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Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG)

Urteil: Oberverwaltungsgericht Hamburg am 10. November 2015

3 Bf 44/13

Allein die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung genügt nicht, um die Herausgabe von Protokollen derselben zu verweigern. Die entsprechende Ausnahmevorschrift des Hamburgischen Transparenzgesetzes knüpft vielmehr an solche Verschwiegenheitspflichten der Teilnehmer an, die spezialgesetzlich geregelt ist. Im vorliegenden Fall wäre zur Auslösung der Vertraulichkeit ein formaler Beschluss der Bezirksversammlung erforderlich gewesen; es wurde aber lediglich die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtet die Beklagte, den Anträgen des Klägers vollständig zu entsprechen. (Quelle: LDA Brandenburg)

(Gesetzliche) Geheimhaltungspflichten Begriffsbestimmung Beratungsgeheimnis (behördlicher Entscheidungsprozess)

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