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Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)

Beschluss: Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg am 13. Februar 2015

BAY VG 7 E 15.81 2015 LPG

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung zwischen dem durch das Grundrecht der Pressefreiheit geschützten Informationsinteresse des Antragstellers und dem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Anmelder der „Pegida“- bzw. „Wügida“-Demonstrationen im Wege praktischer Konkordanz ist zunächst zu berücksichtigen, dass Versammlungen im öffentlichen Raum von vorne herein auf Publizität ausgelegt sind und die Öffentlichkeit in aller Regel ein legitimes Interesse daran hat, zu erfahren, wer hinter einer angezeigten Versammlung steht. Anders als im Falle der „Pegida“-Organisatoren in Dresden gibt es in W. keine konkreten Anhaltspunkte für beabsichtigte Übergriffe auf die Veranstalter der Demonstrationen. Eine bloß abstrakte Gefahr und die Aussage, schlechte Erfahrungen mit der Presse gemacht zu haben sowie Übergriffe aus der linken Szene zu befürchten, ist nicht geeignet, das Informationsinteresse des Antragstellers einzuschränken.

Einstweilige Anordnung: Pegida Wügida Demonstrationen Versammlung Veranstalternamen Schutz persönlicher Daten Abwägung Interesse der Öffentlichkeit

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