Gerichtsentscheidungen

Entscheidungen und Urteile im Bereich der Informationsfreiheit

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Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2004

Bund BVwG 6 C 35.13 LPG

Die Persönlichkeitsrechte eines Verteidigers und eines Staatsanwalts, die in einem gerichtlichen Strafverfahren mitgewirkt haben, stehen regelmäßig der Nennung ihres Namens an Pressevertreter nicht entgegen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsschutz Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren Verteidiger Staatsanwalt grundrechtliches Gewicht des Auskunftsinteresses der Presse Öffentlichkeitsgrundsatz

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

6 A 2.12

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Pressegesetze der Länder auf eine Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels bundesgesetzlicher Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann. In diesem Zusammenhang erläutert das Gericht, dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes Jedermannspflichten begründet und nicht die informationsrechtliche Stellung der Presse spezifisch ausformt. (Quelle: LDA Brandenburg)

Anwendungsbereich/ Zuständigkeit Konkurrierende Rechtsvorschriften

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. Dezember 1974

BUND BVwG 1 C 30.71 1974 LPG

Grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme eines Journalisten an derartigen Fahrten. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts verpflichtet die Vorschrift des § 4 LPrG die Beklagte nur, Fragen von Pressevertretern zu beantworten, nicht aber, die Presse von sich aus zu unterrichten und mit sogenannten Eigeninformationen zu versehen.

Klage eines Journalisten auf Teilnahme an überregionalen Pressefahrten der Deutschen Bundesbahn

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 26. November 2013

BUND BVwG 6 VR 3.13 2013 Art 5

Es erscheint durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

Stellungnahmen des BND gegenüber der Bundesregierung Einstweilige Anordnung: Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien C-Waffen

Berliner Pressegesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2013

BUND BVwG 6 A 2.12 2013 LPG

Die Landespressegesetze begründen keine Auskunftsansprüche der Presse gegen den Bundesnachrichtendienst

Geheimdienste

Berliner Pressegesetz

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 22. September 2015

BUND BVwG 6 VR 2.15 2015 Art 5

Der Antragsteller kann verlangen, dass das Bundeskanzleramt ihm die begehrte Auskunft darüber erteilt, wie viele Verletzungen von Geheimschutzvorschriften im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) es nach Kenntnis des Bundeskanzleramts im Jahr 2014 aufgeschlüsselt nach Monaten im Bereich des Bundesnachrichtendiensts gegeben hat. Der Anspruch auf die begehrte Auskunft ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der begehrten Auskunft stehen berechtigte schutzwürdige Interessen des Bundesnachrichtendienstes oder des Bundeskanzleramtes an der Vertraulichkeit der streitigen Information nicht entgegen. Hier ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch des Antragstellers nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil ein Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gemäß § 3 Nr. 8 IFG gegenüber den Nachrichtendiensten nicht besteht, auch wenn diese Ausnahmevorschrift auf Informationen aus dem Geschäftsbereich eines Nachrichtendienstes bezogen wird, die nicht bei ihm, sondern der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde angefragt werden. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin ist jedoch nicht erkennbar, dass die Herausgabe der hier begehrten Information die künftige Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes erschweren oder gefährden könnte. Aus alledem ergibt sich die Notwendigkeit journalistischer Freiräume im Rahmen von Informationsanfragen und hier insbesondere bei der Beurteilung der sachlichen Notwendigkeit angefragter Informationen. Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.

Einstweilige Anordnung Eilantrag Bundeskanzleramt Geheimdienste Bundesnachrichtendienst Verfassungsschutz Verletzungen von Geheimschutzvorschriften Dokumente in die Öffentlichkeit gelangt Leaks Schutz öffentlicher Belange

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse - Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2012

BUND BVwG 6 B 15.12 2012 LPG

1. Gerichte dürfen Gesamtumstände des Falls wertend berücksichtigen. 2. Entgegen der Auffassung der Kläger kann nicht zweifelhaft sein - und bedarf daher keiner Klärung im Rahmen eines Revisionsverfahrens -, dass die Bekanntgabe des Umstands, wonach ein Amtsträger Letztunterzeichner oder Letztverantwortlicher eines bestimmten Verwaltungsvorgangs gewesen ist, die Offenbarung eines „persönlichen Lebenssachverhalts“ darstellt und folglich dem Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. 3. Das Berufungsurteil hat den Schutz des Persönlichkeitsrechts des streitbefangenen Mitarbeiters des Beklagten nicht deshalb höher bewertet, weil es Zweifel daran hatte, ob die Kläger bei Kenntnis des Namens von seiner Veröffentlichung absehen würden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass „im Falle ihres Erfolges ... sie dem durch die neuesten Medienberichte über dieses Verfahren (selbst) erzeugten Erwartungsdruck (hätten) nachkommen müssen, den im Interesse der Pressefreiheit erstrittenen Namen nunmehr auch zu veröffentlichen“. Unter diesen Umständen habe nicht nur die vage Möglichkeit, sondern vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsrechte verletzenden Berichterstattung bestanden, so dass die Abwägung nicht allein der redaktionellen Verantwortung der Kläger im Rahmen der Veröffentlichungsentscheidung hätte überlassen werden dürfen.

Persönliche Daten schutzbedürftige Daten lebender Personen Verwaltungsbeschwerde

Gesetz über die Presse (Landespressegesetz) – Baden-Württemberg

Beschluss: Bundesverwaltungsgericht am 25. März 1966

BUND BVwG 1 B 18.65 1966 Art 5

Die im Grundgesetz gewährleistete Informationsfreiheit umfasst nicht den - in mehreren Landespressegesetzen normierten - Anspruch der Presse, amtliche Bekanntmachungen von Behörden nicht später als die Mitbewerber zugeleitet zu erhalten. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung können sie nicht verlangen. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde.

Informationsanspruch der Presse gegenüber Behörden

Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG)

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 3. August 1990

BUND BVwG 7 C 14.90 1990 LPG

Das Grundrecht der Pressefreiheit eines Journalisten wird nicht dadurch verletzt, dass ihm der Ratsvorsitzende in Ausführung eines entsprechenden Ratsbeschlussesuntersagt, die öffentliche Sitzung des Rates auf Tonband aufzuzeichnen.

allgemeines Persönlichkeitsrecht Mittschnitt der öffentlichen Sitzung des Rates einer Gemeinde auf Tonband durch Pressevertreter Tonbandmitschnitt als Modalität der von der Pressefreiheit umfassten Informationsbeschaffung

Art. 5 Grundgesetz

Urteil: Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni 2004

BUND BVwG 3 C 41.03 2003 LPG

1. Soweit Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger der Forschung zum Zwecke der wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der DDR sowie der nationalsozialistischen Vergangenheit zur Verfügung gestellt werden sollen, durfte der Gesetzgeber die Entscheidung hierüber von einer Abwägung im Einzelfall abhängig machen. Allerdings muss zur Wahrung der Grundrechte des davon Betroffenen sichergestellt sein, dass die Unterlagen ausschließlich für diesen Forschungszweck genutzt und namentlich nicht an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Tonbänder und Wortlautprotokolle über abgehörte Gespräche des Betroffenen oder Dritter bleiben ausgenommen. 2. Die Zurverfügungstellung von Stasi-Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an die Presse ist dem davon Betroffenen demgegenüber grundsätzlich unzumutbar. Das umfasst Informationen, die durch Verletzung der räumlichen Privatsphäre und/oder des Rechts am gesprochenen Wort gewonnen worden sind, ebenso wie Informationen, die im weitesten Sinne auf Spionage beruhen, sowie Berichte und Stellungnahmen des Staatssicherheitsdienstes, die derartige Informationen zur möglichen Grundlage haben. Andere Unterlagen, etwa mit Informationen aus allgemeinzugänglichen Quellen, aus öffentlichen Reden oder aus Äußerungen gegenüber Dritten, die darüber ihrerseits berichtet haben, dürfen auch an die Presse nach Maßgabe einer Abwägung herausgegeben werden.

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