Informationsfreiheit gebündelt, verschlagwortet und digitalisiert.

Die Entscheidungsdatenbank setzt Rechtssprechung in den Fokus und ermöglicht fundierte Recherchen zu aktuellen und vergangenen Urteilen und Entscheidungen rundum Informationsfreiheit.

Aktives Presserecht – Argumente für Auskünfte


Oft verweigern Behörden Auskünfte auf Anfragen von Journalist*innen. Sie berufen sich dabei in der Regel auf angebliche Ausnahmen nach den jeweils gültigen Landespressegesetzen. Häufig ist Unwissen der Grund für die Auskunftsverweigerung und nicht böser Wille. Als Teil des Projektes „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“, einer Kooperation mit Netzwerk Recherche, stärkt die Entscheidungsdatenbank das Wissen rundum Auskunftsrechte und hilft besser argumentieren zu können. Journalist*innen können für ihre Recherchen wichtige Urteile, Bescheide und Beschlüsse kostenlos im Volltext eingesehen und durchsuchen.

Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

Ergebnisse filtern

Ausgewählt:
1 - 6 of 6
Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten

Urteil: Gerichtshof der Europäischen Union am 11. Januar 2000

C-174/98 P und C-189/98 P

Soweit es sich bei Dokumenten, die die Kommission den einzelstaatlichen Gerichten übermittelt, um bereits vorhandene Schriftstücke oder um Verweise auf vorhandene Informationen handelt oder soweit die Kommission nur eine allgemeine, vom einzelnen Verfahren unabhängige Stellungnahme abgibt, muss die Kommission im Einzelfall prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des Beschlusses 94/90 erfüllt sind. Wird sie wie ein Gutachter beratend für das nationale Gericht tätig, darf die Kommission die Informationen hingegen nur herausgeben, wenn dies nicht gegen das nationale Recht verstößt. Im Zweifelsfall hat sie das nationale Gericht zu konsultieren. Der Gerichtshof hebt damit das Urteil der Vorinstanz auf, in dem die pauschale Ablehnung der Herausgabe sämtlicher in Rede stehender Dokumente noch bestätigt wurde. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften Schutz besonderer Verfahren

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 28. August 2000

BUND BVfG 1 BvR 1307/91 2000 LPG

Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Schutz der Informationsquelle oder der Informanten (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>), aber auch bereits für den Zugang zu öffentlichen Gerichtsverhandlungen herausgestellt (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>). In gleicher Weise kann auch ein grundsätzlich schutzwürdiges Interesse der Presse am Zugang zu Datensammlungen oder Registern - hier: des Grundbuchs - bestehen, die nur in beschränktem Umfang zugänglich sind. Die Veröffentlichung einer Information wird nicht von einer vorherigen Kontrolle des Staates abhängig gemacht. Vielmehr geht es um die Vorfrage, ob etwas zum Inhalt einer Presseinformation werden kann. Die Pressefreiheit ist durch die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 1 GBO durch das Oberlandesgericht verletzt worden. Die durch § 12 GBO bewirkte Beschränkung der Pressefreiheit ist rechtmäßig, wenn diese auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinter den in der Grundbuchordnung verwirklichten Persönlichkeitsschutz zurückzustehen hat.

Sonstige

Beschluss: Verwaltungsgericht Berlin am 22. Mai 2000

2 A 18.99

Das Verwaltungsgericht lehnt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ab und verneint einen Anspruch auf Akteneinsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses, da das Petitionsgesetz einen solchen nicht enthält. (Quelle: LDA Brandenburg)

Konkurrierende Rechtsvorschriften

Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 18. Oktober 2000

2 M 15.00

Das Oberverwaltungsgericht lehnt die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hinsichtlich der Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Neben dem Petitionsgesetz kommt auch das Berliner Informationsfreiheitsgesetz nicht als Anspruchsgrundlage für die Einsicht im Petitionsverfahren des Abgeordnetenhauses in Frage. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes beschränkt sich auf Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen; dies ist beim Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses nicht der Fall. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Bundesverfassungsgericht am 28. August 2000

BUND BVfG 1 BvR 1307/91 2000 LPG

Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen verkannt, die aus dem Grundrecht der Pressefreiheit bei der Anwendung des § 12 GBO folgen, indem es eine Anhörung der Eigentümer des Grundstücks als zwingend angesehen und den Widerspruch der Beschwerdeführerin dagegen als Verzicht auf die weitere Verfolgung des Antrags gedeutet hat. In der Folge hat es nicht weiter geprüft, ob die Beschwerdeführerin ihre Informationsinteressen hinreichend dargelegt hat. Dies ist aber Voraussetzung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Entscheidung über die Einsichtnahme; Einsichtsrecht darf nicht von Anhörung des Eigentümers abhängig gemacht werden.

Grundbuch

Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Beschluss: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 3. Februar 2000

NRW OVG 5 B 1717/99 2000 LPG

Ansprüche auf Überlassung der bearbeiteten Dokumente können nicht aus § 4 LPG NRW hergeleitet werden. Ein Anspruch nach § 4 Abs. 4 LPG NRW scheidet deshalb aus, weil das Begehren des Antragstellers nicht auf die Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen im Sinne von § 4 Abs. 4 LPG NRW gerichtet ist, sondern sich auf die Nutzung der Dokumente einer Datenbank einschließlich der ihr zugrunde liegenden Dateiformat- und Datensatzbeschreibungen, Datenerfassungsschemata, Dokumentationsrichtlinien, Schlagwortrichtlinien, Sachgebietsrichtlinien etc. bezieht.

Einstweilige Anordnung: Zusendung von Urteilen kostenfreie Rechtsdatenbank

1 - 6 of 6

Das Projekt „Fragen und Antworten - Auskunftsrechte kennen und nutzen“ wird gefördert von: