
Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.
Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte
Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.
Gerichtsentscheidungen
Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit
Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 12. Januar 2011
T-411/09
Der Kläger begehrte Einsicht in den Schriftwechsel nebst Anlagen zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem griechischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zu steuerlichen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Flughafenbau. Die Kommission lehnte die Einsicht in bestimmte Unterlagen ab. Sie änderte ihre Entscheidung nach Klageerhebung nochmals, gewährte aber noch immer nicht die Einsicht in alle begehrten Unterlagen. Da der Kläger seinen Klageantrag nicht auf diese neuere Entscheidung der Kommission umstellte, erklärte das Gericht die Hauptsache für erledigt und entschied nicht mehr in der Sache selbst. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 21. April 2011
95 A 1.11
Das Oberverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Weigerungserklärung des Bundesministeriums des Innern an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses entscheidet stets, wenn eine oberste Bundesbehörde die Aktenvorlage mit der Begründung verweigert, das Bekanntwerden ihres Inhalts würde dem wohl des Bundes Nachteile bereiten. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 16. September 2011
20 F 9.11
Das Bundesverwaltungsgericht stellt ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit einer ministeriellen Sperrerklärung nach Rücknahme der Beschwerde ein. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 28. Oktober 2011
BER OVG 10 S 33.11 2011 LPG
1. Vertreter der Presse haben einen Anspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Tätigkeit von 13 Richtern und eines Staatsanwalts im Land Brandenburg, bei denen Hinweise auf eine frühere Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR bestehen, soweit eine Auskunft in anonymisierter Form möglich ist, die keine Rückschlüsse auf die konkret Betroffenen zulässt. Dies ist in Bezug auf Auskünfte über die Einsatzbereiche bzw. die Tätigkeitsfelder der betroffenen Richter der Fall. Dagegen besteht hinsichtlich der namentlichen Nennung der betroffenen Bediensteten sowie des Einsatzbereichs des Staatsanwalts ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BbgPG, weil insoweit die jeweiligen privaten Interessen das Auskunftsinteresse überwiegen. 2. Der Auskunftsanspruch aus § 5 Abs. 1 BbgPG für Vertreter der Presse wird, soweit es um Auskunft über Vorgänge geht, die ihren Ursprung in den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR haben, von den Vorschriften des StUG verdrängt.
Beschluss: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Mai 2011
BW VGH 1 S 570/11 2011 LPG
Der Verbraucherinformationsanspruch nach § 1 Abs. 1 VIG schränkt den Informationsanspruch der Presse nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW nicht ein. Das Angebot des Antragsgegners, der Antragstellerin die gewünschte Auskunft - wenn auch nur auf schriftlichen Antrag und kostenpflichtig - nach den Vorschriften des Verbraucherinformationsgesetzes - VIG - zu erteilen, lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an einer Entscheidung nicht entfallen, weil die Information nach § 4 LPresseG im Gegensatz zu den Regelungen im Verbraucherinformationsgesetz eine wesentlich erleichterte, nicht an Kosten und formelle Anforderungen gebundene Auskunftserteilung vorsieht. Zur Einstweiligen Anordnung: Ein Abwarten auf den Ausgang eines noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahrens würde vorliegend jedoch den geltend gemachten Auskunftsanspruch möglicherweise faktisch leerlaufen lassen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist.
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2011
20 F 13.10
Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts weist die Beschwerde gegen die im Zwischenverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung des Innenministeriums zur Verweigerung der Vorlage bestimmter Unterlagen zur US-Cross-Border-Lease-Transaktion einer Stadt zurück. Da keine neuen Verträge dieser Art mehr geschlossen werden, erscheint das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich "totes" Wissen. Selbst wenn ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen wäre, überwiegen die öffentlichen und privaten Offenbarungsinteressen. Maßstab für die prozessuale Entscheidung im Zwischenverfahren ist alleine die Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Prüfung fachgesetzlicher Vorgaben obliegt dem Gericht der Hauptsache. Siehe auch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag, AZ 20 F 14.10. (Quelle: LDA Brandenburg)
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Interessenabwägung Prozessuales in-camera Verfahren
Beschluss: Gericht der Europäischen Union am 24. März 2011
T-36/10
Teilt die Kommission dem Antragsteller innerhalb der in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Bearbeitungsfrist von 15 Tagen mit, dass der Antrag auf Akteneinsicht noch nicht abschließend beantwortet werden könne, so ist dieses Schweigen einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag gleichzustellen, gegen die Klage erhoben werden kann. Durch eine spätere tatsächliche Beantwortung des Antrags wird die stillschweigende ablehnende Entscheidung zurückgenommen. Das Gericht beschäftigt sich ausführlich mit Zulässigkeitsproblemen der Klage, wie dem Fristablauf zur Klageerhebung und der Erledigung. (Quelle: LDA Brandenburg)
Durchführung des Antragsverfahrens Bearbeitungsfrist Prozessuales
Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2011
7 B 14/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. § 3 Nr. 3 IFG (Vertraulichkeit der Beratungen) steht der Herausgabe der Protokolle der beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildeten Deutschen Lebensmittel-Kommission im Hinblick auf die Informationen zum Beratungsprozess entgegen. Der Abschluss des Verfahrens bildet dabei keine unüberwindbare zeitliche Grenze; die Fortdauer des Vertraulichkeitsschutzes bemisst sich vielmehr nach den konkreten Verhältnissen des Sachverhalts. Weder unionsrechtliche Vorgaben noch das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz gebieten hier eine zeitliche Begrenzung. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Verwaltungsgericht Potsdam am 29. Juni 2011
9 L 363/11
Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung der Akteneinsicht die Hauptsache vorweg, setzt dies voraus, dass die Regelung notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären, und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Diese Voraussetzungen lagen in dem strittigen Fall nicht vor. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert auf 5.000 Euro fest. (Quelle: LDA Brandenburg)
Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 1. Juli 2011
6 A 1492/10
Vor dem Hintergrund der Klage eines Lehrers auf Erteilung einer Auskunft über die finanziellen Auswirkungen eines Wechsels in das Beamtenverhältnis stellt das Oberverwaltungsgericht, dass ein solches Begehren nicht auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützt werden kann. Das Gesetz richtet sich auf Informationen, die vorhanden, also Bestandteil von Verwaltungsunterlagen sind. Eine Behörde ist nicht verpflichtet, Informationen "im Auftrag" des Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren. (Quelle: LDA Brandenburg)
Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: