inzwischen klaglos gestellt hat, wird das Verfahren eingestellt. (Quelle: LDA Brandenburg)
Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Drittbetroffenheit
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 20. Juni 2005
8 B 940/05
Das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis gilt im Anwendungsbereich des Gentechnikrechts bzw. der sogenannten Freisetzungsrichtlinie (EG-Richtlinie 2001/18/EG) nur eingeschränkt. Dadurch wird die Reichweite des Geheimnisschutzes auch für das Informationsrecht auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes konkretisiert. Eine Tierversuchsstudie, die im Rahmen eines Zulassungsverfahrens nach dem Gentechnikgesetz erstellt wurde, ist nicht als Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Konkurrierende Rechtsvorschriften
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 31. Januar 2005
21 E 1487/04
Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen neben dem Informationsrecht nach § 25 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch und nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz. Der umfassende Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz läuft dem Schutzzweck dieser Spezialgesetze nicht zuwider. Sie stellen nur für das Akteneinsichtsgesuch eines Beteiligten während des laufenden Verfahrens eine abschließende und damit die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes ausschließende Regelung dar. (Quelle: LDA Brandenburg)
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: